Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0136-I/08
Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-I/08vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, als ehemaliger
Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschafterin der
I-GmbH&CoKG vom 22. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 17. September 2007 betreffend einer Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf einen Betrag von insgesamt
€ 21.524,48 laut Spalte 4 der Beilage, welche einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet, eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. September 2007 wurde der
Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) gemäß
§ 9 in Verbindung
mit § 80 BAO für die in der Spalte 3 der Beilage angeführten
Abgabenschuldigkeiten und Nebenansprüche der I-GmbH&CoKG in Höhe
von € 76.813,17 zur Haftung herangezogen.
In der Begründung führte das Finanzamt unter
Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglichen
Rechtsprechung aus, dass der Bw als Geschäftsführer der I-GmbH als
haftende Gesellschafterin der I-GmbH&CoKG verpflichtet gewesen sei,
dafür Sorge zu tragen, dass diese Abgaben entrichtet werden. Bei der
gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass diese
gesetzliche Verpflichtung durch den Bw schuldhaft verletzt worden sei. Die
Abgabenschuldigkeiten und Nebenansprüche seien bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich.
Mit der dagegen erhobenen Berufung vom 22. Oktober 2007
beantragte der Bw die Aufhebung des Haftungsbescheides und die Einstellung des
Verfahrens.
Begründend brachte der Bw vor, dass zu den in Rede
stehenden Abgaben anzumerken sei, dass ein Großteil dieser Abgaben im
Festsetzungswege zustande gekommen seien, wobei die jeweils erzielten
Umsätze annähernd richtig erfasst, die zweifelsohne bestehenden
Vorsteuerbeträge jedoch zur Gänze unberücksichtigt geblieben
seien.
Inzwischen sollen laut den dem Bw zugekommenen
Informationen Jahresabschlüsse bis inkl. 2006 dem Finanzamt überreicht
und auf dieser Basis eine Körperschaftssteuerbemessung vorgenommen worden
ein. Dies ergebe sich aus den angeführten Jahresabschlüssen.
Darüber hinaus habe der Bw in seiner Funktion als
Geschäftsführer alles Erdenkliche in seiner Macht stehende
unternommen, den abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft
nachzukommen. Das habe er auch im zwischenzeitlich eingestellten
Finanzstrafverfahren zu Protokoll gegeben.
Darüber hinaus habe er ein
Schuldenregulierungsverfahren durchlaufen, in welchem ein Zahlungsplan mit einer
Quote von 28 % angenommen worden sei. Laut der dem Bw von der Arbeiterkammer und
dem Verein Schuldnerberatung erteilten Auskunft, hätte die
Haftungsforderung bereits im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet werden
müssen, weshalb ein Anspruch auf Zuweisung der Zahlungsplanquote, die in
den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Deckung
fänden, eben aus diesem Grund nicht bestehe.
Außerdem vermute der Bw, dass die Zuweisung der 25
%igen Zwangsausgleichsquote im Konkurs der I-GmbH&CoKG insoweit unrichtig
erfolgt sei, da nicht unbeträchtliche Vorsteuerbeträge
unberücksichtigt geblieben seien.
Aufgrund des Umstandes, dass der Bw die Funktion des
Geschäftsführers und auch seine Stellung als Gesellschafter der I-GmbH
und I-GmbH&CoKG bereits im Juni 2004 niedergelegt habe, sehe er sich
außerstande Bescheinigungs-mittel für das Vorstehende
beizubringen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Februar 2008 teilweise statt und schränkte die Haftung im Hinblick
auf die Quote des Zahlungsplanes auf einen Betrag von insgesamt € 21.524,49
ein.
Mit Eingabe vom 20. März 2008 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bw war im Zeitraum vom 6. Oktober 2001 bis 27. August
2004 Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschafterin
der I-GmbH&CoKG.
Am 16. Dezember 2004 wurde über das Vermögen der
I-GmbH&CoKG der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 1. August 2005
wurde der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des am 11. Juli
2005 angenommenen Zwangsausgleiches mit einer Quote von 25 % aufgehoben.
Die im Zeitraum der Geschäftsführung fällig
gewordenen Abgabenschuldigkeiten bzw. bei pflichtgemäßer Abgabe der
Abgabenerklä-rungen zu entrichten gewesenen Abgabenschuldigkeiten und die
damit zusammenhängenden Nebengebühren laut Spalte 3 der Beilage sind
bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Die Quote von 25 % aus dem
Zwangsausgleich wurde berücksichtigt.
Am 19. März 2007 wurde über das Vermögen des
Bw ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 5. Juni
2007 wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger
Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben. In diesem Verfahren wurde eine
Quote von 28 % festgelegt.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den von der
belangten Behörde vorgelegten Akten, insbesondere den darin enthaltenden
Abgaben- und Nebengebührenbescheiden, der Gebarung auf dem Steuerkonto
sowie den betreffenden Konkursedikten.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1
und 2 BAO).
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung
als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den
Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.
Es steht außer Streit, dass der Bw
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG zum
Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, der für Abgaben
der KG zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden kann.
Unbestritten ist weiters, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben und
Nebengebühren infolge des angenommenen Zwangsausgleiches in Höhe des
die Quote von 25 % übersteigenden Betrages bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben
Aufgabe des Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet
hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Im Falle des Vorliegens einer
schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. zB VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127).
Mit dem Vorbringen, dass ein Großteil der Abgaben im
Festsetzungswege zustande gekommen seien, wobei zwar die erzielten Umsätze
annähernd richtig geschätzt worden, Vorsteuerbeträge jedoch zur
Gänze unberücksichtig geblieben seien, kann der Bw nicht mit Erfolg
das Nichtvorliegen eines Verschuldens darlegen. Im Gegenteil, es wurden nicht
nur die Abgaben nicht entrichtet, sondern teilweise auch die Verpflichtung zur
fristgerechten Vorlage der Abgabenerklärungen verletzt. Die Behauptung, der
Bw habe alles Erdenkliche, in seiner Macht stehende unternommen, den
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, kann aus diesem Grund nicht
nachvollzogen werden. Sie widerspricht auch der nicht weiter belegten Behauptung
anlässlich der Vorsprache am 17. September 2007 beim Finanzamt, für
finanzielle Belange nicht zuständig gewesen zu sein.
Der Hinweis auf die Steuererklärungen bzw.
Jahresabschlüsse dürften die Komplementär-GmbH betreffen
(Körperschaftssteuer), für die ab dem Jahr 2004 Steuererklärungen
abgegeben worden sind. Dadurch ändert sich jedoch am Sachverhalt, der zur
Heranziehung zur Haftung für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten der
I-GmbH&CoKG geführt haben, nichts.
Auch mit dem Argument, dass der er bereits im Jahr 2004 die
Funktion des Geschäftsführers zurückgelegt habe und daher keine
Nachweise mehr vorlegen könne, vermag der Bw nicht sein
pflichtgemäßes Verhalten zu beweisen. Nur der Vertreter hat in der
Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Demgemäß
hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (vgl.
Ritz,
BAO3, §9 Tz
22).
Das Finanzamt konnte daher zu Recht von einer schuldhaften
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten und die dadurch erfolgte Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten ausgehen.
Im Übrigen wären Einwendungen gegen die Höhe
der Abgabenschuldigkeiten in einem Berufungsverfahren nach § 248 BAO
vorzubringen gewesen.
Dem Vorbringen, dass die Haftungsforderung insoweit nicht
bestehe, als sie bereits in seinem Schuldenregulierungsverfahren angemeldet
werden hätte müssen, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Haftungsbescheid hat gegenüber dem Haftenden
insoweit konstitutive Wirkung, als Letzterer erst dadurch zum Gesamtschuldner
wird. Die geltend gemachte Haftung stellt daher keine Konkursforderung dar. Im
gegenständlichen Fall hat der Bw am 19. März 2007 Antrag auf
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gestellt. Der Zahlungsplan ist
am 15. Mai 2007 bestätigt worden. Der Haftungsbescheid erging am 24.
September 2007. Wenn der Bw daher mit dem am 24. September 2007 zugestellten
Bescheid zur Haftung herangezogen worden ist, ohne dass die Rechtswirkungen des
Zahlungsplanes berücksichtigt wurden, entspricht dies dem Gesetz.
Die Geltendmachung einer Haftung ist jedoch in das Ermessen
der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der
Abgabenbehörde haben sich gemäß
§ 20 BAO innerhalb der
Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen
sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der
Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl.
z.B. das VwGH-Erkenntnis vom 23. Jänner 1989, Zl. 87/15/0136, und die dort
angeführte weitere Rechtsprechung).
Kommt daher hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich
bzw ein Zahlungsplan zustande und werden die Tatbestandserfordernisse für
die Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim
Abgabenschuldner und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden
ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung
verwirklicht, so entspricht es grundsätzlich der nach § 20 BAO im
Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich
die Inanspruchnahme betragsmäßig an der im Zahlungsplan festgelegten
Quote (Ausgleichsquote) orientiert.
Dies folgt daraus, dass im Falle der früheren
Geltendmachung der Haftung durch die Abgabenbehörde die Haftungsforderung
von der Wirkung des Zahlungsplanes erfasst worden wäre (vgl. VwGH 5.7.2004,
2002/14/0123).In diesem Sinne waren die einzelnen Abgabenschuldigkeiten auf die
Quote von 28 % einzuschränken.
Einer weiteren Einschränkung der Haftung bzw. einem
gänzlichen Verzicht war im Hinblick auf die ebenfalls im Rahmen der
Ermessensübung zu berücksichtigenden Zweckmäßigkeit, somit
insbesondere das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben,
nicht zu entsprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Aufstellung
Innsbruck, am 30. Juni
2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-I/08
- Stammnummer
- 35503
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF