Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0312-F/08
Ermittlung des Grenzbetrages der Einkünfte des (Ehe)partners für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-F/08vom 14.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des (Ehe)partners ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 EStG 1988, somit auf jene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die die Frage der Einkunftsermittlung behandeln (VwGH 27.9.2000, 97/14/0033). War die Bw 2006 zwar noch verheiratet, überschreiten aber die vom ehemaligen Gatten der Bw erklärten und erklärungsgemäß veranlagten Einkünfte laut seinem Einkommensteuerbescheid 2006 den Grenzbetrag von 6.000,00 €, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden. Für die Ermittlung des Grenzbetrages ist nicht ein allfällig durch den "Privatkonkurs" geschmälertes bzw. laut Bw infolgedessen nicht vorhandenes Einkommen des (Ehe)partners maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adresse, gegen den gem. § 299
BAO ergangenen Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat im Rahmen der am 30. Oktober
2007 elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2006
(Arbeitnehmerveranlagung) den Alleinverdienerabsetzbetrag mit drei
Kinderzuschlägen beantragt. Im Einkommensteuerbescheid 2006 des Finanzamtes
vom 5. November 2007 wurde dieser zunächst mit 889,00 €
erklärungsgemäß berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde vom
Finanzamt am 19. Februar 2008 gem. § 299 BAO aufgehoben und im gleichzeitig
(mit selbem Datum) erlassenen Einkommensteuerbescheid 2006 der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr gewährt. Die Aufhebung des
ursprünglichen Bescheides gem. § 299 BAO wurde damit begründet,
dass die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € seien. Da die aus der
Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit
nicht bloß geringfügige Auswirkungen habe, sei die Aufhebung des im
Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
Die Bw hat gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19.
Februar 2008 fristgerecht berufen (Telefax vom 19.3.2008) und begründend
dazu ausgeführt, ihr Ex-Gatte sei 2006 im Konkurs gewesen und habe kein
Einkommen gehabt, daher beantrage sie den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. April 2008 mit der Begründung, der Ex-Gatte habe Einkünfte von
über 6.000,00 € (laut Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29.5.2007)
bezogen, abgewiesen. Deshalb stehe ihr der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zu.
Daraufhin hat die Bw mit Schriftsatz vom 8. Mai 2008
fristgerecht (Telefax vom 8. Mai 2008) den Vorlageantrag an den
Unabhängigen Finanzsenat (als Berufung gegen den Bescheid vom 8. April 2008
bezeichnet) gestellt. Herr X sei im Jahr 2005 und 2006 schon im Privatkonkurs
gewesen und habe daher keinerlei Einkommen gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Parteien des
Verfahrens strittig, ob der Bw für das Jahr 2006 der bei drei Kindern
erhöhte Alleinverdienerabsetzbetrag iSd. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu
gewähren ist.
Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF Steuerreformgesetz
(StReformG) 2005, BGBl. I 2004/57 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich
ohne
Kind 364 Euro,
bei
einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei
zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und
jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als
sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer
anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt.
Ergänzende Erhebungen der Referentin des
Unabhängigen Finanzsenat beim Finanzamt (Telefonat mit Frau Karla
Höhlriegl vom 9. Juli 2008, als Anhang zu E-Mail von dieser
übermittelter BS-Ausdruck aus dem Beihilfenprogramm) haben ergeben, dass
die Bw im Jahr 2006 noch ganzjährig verheiratet war. Der BS-Ausdruck aus
dem Beihilfenprogramm enthält den Vermerk vScheidungstermin 0807.
Aus den vom FA vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2006 vom
29. Mai 2007 des damaligen Ehegatten der Bw geht hervor, dass dieser
Einkünfte
über dem für
die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages zulässigen
Höchstbetrag (Grenzbetrag) von 6.000,00 € erzielt hat. Dieser Bescheid
ist mangels Anfechtung (mit Berufung) durch den ehemaligen Gatten der Bw in
Rechtskraft erwachsen, sodass er vom Unabhängigen Finanzsenat für die
Beurteilung der Frage, ob Einkünfte in den Grenzbetrag des § 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 übersteigender Höhe erzielt wurden, heranzuziehen
ist.
Soweit die Bw im Vorlageantrag an den Unabhängigen
Finanzsenat vom 8. Mai 2008 eingewendet hat, Herr X sei im Jahr 2005 und 2006
schon im "Privatkonkurs" gewesen und
habe daher keinerlei Einkommen gehabt, ist festzustellen, dass
für die Ermittlung des Grenzbetrages (von
6.000,00 €) des (Ehe)partners nicht das allenfalls durch einen
"Privatkonkurs" geschmälerte oder
gar - wie die Bw angibt - fallbezogen nicht vorhandene Einkommen des ehemaligen
Gatten, sondern der Gesamtbetrag seiner
Einkünfte maßgebend ist (vgl. Doralt,
EStG6, § 33 Tz
33). Die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt laut VwGH bei der
Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen
Grenze ausdrücklich auf die
"Einkünfte"
des (Ehe)partners ab und beziehe sich demnach aus systematischer Sicht
auf die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 EStG 1988, somit auf
jene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die die Frage der
Einkunftsermittlung behandeln würden (VwGH 27.9.2000, 97/14/0033). Die vom
ehemaligen Gatten der Bw mit Einkommensteuererklärung 2006 vom 16. April
2007 erklärten und erkärungsgemäß veranlagten
Einkünfte überschreiten aber laut Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29.
Mai 2007 den Grenzbetrag für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Da der Unabhängige Finanzsenat an die bestehenden
Gesetze gebunden ist und die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
keinerlei Ermessensspielraum einräumt, war die Berufung aus den
dargestellten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 14. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-F/08
- Stammnummer
- 35720
- Gültig
- 14.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF