Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2729-W/07
Betriebsprüfung, Taxiunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2729-W/07vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der CGmbH, 1160 Wien, WGasse,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatzsteuer
für den Zeitraum 2003 bis 2005 und Körperschaftsteuer für
den Zeitraum 2003 und 2004 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2003
bis 2006 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Von der Festsetzung der Abgaben
wird gemäß
§ 206 lit. b BAO Abstand genommen.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einem Taxiunternehmen, fand für den
Zeitraum 2003 bis 2005 eine abgabenbehördliche Prüfung der Bücher
und Aufzeichnungen statt. Dabei wurden Buchhaltungs- und
Aufzeichnungsmängel festgestellt, eine Liquiditätsrechnung für
das geprüfte Unternehmen erstellt, und es wurden die Besteuerungsgrundlagen
gem. § 184 BAO für den Prüfungszeitraum im Schätzungswege
ermittelt.
In der gegen die im Zuge der Betriebsprüfung
erlassenen Abgabenbescheide eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass
dieser alle notwendigen Buchhaltungsunterlagen und Grundaufzeichnungen zur
Verfügung gestellt worden seien. Es ergebe sich keine Veranlassung für
die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die hinzu geschätzten
Beträge seien völlig absurd und im Taxigewerbe nicht erzielbar.
Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung
erließ das Finanzamt mit 23. Jänner 2007 nach Wiederaufnahme des
Verfahrens die berufungsgegenständlichen Abgabenbescheide, woraus sich
folgende Abgabennachforderungen ergeben:
|
Abgabe/Veranlagungsjahr
bzw. Veranlagungszeitraum
|
ATS
|
EUR
|
Umsatzsteuer 2003
|
148.904,33
|
10.821,30
|
Umsatzsteuer 2004
|
309.985,16
|
22.527,50
|
Umsatzsteuer 2005
|
478.979,53
|
34.808,80
|
Körperschaftsteuer
2003
|
29.640,79
|
2.154,08
|
Körperschaftsteuer
2004
|
95.262,83
|
6.923,02
|
Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum 2003 bis 2006
|
3.131.316,85
|
227.561,67
In einem Schreiben des Finanzamtes vom 7. 2. 2008 wurde
der Abgabenbehörde zweiter Instanz mitgeteilt, dass einerseits an der
Firmenardresse der Bw. keine Zustellungen mehr möglich seien. Es werde
weiters festgestellt, dass auf die GesmbH (Taxigewerbe) keine Autos mehr
angemeldet seien. Der einzige Geschäftsführer sei seit 13. 11. 2007 in
Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet. Es sei aus
verwaltungsökonomischen Überlegungen die Einleitung der amtswegigen
Löschung zweckdienlich.
Mit Beschluss des Gerichts vom 16. 6. 2008 erfolgte die
Löschung der Firma der Bw. im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit.
Diese wurde der Abgabenbehörde im Schriftsatz vom 24. 6. 2008 mitgeteilt.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend wird ausgeführt, dass die im Jahre 2008
erfolgte Löschung der GmbH. nach übereinstimmender Rechtsprechung der
Höchstgerichte (OGH v. 24.7. 1997, 6 Ob 201/97; VwGH v. 17.12. 1993,
92/15/0121) bloß deklaratorischen Charakter hat, ein Umstand, der mit
anderen Worten ausgedrückt im vorliegenden Fall bedeutet, dass die
berufungswerbende Gesellschaft auch nach ihrer Löschung solange
fortbesteht, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldner
bestehen. Für Belange des Steuerrechts besteht die
Rechtspersönlichkeit der GmbH somit solange fort, als noch ein
Abwicklungsbedarf besteht, sprich Abgabenverbindlichkeiten nämlicher
Gesellschaft festzusetzen sind (Ritz, BAO- Kommentar Tz 12 zu § 79 unter
Hinweis auf VwGH v. 20.9. 1995, 95/13/0068).
In Ansehung des Umstandes, dass oben beschriebener
Abwicklungsbedarf als gegeben zu erachten ist, fungiert der (letzte)
Geschäftsführer, sprich Herr OC als "geborener Liquidator" (vgl. hiezu
nochmals VwGH v. 17.12. 1993, 92/15/0121), weswegen die gegenständliche
Berufungsentscheidung auch diesem zuzustellen ist.
Nach der Bestimmung des § 206 lit. b BAO idF BGBl. I
2003/124 kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder
teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Einleitend sei ausgeführt, dass Maßnahmen nach
§ 206 BAO im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen
Abgabenbehörden liegt. Was nun die Auslegung des Begriffes
Abgabenbehörde anlangt, so ist zu bemerken, dass das Institut des §
206 BAO keineswegs (ausschließlich) dem Finanzamt vorbehalten ist, da
unter vorgenannten Terminus auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sprich
der unabhängige Finanzsenat zu subsumieren ist.
Darüber hinaus haben nach der Bestimmung des §
279 Abs. 1 BAO im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden zweiter Instanz
die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz
auferlegt und eingeräumt sind.
Nach der Spruchpraxis der Abgabenbehörde zweiter
Instanz sind bei auf § 206 lit. b BAO basierende Nichtfestsetzungen wegen
Uneinbringlichkeit nicht nur die Verhältnisse des Eigenschuldners, sondern
auch jene allfälliger Haftungspflichtiger zu berücksichtigen (UFS v.
3.8. 2004, RV/0060-L/02, vgl. auch Stoll, BAO - Kommentar, S 2153f.)
Ungeachtet des Umstandes der aus Gründen der
Vermögenlosigkeit erfolgten Löschung der Bw. aus dem Firmenbuch haben
die bei der Abgabenbehörde erster Instanz gepflogenen Erhebungen betreffend
die Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruches im Haftungswege, das Ergebnis
gezeitigt, dass aus in der Sachverhaltsschilderung aufgezeigten Gründen die
Geltendmachung von Haftungen gegen die (potentiell) haftungspflichtigen
(ehemaligen) Geschäftsführer faktisch ausgeschlossen ist. Im
gegenständlichen Verfahren ist daher mit Bestimmtheit hervorgekommen, dass
der aus den berufungsgegenständlichen Abgaben resultierende
Abgabenrückstand weder bei der Gesellschaft, noch bei deren möglichen
Haftungspflichtigen einbringlich sein wird.
Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO
erfüllt, weshalb der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung
gelangte mit der Abstandnahme der Festsetzung vorzugehen.
Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war
obige Maßnahme in Entsprechung des im Art 126 b Abs. 5 B-VG verankerten
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung
geboten. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche
Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich -
wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Bw.
verzichtet (vgl. Entscheidung UFS RV/0568-G/06 vom 2. 4. 2008).
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 10. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2729-W/07
- Stammnummer
- 35649
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF