Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1634-W/07
Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1634-W/07vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau FP, vertreten durch Herrn JP,
vom 16. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom
12. Oktober 2006 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 wies das Finanzamt
den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 2.912,33, der Einkommensteuer
7-9/2005 in Höhe von € 5.253,00 und der Einkommensteuer
10-12/2005 in Höhe von € 188,09 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass entgegen der Bescheidbegründung die dem Antrag zugrunde liegende
Berufungsvorentscheidung durch einen Vorlageantrag aus ihrem Rechtsbestand
genommen worden sei, weshalb der Aussetzungsantrag noch immer gerechtfertigt sei
und daher positiven Erledigung bedürfe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2007 ab.
Mit Eingabe vom 5. April 2007 beantragte die Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Laut Aktenlage wurden die dem Aussetzungsantrag zugrunde
liegenden Berufung vom 29. September 2006 gegen den
Zurücknahmebescheid vom 20. Juli 2006 mit Bescheid vom
6. Oktober 2006 vorerst erledigt, woran auch die dagegen eingebrachte
Berufung vom 13. November 2006 nichts zu ändern vermag.
Nach einem Teil der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO
(Beschlüsse vom 10. April 1991, 91/15/0011,
30. März 1992, 90/15/0039, und 3. November 1994,
94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz,
wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab
diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides
auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden
Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom
10. Dezember 1991, 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt
ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung
der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der
Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu
verfügen ist, da der Antragsteller ansonsten nicht nur um den
Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der
Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die
damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen
Begründung aus der Anordnung des
§ 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus
dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des
Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem hätte die von der Bw.
angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung, da gleichzeitig der Ablauf
der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bw. infolge der
Bestimmung des § 212a Abs. 7 BAO keine andere
Rechtsposition verliehen (vgl. VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1634-W/07
- Stammnummer
- 35492
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF