Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0232-L/05
Abzugsfähigkeit der Börsenumsatzsteuer bei vorbereitendem Anteilserwerb zur Verschmelzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-L/05vom 01.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Anteile an einer Gesellschaft vorbereitend für eine Verschmelzung nach Art. I UmGrStG mit der angeschafften Gesellschaft als übernommene Gesellschaft erworben, so ist die dabei für den Erwerb der Gesellschaftsanteile anfallende Börsenumsatzsteuer sofort nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 iVm. § 7 Abs. 2 KStG 1988 bei der erwerbenden Gesellschaft abzugsfähig, sofern diese sich zum Tragen dieser Kosten verpflichtet hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
24. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom
23. Februar 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Bereits mit dem Schreiben vom 17. Juli 2000 teilte die
Berufungswerberin dem Finanzamt mit, dass unter Inanspruchnahme der Bestimmungen
des Umgründungsteuergesetzes mit Verschmelzungsvertrag vom 28. April
2000 die C_Alt_GbmH in die Berufungswerberin mit steuerlicher Wirkung zum Ablauf
des 31. Oktober 1999 in die Berufungswerberin aufgenommen worden sei. Der
mit Notariatsakt erstellte Verschmelzungsvertrag sieht unter Drittens
"Verschmelzungsvereinbarung" zum
§ 220 Abs. 2 AktG (Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965) zu Ziffer 3
und 4 vor, dass die Berufungswerberin keine Geschäftsanteile gewährt,
da die D-Privatstiftung Alleineigentümer beider an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften war. Dementsprechend wurde auch das Kapital der
Berufungswerberin nicht erhöht.
Mit dem Schreiben vom 27. September 2000 gab die
Berufungswerberin dem Finanzamt bekannt, unter Inanspruchnahme der Bestimmungen
des Umgründungssteuergesetzes mit Einbrinungsvertrag vom 20. September
2000 ihren Teilbetrieb_C mit steuerlicher Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2000
in die C_GmbH als übernehmende Gesellschaft eingebracht zu haben.
Im Einbringungsvertrag vom 20. September 2000 war
unter Punkt 4 Gegenleistung vereinbart, dass, da die D-Privatstiftung zu jenem
Zeitpunkt sowohl an der Einbringenden Berufungswerberin als auch an der
aufnehmenden C_GmbH als alleinige Gesellschafterin beteiligt war, eine
Gewährung von Geschäftsanteilen unter Hinweis auf § 19
Abs. 2 Z 5 UmgrStG (Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991)
unterbleibe. Der bei der Berufungswerberin dadurch entstandene Buchwertabgang
würde durch eine Sachdividende ausgeglichen. Ausdrücklich werde
festgehalten, dass das einbringungsgegenständliche Nettovermögen zu
Buchwerten auch den tatsächlichen Verkehrswerten entspreche, weil der
Erwerb durch die einbringende Berufungswerberin aufgrund einer Stellungnahme zum
Unternehmenswert der der C_Alt_GbmH erstellt von der D-BeratungsgmbH erfolgt sei
und im Zuge der anschließenden Verschmelzung für diesen
(Teil-)Betrieb ein der Stellungnahme der D-BeratungsgmbH entsprechender
Firmenwert angesetzt worden sei, der auch hier einbringungsgegenständlich
wäre. Es komme daher aufgrund dieser (zweiten) Einbringung zu keinem
Abfluss von stillen Reserven.
Bei der Berufungswerberin, welche bis dahin mit dem
Bescheid datiert vom 23. November 2001 antragsgemäß zur
Körperschaftsteuer 2000 veranlagt worden war, fand im Zeitraum vom
7. Juli bis 9. Dezember 2003 eine abgabenbehördliche Buch- und
Betriebsprüfung für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 statt.
Im darüber am 16. Februar 2004 verfassten Bericht
hielt die Prüferin unter anderem Folgendes fest (Tz.4 der Anlage I,
Niederschrift über die Schlussbesprechung):
"Mit Abtretungsvertrag
vom 15. März 2000 mit der
A_Privatstiftung wurden Anteile um
S 60,000.000,00 erworben. Die darauf entfallende Börsenumsatzsteuer
wurde als laufender Aufwand verbucht. Die Börsenumsatzsteuer fällt
typischerweise bei entgeltlichen Anschaffungen von Dividenwerten an und stellt
daher Anschaffungsnebenkosten zu den Anschaffungskosten der Beteiligung dar. Am
1. Juli 2000 wurde ein Teil dieser Beteiligung in die
B_AG eingebracht. Die auf den
restlichen Teil entfallende Börsenumsatzsteuer wird durch die
Betriebsprüfungsabteilung auf die Beteiligung aktiviert: Beteiligung zum
31. Dezember 2000 S 46,565.000,00, Aktivierung Börsenumsatzsteuer
S 1,164.150,00."
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung im gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren für die
Körperschaftsteuer 2000 mit dem Bescheid datiert vom 23. März
2004 zugestellt am 25. Februar 2004, in welchem jedoch auf jegliche
Begründung für das Vorgehen des Finanzamtes verzichtet wurde. Es fehlt
insbesonders der Hinweis auf die durchgeführte abgabenbehördliche
Prüfung und die dort getroffenen Feststellungen. Die Einkünfte aus
Gewerbetrieb der Berufungswerberin wurden mit S 6.287.481,00 angesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
23. März 2004, in welcher beantragt wurde, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Berufungswerberin für das Jahr 2000 mit
S 5,123.331,00 festzusetzen. Dies wurde damit begründet, dass die
Börsenumsatzsteuer für einen vorbereitenden Anteilserwerb nach dem
Verschmelzungsstichtag in Analogie zur Stellungnahme des Bundesministeriums
für Finanzen (BMF) vom 20. Juni 1995 zur Grunderwerbsteuer als ein den
Umgründungskosten zurechenbarer Aufwand und damit als Betriebsausgabe zu
qualifizieren sei. Ursächlich mit einer Umgründung verbundene
Nebenkosten seien nicht aktivierbar.
Dieser Argumentation hielt die Prüferin in ihrer
Stellungnahme vom 23. April 2004 entgegen, dass die Börsenumsatzsteuer
typischerweise bei entgeltlichen Anschaffungen von Dividendenwerten anfalle und
es sich daher um Anschaffungsnebenkosten zu den Anschaffungskosten der
Beteiligung handle. Mit Abtretungsvertrag vom 15. März 2000 seien die
Anteile von der A_Privatstiftung um S 600.000,00 übernommen worden. In
der von der Berufungswerberin erwähnten Stellungnahme des BMF sei nur
über die Grunderwerbsteuer entschieden worden. Diese sei als ein den
Umgründungskosten zurechenbarer Aufwand als Betriebsausgabe sofort
abzugsfähig. Hinsichtlich der Börsenumsatzsteuer gebe es keine
Entscheidung des BMF.
In der Gegenäußerung der Berufungswerberin vom
3. März 2005 vertrat diese die Ansicht, dass die
Börsenumsatzsteuer in Analogie zur Stellungnahme des BMF vom 20. Juni
1995 zur Grunderwerbsteuer als ein den Umgründungskosten zurechenbarer
Aufwand sofort als Betriebsausgabe absetzbar sei, da ursächlich mit der
Umgründung verbundene Nebenkosten nicht aktivierbar wären. Was im
Zusammenhang mit Umgründungen für die Grunderwerbsteuer gelte,
müsse auch für die Börsenumsatzsteuer gelten, da erstere zwar
Sachanlagen und letztere Finanzanlagen betreffe, ansonsten aber keine sachlich
begründete Differenzierung vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Stehen die oben beschriebenen
Umgründungsvorgänge, wie im Rahmen der abgabenbehördlichen
Prüfung festgestellt, an sich außer Frage, ist allein die Rechtsfrage
zu beurteilen, ob die beim vorbereitenden Anteilserwerb der Berufungswerberin an
der C_Alt_GbmH von der A_Privatstiftung zur späteren Verschmelzung mit der
Berufungswerberin angefallene Börsenumsatzsteuer, die zu tragen sich die
Berufungswerberin in Punkt IX des Abtretungsvertrages vom 15. März
2000 verpflichtet hatte, sofort als Betriebsausgabe im Sinne des § 4
Abs. 4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) iVm.
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 (Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr.
401/1988), absetzbar war.
Im allgemeinen sind Beteiligungen nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter, deren Bewertung nach den Anschaffungskosten erfolgt, zu
denen auch die allfällige Gesellschaftssteuer, Börsenumsatzsteuer,
Grunderwerbsteuer, Provisionen, Vertragserrichtungskosten und dergleichen
zählen (herrschende Lehre und Judikatur: siehe Doralt,
Einkommensteuergesetz
Kommentar11, Rz 187 zu
§ 6, mit Nachweisen).
Wäre also der berufungsgegenständliche
Anteilserwerb erfolgt, ohne ein vorbereitender Anteilserwerb für eine
Verschmelzung nach Artikel I UmgrStG zu sein, wäre die bei der
abgabenbehördlichen Prüfung vertretene Rechtsansicht jedenfalls
anzuwenden.
Zu untersuchen ist allerdings, ob dies auch beim
vorbereitenden Anteilserwerb für eine Verschmelzung gilt. Für die
Grunderwerbsteuer vertritt die herrschende Ansicht die sofortige
Abzugsfähigkeit in diesem Fall (vergleiche Hügel, Mühlehner,
Hirschler, Kommentar zum UmgrStG, RZ 39 zu § 6, samt Nachweisen:
"Grunderwerbsteuer auf Grund einer
Umgründung ist nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Dies gilt
auch, wenn § 11 Abs. 1 Z 1 KStG nicht zur Anwendung kommt,
weil - wie etwa beim Up Stream Merger - keine Einlage vorliegt. Aus dem
steuerrechtlichen Buchwertfortführungsgebot folgt, dass der
umgründungsbedingte Vermögenserwerb kein Anschaffungsgeschäft
ist. Andernfalls wären auch andere Nebenkosten (zB Anwalts-, Notars- und
Wirtschaftsprüferhonorare, Firmenbuch- und Grundbuchgebühren), vor
allem aber auch Zuzahlungen aktivierungspflichtig (vgl dazu bei § 5 Rz 59).
Läge ein Anschaffungsgeschäft vor, könnte ein
Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG)47 geltend gemacht oder
Anschaffungskosten für geringfügige Wirtschaftsgüter sofort
abgesetzt (§ 13 EStG) werden. Dies wurde zu Recht noch nie
behauptet."). Auch Bruckner vertritt in Helbich/Wiesner/Bruckner,
Handbuch der
Umgründungen7, Rz
76 zu § 6, die Ansicht, dass sämtliche Nebenkosten der
Umgründung, wie Beratungskosten, Notarkosten, Firmenbuch- und
Grundbuchsgebühren sind steuerlich sofort absetzbar sind. Dass dabei die
Börsenumsatzsteuer nicht aufgeführt wird, mag daran liegen, dass sie
für alle ehemalige steuerpflichtigen Tatbestände ab 1.10.2000 nicht
mehr anzuwenden ist.
Sogar das Bundesministerium für Finanzen vertritt
nunmehr die Ansicht, dass die Börsenumsatzsteuer, sofern es sich dabei um
Umgründungskosten handelt, sofort abzugsfähig ist. Dies kann man
daraus erkennen, dass in der Rz 2186 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 zu
§ 6 die Börsenumsatzsteuer bei der Bewertung von
Wirtschaftsgütern zu den Anschaffungsnebenkosten gezählt wird,
hinsichtlich Umgründungskosten jedoch auf die Rz 1662 (ABC der
Betriebsausgaben) verwiesen und dort festgehalten wird, dass Kosten in
Zusammenhang mit einer Umgründung wie Gründungskosten sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben sind.
Der übereinstimmenden Ansicht der Lehre und des
Bundesministeriums für Finanzen folgend sind daher die Aufwendungen an
Börsenumsatzsteuer für einen vorbereitenden Anteilserwerb zur
nachfolgenden Verschmelzung, wie bei der Berufungswerberin, als Betriebsausgaben
im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 iVm. § 7 Abs. 2
KStG 1988 sofort abzugsfähig und war der Berufung insofern stattzugeben.
Im übrigen war bei der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen die geänderte Mitteilung über die gesonderte
Feststellung gemäß
§ 188 BAO vom 11. Dezember 2007
betreffend die C_T_GmbH_&_Co_KG zu berücksichtigen und der angefochtene
Bescheid insofern abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 1.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabeBewertungAktivierungBörsenumsatzsteuerBuStVerschmelzungUmgründungvorbereitendAnteilserwerbAbsetzbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-L/05
- Stammnummer
- 35532
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF