Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1446-W/08
Materielle Rechtskraft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1446-W/08vom 26.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergeht ein Bescheid, mit dem Familienbeihilfe ohne Aussage über den Ablauf des Zeitraumes nicht gewährt wird, steht die materielle Rechtskraft einer neuerlichen Entscheidung solange entgegegen, bis eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung der Rechtvorschriften, die für die frühere Entscheidung tragend waren, eingetreten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G., vertreten durch Dr. Johann
Kuzmich, Rechtsanwalt, 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, vom 11. April
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom
9. März 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 2006
bis 30. November 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Antrag vom 30. Jänner 2007 begehrte die Bw.
nach Ergehen der abweisenden Berufungsentscheidung vom 21. September 2006 (vom
VwGH am 17. April 2008, Zl 2007/15/0188, aufgehoben) erneut die
Gewährung der Familienbeihilfe für ihre drei Kinder für
Jänner 2006 bis November 2006. Sie stützte den Antrag auf §
3 Abs. 4 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl I
168/2006). Danach hätten Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt werde und die keine Leistungen
aus der Grundversorgung erhielten und nichtselbständig oder
selbständig erwerbstätig seien, Anspruch auf Familienbeihilfe. Das
Gesetz trat mit 1.Juli 2006 in Kraft. Die Bw. führte aus, dass
sämtliche Voraussetzungen in ihrem Fall vorlägen. Ihr Gatte halte sich
seit 25.02.1999 in Österreich auf und hätte hier seinen
Lebensmittelpunkt. Sie, ihre Kinder und ihr Gatte hätten den gemeinsamen
Lebensmittelpunkt in Österreich. Ihr Gatte sei seit sechs Jahren in
Österreich nichtselbständig tätig. Sämtliche
Familienmitglieder komme der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu.
Mit Bescheid vom 04. Mai 2006 wäre der Antrag auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe 01.01.2006 für ihre Kinder abgelehnt worden. Nunmehr sei
eine Änderung der Gesetzeslage eingetreten. Am 11. Dezember 2006
sei ihrem Ehemann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen
worden.
Gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes erhob die
Bw. Berufung.
Die Berufungsbehörde wies die Berufung ab, da dem
Gatten der Bw. keine befristete Aufenthaltsberechtigung, sondern bloß eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung (mittels Bescheinigung gemäß
§ 19 AsylG 1997) erteilt worden sei, somit die Voraussetzungen für den
Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht erfüllt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof, Zl 2007/15/278 vom 17. April
2008, hat den mit einer Beschwerde angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben angeführten Verfahren auf das
Verfahren vom 17. April 2008, Zl. 2007/15/0188, Bezug genommen. In diesem
Verfahren hat er den angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben,
dass im Hinblick auf das am 31. Dezember 2005 anhängige Asylverfahren
der Beschwerdeführerin § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden ist (VwGH vom
15.01.2008, Zl. 1007/15/0170).
Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde auch
mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid die Rechtslage verkannt. Der
angefochtene Bescheid erweist sich als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes
belastet und war somit gem. § 42 Abs.2 Z 1 VwGG aufzuheben. Dies
unabhängig davon, dass mit BGBl. I Nr. 168/2006 der Beihilfenanspruch unter
bestimmten Voraussetzungen 1. Juli 2006 auf Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigen nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
ausgedehnt worden ist.
Auf die im Beschwerdefall weiters gestellte Frage, ob der
meritorischen Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag der
Beschwerdeführerin vom 30. Jänner 2007 und der bestätigenden
Entscheidung durch den angefochtenen Bescheid nicht auch die Rechtskraft der
Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 21. September 2006 entgegen
gestanden sei, führte der Verwaltungsgerichtshof nach Zitierung der
§§ 10 Abs.1 und 2 und § 13 FLAG und der Feststellung, dass
das Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe für den einzelnen Monat
zu entscheiden sei, Folgendes aus:
"Zu den
Bescheidwirkungen zählt auch die materielle Rechtskraft. Unter materieller
Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides
verstanden (vgl. Ritz, BAO, § 92 Tz 4). Ergeht in derselben Sache, die
unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist
diese inhaltlich rechtswidrig. Eine neuerliche Entscheidung ist allerdings dann
zulässig, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder eine
Änderung der Rechtsvorschriften, die für die frühere Entscheidung
tragend waren, eingetreten ist ( vgl. Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht
8
,
Tz 463).
In
gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits mit Antrag
vom 13. März 2006 die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre
drei Kinder ab 1. Jänner 2006 beantragt. Mit Bescheid vom 4.Mai 2006 hat
das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1.Jänner 2006 abgewiesen. Dieser Bescheid, wie auch die abweisende
Berufungsentscheidung der belangten Behörde enthalten keine Aussage
über den Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezieht. Mit dem
hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis November 2006
abgewiesen.
Festzustellen
ist sohin, dass zweifach über Familienbeihilfe Jänner bis November
2006 (abschlägig) entschieden worden ist. Eine wesentliche Änderung
des Sachverhaltes ist in diesem Zeitraum nicht eingetreten. Eine Änderung
der Rechtslage ist mit der Novellierung des FLAG durch BGBl. I Nr. 168/2006 ab
Juli 2006 eingetreten. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen
Bescheid ebenso auf diese Novelle gestützt wie das Finanzamt im
erstinstanzlichen Bescheid vom 9. März 2007; einer auf dieser Novelle
gestützten Entscheidung über den Beihilfenanspruch stand die
Rechtskraft der Berufungsentscheidung vom 21. Sept. 2006 nicht entgegen. Anderes
gilt für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006. Für diesen Zeitraum
ergibt sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin
(auch) daraus, dass unter Missachtung der Rechtskraftwirkung der
Berufungsentscheidung vom 21. September 2006 neuerlich über dieselbe Sache
abgesprochen worden ist"
Der Berufung war daher stattzugeben.
Wien, am 26.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1446-W/08
- Stammnummer
- 35440
- Gültig
- 26.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF