Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0078-S/08
Berufung gegen die Verhängung einer Pfändungsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-S/08vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 20. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17. Jänner 2007
betreffend Pfändungsgebühr in Höhe von € 797,94
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17. Jänner 2007 wurde dem
Berufungswerber (Bw) A gemäß
§ 26 Abgabenexekutionsordnung
(AbgEO) Kosten des Vollstreckungsverfahrens auf Grund der Amtshandlung vom 17.
Jänner 2007 (richat 16. Jänner 2007) eine Pfändungsgebühr in
Höhe von € 794,94 vorgeschrieben.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 das Rechtsmittel der
Berufung. Darin führt er aus, dass in umseits bezeichnetem
Abgabenverfahren (auf der ersten Seite der Berufungsschrift wurde unter wegen:
der Bescheid vom 17. Jänner 2007 angeführt) der Einschreiter gegen den
Bescheid der Festsetzung des Säumniszuschlages, zugestellt am 22.
Jänner 2007 das Rechtsmittel der Berufung erhebe. Der gegenständliche
Abgabenbescheid werde sowohl dem Grunde - als auch der Höhe nach
angefochten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die
Fälligkeit für die Einkommensteuer 10-12/2006 zunächst auf den 2.
Jänner 2007 festgesetzt wurde. Aufgrund einer telefonischen Anfrage
sei dann die Auskunft erteilt worden, dass noch zwei Wochen zugewartet werden
könne, so dass die gegenständliche Fälligkeit verlängert
worden sei.
Die Zahlung der
Abgaben sei am 12. Jänner über dessen Bankinstitut rechtzeitig
veranlasst worden. Dies sei der eindeutige Auftrag an das Banginstitut
gewesen. Beweis: E-Mail vom 12. Jänner 2007 Aufgrund einer
banktechnischen Umbuchung und eines Versäumnisses der Bank sei die
entsprechende Zahlung an das Finanzamt Salzburg-Stadt nicht rechtzeitig bis zum
15. Jänner 2007 veranlasst worden. Dies dürfte aufgrund eines
Versehens der Bank passiert sein, so dass diesbezüglich seitens des
Abgabenschuldners kein vorwerfbares Verhalten gegeben sei. Beweis:
Schreiben des Raiffeisenverbandes Salzburg vom 17. Jänner 2007.
Aus dem oben
angeführten Sachverhalt sei ersichtlich, dass im gegenständlichen
Abgabeverfahren der Abgabenschuldner rechtzeitig für die
ordnungsgemäß Zahlung der Abgabenschuld über sein Bankinstitut
Sorge getragen habe. Lediglich in Folge einer nicht auftraggemäßen
Bearbeitung beim Bankinstitut sei die entsprechende Säumnis
eingetreten. Aus diesem Grund sei zum Zeitpunkt der Pfändung bereits
die Abgabenschuld beglichen und die Pfändung nicht erforderlich
gewesen.
Es werde daher
der Antrag gestellt, der Abgabenbescheid über die Festsetzung des
Säumniszuschlages vom 17. Jänner 2007 möge ersatzlos aufgehoben
werden.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes als Berufung gegen den Pfändungsbescheid vom
17. Jänner 2007 (und nicht gegen einen Bescheid über die Festsetzung
eines Säumniszuschlages) angesehen. Die Berufung wurde sodann mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2007 als unbegründet
abgewiesen. Diese Entscheidung enthält die Feststellung, dass die
Festsetzung der Pfändungsgebühr aufgrund einer am 16. Jänner 2007
durch den Einbringungsaußendienst durchgeführten Amtshandlung
erfolgte. Im Übrigen wird auf den bekannten Inhalt dieser
Entscheidung verwiesen.
Daraufhin
stellte der Bw mit Schriftsatz vom 6. April 2007 (eingelangt am 10 April 2007)
den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde 2.
Instanz. Eine Begründung enthält dieser Vorlageantrag
nicht.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus der
Bestätigung der vom Bw beauftragten Bank vom 16. Jänner 2007 geht
hervor, dass die Überweisung der zugrunde liegenden
Einkommensteuervorauszahlung (EStVz) für 10-12/06 seitens der Bank am 16.
Jänner 2007 durchgeführt wurde. Aus dem Überweisungsbeleg
des bezughabenden Finanzamtskontos ist zu ersehen, dass die Gutschrift auf dem
Steuerkonto des Bw mit Wert 17. Jänner 2007 erfolgte.
Aus dem
Aktenvermerk des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26. Juni 2008 geht hervor, dass
der Ausweis der Amtshandlung mit 17. Jänner 2007 irrtümlich erfolgte
und damit unrichtig ist. Der Einbringungsversuch erfolgte demnach am 16.
Jänner 2007.
Aus der
Rückstandsaufgliederung vom 16. Jänner 2007 zum Abgabenkonto des Bw
geht hervor, dass die gegenständlichen noch offenen
Einkommensteuervorauszahlungen für 10-12/06 in Höhe von €
79.793,96 fällig und vollstreckbar sind. Die Einkommensteuervorauszahlungen
für 10-12/06 ist mit dem Fälligkeitstag 15.11.2006 angegeben. Für
die Entrichtung dieser EStVz war eine Zahlungsfrist bis zum 2. Jänner 2007
eingeräumt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten: a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird
jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 %
vom abgenommen Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch
dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb
unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der
Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Vorweg ist
klarzustellen, dass die gegenständliche Berufung seitens des Finanzamtes
trotz gegenteiliger Aussage des Bw in der Berufungsschrift (Berufung gegen einen
Säumniszuschlag) als Berufung gegen den Pfändungsgebührenbescheid
vom 17. Jänner 2007 gewertet und behandelt wurde, da der Bescheid vom 17.
Jänner 2007 als angefochtener Bescheid angegeben und ein Bescheid über
die Verhängung eines Säumniszuschlages mit diesem Datum nicht
existiert. Weiters wurde diese Berufung vom 20. Februar 2007 (eingelangt
am 21. Februar 2007) in der Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2007 als
Berufung betreffend Pfändungsgebühr angeführt, wogen der Bw im
Vorlageantrag keinen Einwand erhoben hat. Auch gegen die Feststellung in dieser
Berufungsvorentscheidung wonach die für die Pfändungsgebühr
zugrunde liegende Amthandlung am 16. Jänner 2007 erfolgte, wurde vom Bw im
Vorlageantrag kein Einwand erhoben. Auch aus dem Aktenvermerk des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26. Juni 2008 (durch den Leiter des Teams 02
Abgabensicherung) geht der 16. Jänner 2007 als Tag der Amtshandlung hervor,
weshalb der 16. Jänner als Tag der Amtshandlung der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Auf die
Ausführungen des Bw betreffend die Verhängung eines
Säumniszuschlages kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht
eingegangen werden. Da es bei Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren
auf eine Vorwerfbarkeit bzw. ein Verschulden nicht ankommt, geht das
diesbezügliche Vorbringen des Bw - er habe ohnedies den
Überweisungsauftrag an die Bank bereits am 12. Jänner 2007 erteilt -
ins Leere.
Das Vorbringen
des Bw wonach er vermeint, dass die gegenständliche Fälligkeit um zwei
Wochen verlängert wurde, geht schon deshalb ins Leere, da die
Fälligkeit mit dem 15. 11. 2006 gegeben war. Wenn der Bw die bis zum 2.
Jänner 2007 bestehende Zahlungsfrist (Nachfrist) meinte ist dazu
auszuführen, dass eine Verlängerung dieser Frist telefonisch nicht
möglich - und auch nicht aktenkundig - ist, da telefonische
Prozessvorbringen generell ausgeschlossen sind (siehe dazu § 85 der
Bundesabgabenordnung; BAO). Die Hemmung der Einbringung einer zuerkannten
Nachfrist (§ 230 Abs. 2 BAO) ist gemäß
§ 230 Abs. 3 ff BAO
nur aufgrund der dort angeführten schriftlichen Ansuchen (wie z.B. Ansuchen
um Zahlungserleichterung oder Ansuchen um Aussetzung der Einhebung)
möglich. Dass derartige Ansuchen vorliegen wurde im gegenständlichen
Verfahren nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage dazu nichts
ersichtlich.
Da somit am Tag
der Amtshandlung am 16. Jänner 2007 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
(keine Hemmung letzterer ersichtlich) für die zugrunde liegende
Abgabenforderung gegeben war, ist die Amtshandlung als zu Recht erfolgt
anzusehen. Insofern erst am 16. Jänner 2007 - am Tag der
Amtshandlung - der Nachweis (durch die vom Bw beauftragte Bank) erfolgte dass
die Überweisung an diesem Tag durchgeführt wurde, wobei die Tilgung
auf dem Abgabenkonto erst am 17. Jänner 2007 eingetreten ist (siehe
Feststellungen aus dem Akteninhalt) ist klar, dass die Pfändungsgebühr
im Sinne des § 26 Abs. 2 AbgEO zu Recht vorgeschrieben wurde. Die
Abgabenschuld wurde somit nicht am Tag der Amtshandlung, wie der Bw in seinem
Berufungsvorbringen vermeint, sondern erst am nächsten beglichen.
Der Berufung
kommt daher insgesamt gesehen keine Berechtigung zu, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
27. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-S/08
- Stammnummer
- 35471
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF