Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0559-G/02
Erlassung von Verspätungszuschlagsbescheiden nach Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0559-G/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufung des Masseverwalters (gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Bescheid an den Gemeinschuldner (anstatt richtig an den Masseverwalter) gerichtet ist.
In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Juni 2002 betreffend
Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen die Umsatz- und
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt und gemäß
§ 135 BAO
Verspätungszuschläge in Höhe von 8 % der
Nachforderungsbeträge, in Kenntnis der Eröffnung des Konkursverfahrens
- der diesbezügliche Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom
22. Februar 2002, GZ. 25 S 53/02k wurde dem
zuständigen Veranlagungsreferat am 4. März 2002 mitgeteilt -
gegenüber dem Gemeinschuldner festgesetzt.
Gegen die an den
Gemeinschuldner adressierten und dem Masseverwalter zugestellten
Verspätungszuschlagsbescheide hat der Masseverwalter mit folgender
Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Der nunmehrige Gemeinschuldner
sei bereits seit März 2001 in monetären Schwierigkeiten gewesen,
weshalb es ihm innerhalb der offenen Frist zur Abgabe der Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 nicht möglich gewesen
sei, jene finanziellen Mittel ohne Benachteiligung der übrigen
Gläubiger aufzubringen, welche notwendig gewesen seien, um einen
Steuerberater mit der Abgabe der gegenständlichen Steuererklärungen zu
beauftragen.
Soferne der Gemeinschuldner
tatsächlich finanzielle Mittel für die Errichtung der Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung 2000 ausgegeben hätte, wäre eine sowohl
zivil-, als auch strafrechtlich relevante Gläubigerbevorzugung vorgelegen
und sei es ihm daher nicht zumutbar und rechtlich unzulässig gewesen,
für die fristgerechte Einbringung der Steuererklärungen Sorge zu
tragen.
Somit werde der Antrag auf
ersatzlose Aufhebung der Verspätungszuschlagsbescheide
gestellt.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Die angeführten
Gründe seien nicht geeignet, die Nichtabgabe der Steuererklärungen als
entschuldbar zu qualifizieren. Im Übrigen liege bei einer Verspätung
von ca. 10 Monaten ein Verspätungszuschlag von 8 % des
Nachforderungsbetrages durchaus im Rahmen des Ermessens.
Dagegen hat der Masseverwalter
fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Beschluss des
Landesgerichtes für ZRS Graz vom 22. Februar 2002,
GZ. 25 S 53/02k ist über das Vermögen des
Gemeinschuldners das Konkursverfahren eröffnet worden. Die angefochtenen
Bescheide sind am 27. Juni 2002 und damit nach Konkurseröffnung
an "S.W. z.Hd. MV Mag. D.W., Wg., 8010 G." ergangen.
Nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit
seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (vgl. Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024;
16.1.1991, 90/13/0298 und 21.5.1990, 89/15/0058, sowie 20.6.2001, 98/08/0253 und
18.12.1992, 89/17/0037, 0038).
Dadurch, dass demnach die
angefochtenen Bescheide gegenüber dem Gemeinschuldner nicht wirksam
erlassen werden konnten - sie hätten vielmehr ausschließlich
gegenüber dem Masseverwalter erlassen werden müssen - ist die dagegen
vom Masseverwalter in seiner Funktion als Vertreter des Gemeinschuldners
erhobene Berufung ins Leere gegangen. Überdies kann der Masseverwalter
selbst durch die angefochtenen Bescheide, auch wenn diese zu seinen Handen
zugestellt wurden, in Rechten nicht verletzt worden sein, da er nicht Adressat
der Bescheide war (vgl. Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023,
0024 und 20.6.2001, 98/08/0253).
Eine Berufung gegen eine
behördliche Erledigung, die nicht rechtswirksam erlassen worden ist, geht
ins Leere und ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Rz 6 zu § 273 in Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999 und die vorhin zitierten
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes).
Da die angefochtenen Bescheide
an den Gemeinschuldner gerichtet worden sind und diese nach den obigen
Ausführungen vielmehr an den Masseverwalter zu richten gewesen wären,
sind sie nicht rechtswirksam erlassen worden.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KonkurseröffnungMasseverwalterBescheidadressatGemeinschuldnerKonkursverfahrenBerufung des MasseverwaltersZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0559-G/02
- Stammnummer
- 3563
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF