Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0027-S/08
Einleitungsbescheid; Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Umsatzsteuer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-S/08vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen H.A., Geschäftsführer, Sbg., vertreten durch
Dr. Edwin DEMOSER, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Mohrstraße 10, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 27. Mai 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. April 2008,
StrNr. 2008/095-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. April
2008 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2008/095-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.
H-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 07-08/2007 eine Verkürzung
von Umsatzsteuer und zwar in Höhe von € 53.901,99 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe
hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a
FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Ergebnisse der
Umsatzsteuernachschau laut Bericht vom 20.12.2007 sowie auf die sonstige
Aktenlage. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde darauf verwiesen, dass
der Beschuldigte über einen Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der zeitgerechten Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen nicht
nachgekommen sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte
zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollte und dabei den
Eintritt von Abgabenverkürzungen für gewiss hielt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2008, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde: Im ersten Halbjahr 2007 habe die H-GmbH die
Buchhaltung und auch die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht selbst gemacht,
sondern sei dies von der beauftragten Steuerberatungskanzlei in Salzburg
erledigt worden. Betriebsintern sei für die Sammlung und Aufbereitung der
Lohnverrechner M. zuständig gewesen. Ab Juli 2007 sei dies aus
Kostengründen geändert worden und Herr M. auch mit der Führung
der hausinternen Buchhaltung beauftragt worden. Er hätte auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und die Vorauszahlungen an das Finanzamt
einzahlen sollen. Da man im Sommer 2007 feststellen musste, dass M. durch
Malversationen mit Belegen in zwei Jahren etwa € 30.000.-veruntreut hatte
musste er entlassen werden. Die kurzfristig beauftragte Ersatzkraft sei
zwar Buchhalterin, war aber mit dem neuen Buchhaltungsprogramm völlig
überfordert, sodass die Umsatzsteuervoranmeldungen für 07 und 08/2007
zwar erstellt, jedoch nicht über Finanz-online an das Finanzamt
übermittelt wurden. Dies sei erst nach Überprüfung am 15.10.2007
aufgekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe man die Umsatzsteuer nicht mehr bezahlen
können, weil die Hauptauftraggeberin die an sie gestellten Rechnungen zu
lange nicht bezahlt habe und dann ohnehin mit 16.11.2007 der Konkurs
eröffnet wurde. An der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
07 und 08/2007 seien daher unvorhersehbare organisatorische Probleme Schuld
gewesen, für die der Bf. als Geschäftsführer nicht verantwortlich
sei. Da kein Vorsatz vorliege, könne ihm kein Vorwurf in Richtung
Abgabenhinterziehung gemacht werden. Es werde daher die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurden nach Eröffnung des
Konkursverfahrens bei der H-GmbH eine Umsatzsteuernachschau und eine
Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Beide Prüfungen führten zu
erheblichen Nachforderungen, aus der Lohnsteuerprüfung resultiert für
den Zeitraum 2005 bis 2007 eine Nachforderung von rund
€ 70.000.--,
aus der UVA-Prüfung eine solche von € 143.754,99 für den Zeitraum
07-11/2007, wobei die Beträge aus der Vorsteuerberichtigung hier nicht
miteinbezogen sind. Nach der im Jänner 2008 durchgeführten Verbuchung
der Festsetzungsbescheide wurde dieser Sachverhalt der Abteilung für
Strafsachen zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage den angefochtenen
Einleitungsbescheid erließ.
Vorne weg ist festzustellen, dass Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob diese Einleitung zurecht erfolgt ist,
d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern lediglich darum, ob die
bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Tatverdachtes
rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein
Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen ( für viele VwGH vom 29.3.2006, 2006/14/0097). Verdacht ist
mehr als bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Diese Voraussetzungen sind nach der Aktenlage eindeutig zu bejahen, weil
auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung sprechen die unzweifelhaften
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfungen, die im Ergebnis auch
unbestritten geblieben sind. Nach dem Bericht vom 20.12.2007 über die
Umsatzsteuernachschau wurden für die Voranmeldungszeiträume 07 bis
11/2007 weder Voranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Vorauszahlungen
geleistet. Aufgrund der Nichtvorlage der Buchhaltungsunterlagen mussten die
Bemessungsgrundlagen vom Prüfer im Schätzungsweg ermittelt werden. Es
wurde also über einen Zeitraum von fünf Monaten die Verpflichtung zur
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt. Daran ändert der
Umstand nichts, dass das Finanzamt dem Bf. nur die Monate 07 und 08/2007
anlastet, weil Beträge mit einer Fälligkeit nach Konkurseröffnung
nicht in den strafbestimmenden Wertbetrag eingerechnet wurden. Der
Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der H-GmbH für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen zuständig. Dass er davon
Kenntnis hatte, wurde nicht bestritten und ist aus seiner mehrjährigen
unternehmerischen Tätigkeit, zunächst als Einzelunternehmer und seit
2005 als Geschäftsführer der von ihm beherrschten GmbH zu
unterstellen. Seine Kenntnis ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass in
vorangegangenen Zeiträumen sehr wohl ordnungsgemäß
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Die in der Beschwerde
vorgebrachten Argumente können an der Verantwortlichkeit des
Geschäftsführers grundsätzlich nichts ändern. Es wird
allerdings im Untersuchungsverfahren zu klären sein, inwieweit die
eingewendeten organisatorischen Probleme den Geschäftsführer in seiner
Tätigkeit beeinträchtigt haben. Bei der Klärung der Frage, ob der
Bf. tatsächlich wissentlich gehandelt hat - und nur wenn diese gravierende
Vorsatzform erwiesen ist, hat der Beschwerdeführer das angelastete Delikt
verwirklicht - werden die eingewendeten schwierigen Umstände auszuleuchten
sein.
Auf der anderen Seite ist die Schlussfolgerung des
Finanzamtes nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Bf. durch seine
Handlungsweise zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollte. Die
wirtschaftliche Situation der H-GmbH hat sich im Lauf des Jahres 2007 dramatisch
verschlechtert, allein die Finanzamtsverbindlichkeiten sind auf €
285.000.-angestiegen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich finanziell
angeschlagene Gesellschaften durch Hinausschieben von Abgabenlasten zumindest
etwas Luft verschaffen wollen. In diese Richtung deutet auch die (hier nicht
gegenständliche) Nichtabfuhr von Lohnabgaben hin, insbesondere im Jahr
2007. Letztendlich konnten die wirtschaftlichen Probleme nicht mehr
bewältigt werden und musste am 16.11.2007 über das Vermögen der
Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet werden.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
10. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-S/08
- Stammnummer
- 35674
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF