Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1658-W/08
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1658-W/08vom 08.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 2. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine Nemeth,
vom 14. April 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Mai
2007 bis 31. August 2007 für das Kind S entschieden:
Die Berufung
ist, soweit sie sich gegen die Rückforderungen an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Monate Juni, Juli und August 2007 richtet als
unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Beschekd bleibt insoweit
unverändert.
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung, soweit sie sich gegen
die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Monat Mai 2007 richtet, werden gem. § 289 Abs.1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) BGBL Nr. 1961/194 idgF unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Angestellte und lebt in Wien.
Einem in dem
Familienbeihilfenakt abgelegten E-Mail eines Mitarbeiters des Finanzamtes Wien
2/20/21/22 an das Finanzamt Wien 4/5/10 vom 13.3.2008, stellte der Kindesvater
des Kindes S, geb. x.x.1990, ab Mai 2007 einen Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für seine Tochter.
Diesem Mail ist weiter zu
entnehmen, dass laut "eidesstattlicher Erklärung" die Tochter seit Ende
April 2007 (sie sei polizeilich von der Kindesmutter entfernt worden) im
gemeinsamen Haushalt (offenbar mit dem Vater) lebe.
Es werde ersucht, die
Familienbeihilfe von Mai bis August 2007 zurückzufordern.
Abfragen aus dem Zentralen
Melderegister ergaben, dass die Tochter S seit dem 5.7.2007 beim Kindesvater in
Wien 20 gemeldet sei. Von 17.11.2005 bis 5.7.2007 war sie in Wien 10 an der
Meldeadresse ihrer Mutter gemeldet, von 6.2.1997 bis 17.11.2005 in Wien 12 an
der damaligen Meldeadresse ihrer Mutter.
Mit Bescheid vom 14.4.2008
erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 einen Bescheid, mit welchem
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 5-8/2007
hinsichtlich des Kindes S von der Bw. zurückgefordert wurden.
Begründend wurde
angeführt, dass gem. § 2 Abs 2 FLAG 1967 Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätten, zu deren Haushalt ein Kind gehöre.
Da das Kind S nicht mehr
haushaltszugehörig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden
gewesen.
Beigefügt war dem Bescheid
eine Verständigung an den Dienstgeber der Bw als so genannter
Selbstträger, dass die im Spruch des Bescheides bezeichneten Beihilfen zu
Unrecht bezogen worden seien. Die zu Unrecht bezogenen Beträgen seien von
der Bw. rückzufordern.
Am 2.5.2008 legte die Bw. gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14.4.2008 das Rechtsmittel der
Berufung ein und führte darin aus:
"Nach Erhalt des Briefes vom
14.4. war ich am Finanzamt 4/5/10 und ich wurde an das Finanzamt 2/20 verwiesen.
Dort wurde ich zurück an das Finanzamt 4/5/10 verwiesen.
Was stimmt jetzt?
Welche Beweise benötigen
Sie, da ich meine Tochter per Ende August 2007 abgemeldet habe?
Außerdem verstehe ich
nicht, dass von meinem Lohn bereits € 194,60.- abgezogen wurden. Da nach
meiner Meinung das Verfahren noch nicht geklärt ist, bzw. die 4wöchige
Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist".
Am 6.5.2008 erließ das
Finanzamt Wien 4/5/10 betreffend der Berufung gegen den Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe,
Kinderabsetzbetrag für die Tochter S ) eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte darin aus:
"Gem. § 2 Abs 2 FLAG 1967
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe zu deren Haushalt ein Kind
gehört.
Laut eidesstattlicher
Erklärung des Kindes lebt das Kind seit Ende April 2007 im gemeinsamen
Haushalt des Kindesvaters.
Da die tatsächlichen
Sachverhalte der Entscheidung über die Zuerkennung oder den Wegfall des
Familienbeihilfenanspruches zu Grunde zu legen sind, ist eine Abmeldung per Ende
August 2007 nicht von Bedeutung (laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister
erfolgte die Abmeldung am 5.7.2007).
Unter Hinweis auf die
Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.4.2008 wird durch die Einbringung
einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gem. § 254
BAO nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der
zurückzuzahlenden Beihilfe nicht ausgehoben".
Am 23.5.2008 stellte die Bw.
einen Vorlageantrag und erklärte darin:
"Die Behauptung meiner Tochter
stimmt nicht, dass sie bei ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt lebt. Das ist
eine glatte Lüge. Sie wohnt in der Wohnung des Großvaters ab ca. Ende
Mai.
Der Vater wohnt bei seiner
Freundin (Adresse unbekannt) und kümmert sich kaum um meine Tochter!
Beiliegend Fotokopien des
Jugendamtes bzw. der Zahlscheine, die ich im Jahr 2007 gezahlt habe.
Ich bin der Meinung, dass mir
für Mai 2007 die Kinderbeihilfe noch zusteht.
Außerdem glaube ich, dass
mein Ex-Gatte die Kinderbeihilfe zu Unrecht bezieht, da er weder im gemeinsamen
Haushalt lebt bzw. sich um S kaum kümmert.
Abschließend bitte ich um
Halbierung der Rückzahlungsraten".
Beigelegt war dem Vorlageantrag
eine Unterhaltsvereinbarung gem. § 214 Abs 2 ABGB, abgeschlossen zwischen
der Bw. und ihrer Tochter (vertreten durch das Amt für Jugend und Familie
der Stadt Wien) vom 4.6.2007.
Demnach sollte die Bw. ab
1.6.2007 einen Unterhaltsbetrag von € 268,00 zu Handen des gesetzlichen
Vertreters bezahlen.
Aktenkundig sind auch Kopien
von 8 Zahlscheinen über den genannten Betrag (Einreichdatum: 25.6.2007,
2.7.2007, 3.8.2007, 4.9.2007, 2.10.2007, 30.10.2007, 27.11.2007,
27.12.2007).
Am 10.6.2008 legte das
Finanzamt Wien 4/5/10 die gegenständliche Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat vor.
Streitgegenständlich sei
die Haushaltszugehörigkeit des Kindes S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt
das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört,
die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt,
hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer zu Unrecht Familienbeihilfe
bezogen hat, da nach § 26 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
§ 115 BAO
lautet:
"(1)
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
(2)
Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen zu geben.
(3)
Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
(4)
Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach
Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder
rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen."
§ 167 BAO
lautet:
"(1)
Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche,
für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen
keines Beweises.
(2)
Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht."
Das Finanzamt Wien 4/5/10
stützt die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2007 darauf, dass in diesem
Zeitraum die 1990 geborene Tochter S nicht dem Haushalt ihrer Mutter, der Bw.,
angehört habe.
Einziges bisher vorliegendes
Beweismittel dafür ist eine E-Mail eines Mitarbeiters des Finanzamtes Wien
2/20/21/22, wonach laut einer "eidesstattlichen Erklärung" - wer diese
abgegeben haben soll, ist der E-Mail nicht zu entnehmen - die Tochter S seit
Ende April 2007 im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater lebe und "polizeilich von
der KM entfernt" worden sei.
Den gemeinsamen Haushalt der
Tochter mit dem Vater bestreitet die Bw. ("Das ist eine glatte Lüge"),
räumt allerdings ein, dass "ab ca. Ende Mai" ihre Tochter bei deren
Großvater wohne.
Aus der Unterhaltsvereinbarung
vom 4.6.2007 lässt sich schließen, dass die Bw. jedenfalls seit
1.6.2007 ihrer Tochter keinen Naturalunterhalt im gemeinsamen Haushalt leistet,
sondern dieser Geldunterhalt schuldet. Dieser Verpflichtung dürfte die Bw.
seit 25.6.2007 nachkommen.
Unstrittig ist somit, dass die
Tochter S jedenfalls seit Ende Mai 2007 nicht mehr dem Haushalt der Bw.
angehört hat. Ob die Tochter ab Mai 2007 beim Vater oder beim
Großvater haushaltszugehörig war, ist für die Frage der
Rückforderung von der Bw. zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nicht von
Belang.
Da gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des
Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt, besteht
jedenfalls ab Juni 2007 kein Familienbeihilfen- und kein
Kinderabsetzbetraganspruch der Bw. für S.
Die Berufung ist daher, soweit
sie sich gegen die Rückforderungen an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Monate Juni, Juli und August 2007 richtet, als
unbegründet abzuweisen und bleibt der angefochtene Bescheid insoweit
unverändert.
Anders verhält es sich mit
dem Monat Mai 2007: Während das Finanzamt davon ausgeht, dass die Tochter
bereits im April 2007 von ihrer Mutter "polizeilich entfernt" worden sei (und
damit ab Mai Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr zustehe), gibt
die Mutter in ihrem Vorlageantrag an, dass die Tochter (beim Großvater)
erst ab "ca. Ende" Mai (2007) gewohnt habe (und daher die Anspruchsvoraussetzung
der Haushaltszugehörigkeit erst im Mai weggefallen sei, weswegen ab Juni
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr zustehe). Für die
Version der Mutter spricht der Umstand, dass die Mutter erst ab Juni 2007
Geldunterhalt leistet.
Der angefochtene Bescheid wird,
soweit er über die Rückforderung an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für Mai 2007 abspricht, gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben.
Gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Mangels jedweder konkreter
Ermittlungshandlungen des Finanzamtes zur Frage der Haushaltszugehörigkeit
im April 2007 ist die Sache nicht entscheidungsreif.
Für die
Zurückverweisung spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Pflicht
zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des Rechtsmittelverfahrens
vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon § 276 Abs. 3 BAO "alt"
ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen anordnete. Es kann nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde II. Instanz sein, umfangreiche Ermittlungstätigkeiten
erstmals durchzuführen und den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt zu
ergründen (vgl. UFS [Wien], 28.12.2007, RV/2050-W/04, u.v.a.).
Zudem ist zu
berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab dem 1.1.2003 reformierte Verfahren
dem UFS als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten
zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen
auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken. Es ist
nicht Aufgabe des UFS, die erste Instanz von ihrer Aufgabe und Pflicht, den
Sachverhalt zu ermitteln (§ 115 BAO), zu entlasten (vgl.
Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff).
Derartige Ermittlungen
können durch das Finanzamt - gegebenenfalls durch Außendienstorgane -
verwaltungsökonomisch und auch zeitlich kompakt durchgeführt werden,
während den UFS ein wesentlich größerer zeitlicher Aufwand
treffen würde.
Doch auch
Billigkeitsüberlegungen sprechen für die Durchführung dieses
Verfahrens durch die erste Instanz, da nach § 115 Abs. 2 BAO den Parteien
Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu
machen. Diesem Gebot ist zunächst im Rahmen der Bescheiderlassung in erster
Instanz zu entsprechen. Es liegt daher auch im Interesse des Bw., wenn eine
Abklärung des Sachverhaltes bereits vor Bescheiderlassung und nicht erst im
Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgt (vgl. UFS [Wien], 28.12.2007,
RV/2050-W/04, u.v.a.).
Das Finanzamt wird daher im
weiteren Verfahren zu ermitteln haben, wann genau die
Haushaltszugehörigkeit der Tochter S bei der Bw. weggefallen ist.
Hierbei wird es insbesondere die näheren Umstände
der behaupteten "polizeilichen Entfernung" Ende April 2007 durch Einsicht in die
entsprechenden Akten der Polizei und der Jugendwohlfahrtsbehörde und
allfällige Einholung weiterer Auskünfte festzustellen und hinsichtlich
dieser Feststellungen das Parteiengehör zu wahren haben. Gegebenenfalls
werden auch die Beteiligten (Tochter, Mutter, Vater, Großvater)
niederschriftlich ein zuvernehmen sein.
Wien, am 8.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1658-W/08
- Stammnummer
- 35630
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF