Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0125-W/05
Bevollmächtigung ist im jeweiligen Verfahren geltend zu machen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0125-W/05vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn HW,
vertreten durch Herrn FB, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
26. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 9. August 2005, SN 2004/00222-001, betreffend
Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom
9. Juni 2005
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. August 2005 hat das Finanzamt
Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch vom
5. August 2005 gegen die Strafverfügung vom
9. Juni 2005 als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte fälschlicherweise als Berufung bezeichnete
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. September 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Einspruch habe der Vertreter darauf verwiesen, dass er
mit der Sachbearbeiterin des Finanzamtes telefoniert und ihr damals mitgeteilt
habe, dass er den Beschwerdeführer (Bf.) vertrete. Die Behörde sei auf
diese Begründung überhaupt nicht eingegangen, so dass ein
Bescheidbegründungsmangel im Sinne der Strafgesetzgebung vorliege.
Weiters werde die Einvernahme von Frau CG im Beisein des
Vertreters beantragt, wobei es möglich sein müsse, dass dieser auch
Fragen an Frau CG richten könne. Gleichzeitig werde die Einvernahme der
Sekretärin des Vertreters, Frau CH, die das Gespräch seinerzeit
mitgehört habe, beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien, sofern nicht ihr
persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch
eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche
Vollmacht auszuweisen haben. Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber
der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat
die Behörde gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustellG, sofern gesetzlich
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu
bezeichnen.
Im vorliegenden Fall liegt im Einkommensteuerakt eine
Vollmacht vom 29. November 1995 inklusive Zustellvollmacht auf, die alle
Verfahren vor den Abgabenbehörden einschließlich für das
Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger umfasst.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines Vertreters (auch zum
Zustellungsbevollmächtigten) erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde
oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde
gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der
Behörde wirksam (vgl. z.B. den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1999, 97/15/0131). Die
Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch
wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor
Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der
Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu
beachten (vgl. Ritz, BAO2, Tz. 14 zu § 8a ZustellG).
Auch im Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/15/0026
bekräftigte der Gerichtshof im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung und
unter neuerlicher Zitierung von Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 8a ZustellG, Tz 14, die Ansicht, dass die
Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden
müsse,selbst
wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor
Abgabenbehörden des Bundes umfasse.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis
vom 10. Mai 1994, 93/14/0140, ausgeführt, dass zwischen einem
Steuerfestsetzungsverfahren und einem Finanzstrafverfahren kein so enger
Zusammenhang bestehe, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung im
Finanzstrafverfahren (auch wenn es sich dabei um eine uneingeschränkte
Vollmacht handle) als Vollmachtsanzeige auch für Zwecke von
Steuerfestsetzungsverfahren verstanden werden dürfe.
Die Strafverfügung vom 9. Juni 2005 mit dem Bf.
als Adressaten wurde diesem am 15. Juni 2005 durch Hinterlegung
zugestellt.
Mit Eingabe vom 5. August 2005 (eingelangt beim
Finanzamt am 8. August 2005) erfolgte seitens des Verteidigers des Bf. ein
Einspruch gegen die Strafverfügung mit dem Hinweis, er habe der
Sachbearbeiterin des Finanzamtes mitgeteilt, dass er den Bf. in dem
Finanzstrafverfahren vertrete und auf die ihm erteilte Vollmacht hingewiesen
habe, die im Steuerakt aufliege. Da die Sachbearbeiterin die Strafverfügung
vom 9. Juni 2005 trotzdem direkt an den Bf. gesendet habe, sei dieser
Zustellmangel erst behoben worden, nachdem er diese Strafverfügung am
7. Juli 2005 vom Bf. erhalten habe.
Mit Bescheid vom 9. August 2005 wurde der Einspruch
vom 5. August 2005 als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens,
wonach der Verteidiger mit der Sachbearbeiterin des Finanzamtes telefoniert und
darauf hingewiesen habe, dass er den Bf. im Strafverfahren vertrete, wurde die
Sachbearbeiterin ersucht, zu dem Vorbringen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 teilte diese mit,
dass ihrer Erinnerung nach der Verteidiger nach Einleitung des Strafverfahrens
bei ihr angerufen und mitgeteilt habe, dass er zu den Anschuldigungen Stellung
nehmen werde. Keinesfalls habe es sich dabei um eine telefonisch erteilte
Vollmacht und schon gar nicht um eine Zustellungsvollmacht für dieses
Strafverfahren gehandelt. Im Falle eines telefonischen Hinweises auf eine
Vollmacht hätte sie einen Aktenvermerk erstellt und um eine schriftliche
Bestätigung der Vollmacht ersucht. Da dieses Telefonat Ende 2004 oder
Anfang 2005 stattgefunden habe, sei ihr Näheres heute nicht mehr in
Erinnerung.
Der Verteidiger wurde mit Vorhalt vom 16. November
2007 nachweislich ersucht, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen. Bis dato ist
keine Stellungnahme eingelangt.
Da der Finanzstrafbehörde erster Instanz keine das
gegenständliche Finanzstrafverfahren ausdrücklich betreffende
Zustellvollmacht vorgelegen ist, erfolgte daher die Zustellung der
Strafverfügung an den Bf. zu Recht.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist erst am
5. August 2005, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat
beim Finanzamt eingebracht worden ist, sodass die Beschwerde gegen den
Zurückweisungsbescheid spruchgemäß abzuweisen war.
Wien, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0125-W/05
- Stammnummer
- 35493
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF