Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0308-G/08
Einreichung eines Vorsteuererstattungsantrages durch Organgesellschaft einer ausländischen Organschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0308-G/08vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Organschaft (§ 2 UStG 1994) steht das Recht auf Vorsteuerabzug dem Organträger zu (vgl. Ruppe, UStG³, § 12 Tz 78).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der G.K. GmbH, Adresse, vertreten
durch Steuerberater, vom 10. Dezember 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. November 2007 betreffend Vorsteuererstattung
an ausländische Unternehmer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 29. Juni 2007 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), die G.K. GmbH mit Sitz in Deutschland, die
Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige
Unternehmer aus der Rechnung lautend auf "F.technik K.". Der Antrag wurde
abgewiesen unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 UStG 1994 und mit der
Begründung, dass die Rechnung nicht den gesetzlichen Erfordernissen
entspreche bzw. nicht auf die antragstellende Firma laute. Auf die Anforderung
der ebenfalls fehlenden Unternehmerbescheinigung und die Einleitung eines
diesbezüglichen Mängelbehebungsverfahrens wurde seitens des
Finanzamtes aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet, da der
Antrag bereits aus inhaltlichen Gründen abzuweisen war.
Dagegen wurde seitens der Bw. Berufung eingebracht und
begründend ausgeführt, dass der Antrag auf Erstattung abgelehnt worden
sei, da eine Unternehmerbescheinigung nicht vorgelegt worden sei. Es wurde um
Bekanntgabe dahingehend gebeten, in welcher Form eine Unternehmerbescheinigung
vorgelegt werden müsse. Die Originalrechnung sei dem Antrag bereits
beigefügt gewesen. Mit Schreiben vom 11. April 2008 wurde eine
gültige Unternehmerbescheinigung des Finanzamtes A. übersendet, aus
der hervorgeht, dass Herr G.K. als Unternehmer erfasst ist und dass zwischen
Herrn K. als Organträger und der K. GmbH als Organgesellschaft ein
umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis besteht. Auf den Umstand des
Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurde seitens des steuerlichen
Vertreters der Bw. auch im Schreiben ausdrücklich hingewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Vorlage der
Unternehmerbescheinigung verspätet erfolgt sei, nämlich nach der
Ausschlussfrist des 30. Juni des Folgejahres. Die Vorlage von Originalbelegen im
Rechtsmittelverfahren nach der Sechsmonatsfrist könne nicht zu einer
positiven Erledigung führen. In Artikel 7 der 8.Mehrwertsteuerrichtlinie
werde die Frist für die Einreichung des unter Artikel 3 beschriebenen
Antrages auf Vorsteuererstattung (unter Beifügung der Originalbelege) mit
spätestens sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer
fällig geworden sei, festgelegt.
Mit einem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom
20. Mai 2008 beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass es
genügen müsse, wenn der Antrag nebst Originalbelegen zum Stichtag
vorliege. Die Unternehmerbescheinigung aber sei ein unselbständiger Teil
und könne jederzeit nachgereicht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl.
Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003) (in der Folge: Verordnung), ist die
Erstattung der Vorsteuer an Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch
eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1
bis 5 UStG 1994 in einem eigenen Verfahren durchzuführen, wenn der
Unternehmer im Erstattungszeitraum (unter anderem) im Inland keine Umsätze
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 ausgeführt
hat. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung hat der Unternehmer die
Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks beim Finanzamt Graz Stadt
zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Dem
Erstattungsantrag sind die Rechnungen im Original beizufügen. Nach
§ 3 Abs. 3 der Verordnung muss der Unternehmer dem Finanzamt Graz Stadt in
den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 durch behördliche Bescheinigung des
Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter
einer Steuernummer eingetragen ist.
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 lautet: Unternehmer ist, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird. Abs. 2: Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht
selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen,
einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind,
dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind; 2.
wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet
ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen
eines Unternehmers dann derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat
(Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein
Unternehmen eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind auf
Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen
beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der
wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
Nach der nunmehr im Rechtsmittelverfahren nachgereichten
Unternehmerbescheinigung und nach den Ausführungen des steuerlichen
Vertreters ist die Bw. eine Organgesellschaft und als unselbständiger Teil
des Organträgers zu werten. Organträger und Organgesellschaft bilden
demnach ein Unternehmen. Unternehmer
ist der Organträger. Die umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte des
Organs sind dem Organträger zuzurechnen (vgl. Ruppe, UStG³, § 2
Tz 104). Das Organ ist nicht als eigenständiger Unternehmer im Sinne des
§ 2 UStG 1994 zu werten sondern hat die Stellung eines Betriebes im
Unternehmen des Organträgers (vgl. Kolacny/Caganek, UStG³ [2005]
§ 2 Anm. 19). Bei einer Organschaft steht das Recht auf
Vorsteuerabzug dem Organträger zu (vgl. Ruppe, UStG³, § 12 Tz
78).
Da im berufungsgegenständlichen Fall die
Organgesellschaft G.K. GmbH den Antrag
auf Vorsteuererstattung gestellt hat, welche ihre Unternehmereigenschaft auch im
Berufungsverfahren nicht nachweisen konnte, und weiters die vorgelegte Rechnung
nicht auf die Antragstellerin lautet, war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Der Argumentation der Bw., dass eine nach der
Ausschlussfrist des 30. Juni des Folgejahres vorgelegte Unternehmerbescheinigung
jedenfalls noch entsprechend gewürdigt werden müsse, und nicht als
verspätet vorgelegt gewertet werden dürfe, ist zu folgen. Der
UFS sieht sich zu folgender Klarstellung veranlasst: Wird eine
Unternehmerbescheinigung nicht oder in unzureichender Form vorgelegt, ist das
Finanzamt grundsätzlich dazu angehalten, eine solche anzufordern (vgl. das
Erkenntnis des VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013 zu einer gemäß
§ 85
Abs. 2 BAO angeforderten Unternehmerbescheinigung). Es sei denn, dass bereits
aus anderen Gründen der Antrag abzuweisen wäre, und selbst das
Vorliegen einer gültigen Unternehmerbescheinigung diese Abweisung nicht zu
beeinflussen vermag. Der Fall einer fehlenden Unternehmerbescheinigung
ist nämlich nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen oder dem verspäteten
Nachreichen von innerhalb der Ausschlussfrist vorzulegenden Originalrechnungen
(§ 3 Abs. 1 der Verordnung).
Da die nachgereichte Unternehmerbescheinigung jedoch die
Unternehmereigenschaft der
Antragstellerin nicht nachzuweisen vermochte, ist für die Bw. in
dieser Hinsicht nichts zu gewinnen und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 9.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuererstattungsantragErstattungsverfahrenVorsteuererstattungsverfahrenUnternehmerbescheinigungUnternehmerbestätigungOrganschaftOrgangesellschaftOrganträger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0308-G/08
- Stammnummer
- 35651
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF