Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1408-W/08
Studienwechsel nach dem dritten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1408-W/08vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. A. B., G., vertreten durch
Themmer, Toth & Partner RA GmbH, 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 29. Februar 2008
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Finanzamt die vom
Berufungswerber (Bw.) für seinen Sohn M. im Zeitraum Oktober 2006 bis
Februar 2008 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge mit Bescheid
vom 26. Februar 2008 zu Recht zurückgefordert hat.
Die Rückforderung wurde wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die
eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Aufnahme als
ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Im § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines
Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz
(StudFG) hingewiesen.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn
die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder nach einem Studienwechsel aus dem
vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis
zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
Hinsichtlich der
Anspruchvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe bei einem
Studienwechsel orientiert sich das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) am
Studienförderungsgesetz (StudFG 1992).
Ein
familienbeihilfenunschädlicher Wechsel wird nur in jenen Fällen
akzeptiert, in denen a)der Studienwechsel nicht nach Inskription des 3.Semesters
erfolgt oder b)wenn die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet werden.
Laut hierortigen
Unterlagen wurden A 033 532 und A 033 643 von 3/2004 bis Herbst 2006 betrieben
!"
Die steuerliche Vertretung des Bw. erhob mit Schriftsatz
vom 26. März 2008 gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht
Berufung und machte dazu folgende Ausführungen:
"1. Der Sohn des
Einschreiters hat vom 01.03.2004 bis 30.08.2006 das Bakkalaureatsstudium
Medieninformatik (in einer Kombination mit Japanologie) studiert. Am 30.08.2006
hat der Meldestatus des Sohnes des Einschreiters geendet und hat dieser ein
Mathematikstudium (am 01.10.2006) begonnen.
2. Nunmehr fordert
das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach einen Betrag von EUR 3.678,80 vom
Einschreiter zurück, da der Sohn des Einschreiters erst nach 5 Semestern
das Studium gewechselt hat.
Dieser
Rückforderung der Kinderbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgt zu
Unrecht. Die Mutter des Einschreiters hat sich beim Finanzamt
Gänserndorf-Mistelbach erkundigt (vor dem Studienwechsel) und wurde ihr
mitgeteilt, dass der Studiumwechsel durchgeführt werden kann und weiterhin
die Familienbeihilfe bezogen werden darf.
Beim Studium der
Medieninformatik handelt es sich um ein Bakkalaureatsstudium, welches
6 Semester dauert. Dieses Bakkalaureatsstudium ist nicht in
Studienabschnitte gegliedert. Möglich ist es nur, nach dem
Bakkalaureatsstudium ein Masterstudium (das eine Mindeststudienzeit von 4
Semester hat) "anzuhängen".
Würde man der
Ansicht des Finanzamtes Gänserndorf-Mistelbach folgen, so wäre die
Folge, dass der Sohn des Einschreiters nur weitere 2 Semester inskripiert
hätte bleiben müssen (und daneben noch das Mathematikstudium beginnen
hätte können) und weiterhin die Familienbeihilfe
(rechtmäßig) bezogen hätte. Ehrlicherweise hat jedoch der
Einschreiter mitgeteilt, dass sein Sohn beabsichtigt das Studium zu wechseln und
wurde das Bakkalaureatsstudium der Medieninformatik beendet und danach das
Studium Mathematik begonnen.
Die Rechtsansicht
des Finanzamtes würde zu einem grotesken Ergebnis führen, dass jemand,
der nach 3 Semestern das Studium wechseln will, sehr wohl die Familienbeihilfe
beziehen könnte, indem er einfach in seinem "alten" Studium weiter
inskribiert bleibt, jedoch tatsächlich ein anderes Studium (ernsthaft)
betreibt. Diese Ansicht kann weder dem Gesetzgeber noch den zugrunde liegenden
Gesetzesbestimmungen (FLAG und Studiengebührengesetz) unterstellt
werden.
3. Einerseits wurde
so mit der Mutter des Sohnes des Einschreiters eine unrichtige Auskunft vom
Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach erteilt, andererseits ist jedoch die
Rechtsansicht des Finanzamtes auch unrichtig.
Es lässt sich
weder aus dem Familienlastenausgleichsgesetz noch aus dem
Studienförderungsgesetz entnehmen, dass der Verweis des
Familienlastenausgleichsgesetzes auf das Studienförderungsgesetz auch
Bakkalaureatsstudien
betrifft.
Wenn der
Einschreiter bzw. die Mutter des M.B. keine unrichtige Information vom
Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach erhalten hätte, hätte Herr
M.B. sein neues Studium inskribieren
können und das Studium der Medientechnik noch mehrere Semester weiterlaufen
lassen und hätte M.B. in diesem Fall zu Rechts
Familienbeihilfe bezogen. Nur weil M.B. den Studienwechsel bekannt gegeben hat
und dem Finanzamt gegenüber erklärt hat das Studium zu wechseln, kann
dies nicht dazu führen, dass der Einschreiter und dessen Sohn schlechter
gestellt wird, als hätte er sein Studium der Medientechnik "weiterlaufen"
lassen..."
Das Finanzamt erließ am 3. April 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 26. März 2008 mit
folgender Begründung ab:
"Hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe bei einem
Studienwechsel orientiert sich das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG
1967) am Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992).
Die letzte
diesbezügliche Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen trat 2001 in
Kraft und brachte eine Besserstellung der Studierenden (§ 17 Abs. 4 StudFG
1992).
Laut
ursprünglicher Gesetzeslage erfolgte nach einem beihilfenschädlichen
Wechsel ein endgültiger Wegfall des Beihilfenanspruchs.
Diese Regelung
wurde dahingehend geändert, dass nach einem schädlichen Studienwechsel
(nur) "Stehzeiten" im Ausmaß der bereits verbrauchten vollen Semester
berechnet werden.
Es ist daher
möglich, einen Studienwechsel ohne Verlust der Familienbeihilfe vorzunehmen
(familienbeihilfenunschädlicher Wechsel), wenn
1.
der Studienwechsel nicht nach Inskription des 3. Semester erfolgt
oder
2.
die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet werden.
Wie aus
beiliegenden Ausdrucken ersichtlich ist, kann ein Studium (sehr wohl) auch nach
dem zweiten Ausbildungsjahr gewechselt werden; es kommt jedoch dann zu
Wartezeiten entsprechend den bereits verbrauchten vollen
(Studien-)Semestern."
Im dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag verweist
die steuerliche Vertretung darauf, dass das gesamte in der Berufung vom 26.
März 2008 erstattete Vorbringen aufrecht erhalten werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305 (StudFG), genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden (oder nunmehr im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten)
nachgewiesen wird.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 17 StudFG in der für den Streitzeitraum
geltenden Fassung lautet:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs 1 gelten:
1. Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme
eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs 3.
(3)
...
(4) Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr
fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (vgl. VwGH 4.11.2002,
2002/10/0167).
§ 3 Abs. 1 StudFG lautet:
"Folgende
österreichische Staatsbürger können Förderungen
erhalten:
1. ordentliche
Studierende an österreichischen Universitäten,
2. ordentliche
Studierende an österreichischen Universitäten der
Künste,
3. Studierende an
einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1
Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer
Reifeprüfung,
4. ordentliche
Studierende an österreichischen
Fachhochschul-Studiengängen,
5. ordentliche
Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen
Hochschulen,
6. ordentliche
Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen
Hochschulen,
7. ordentliche
Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien,
wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft
und Kultur bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs.
2),
8. Studierende an
medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien."
Feststehender
Sachverhalt
Der Sohn des Bw. hat nach Ablauf von drei Semestern das
Bakkalaureatsstudium Medieninformatik beendet und ab dem Wintersemester 2006/07
ein Mathematikstudium begonnen. Dies wird vom Bw. nicht bestritten; er bringt
jedoch vor,
es
lasse sich weder aus dem Familienlastenausgleichsgesetz noch aus dem
Studienförderungsgesetz entnehmen, dass der Verweis des
Familienlastenausgleichsgesetzes auf das Studienförderungsgesetz auch
Bakkalaureatsstudien betreffe;
es
sei der Kindesmutter vom Finanzamt die falsche Auskunft erteilt worden, es
könne der Studienwechsel durchgeführt werden und dennoch
Familienbeihilfe weiterbezogen werden;
eine
Umgehung der Bestimmungen bezüglich Studienwechsel sei durch eine
pro-forma-Inskription im bisherigen Studium möglich, was zu einem
"grotesken Ergebnis" führe.
Rechtliche
Würdigung
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften
des StudFG bezüglich Studienwechsel ist, dass sowohl das bisher betriebene
als auch das neue Studium unter den Geltungsbereich des StudFG fallen. Dies ist
im Berufungsfall gegeben; es ist nicht erkennbar, warum ein Bakkalaureatsstudium
nicht darunter fallen soll, wie dies der Bw. offensichtlich vermeint. Vielmehr
handelt es sich dabei um ein ordentliches Studium an einer österreichischen
Universität; verwiesen wird überdies darauf, dass sich der von §
20 StudFG geforderte Nachweis eines günstigen Studienerfolgs
gemäß Abs. 3 Z 1 ausdrücklich auch auf Bakkalaureatsstudien
bezieht.
Wenn der Bw. eine angeblich falsche Auskunft des
Finanzamtes als Argument heranzieht, das gegen eine Rückforderung spricht,
so bezieht er sich dabei offensichtlich auf den auch im Abgabenrecht und
insbesondere bei Rechtsauskünften zu beachtenden Grundsatz von Treu und
Glauben (sh. Ritz, BAO³, § 114 Tz 6 und 11).
Allerdings ist nicht aktenkundig, welchen genauen Wortlaut
die Anfrage seitens der Kindesmutter und die Auskunft des Finanzamtes hatte;
festzuhalten ist weiters, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz
allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit
einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit
schützt. Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
das Legalitätsprinzip stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben
(sh. VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136 mwN). Letztlich äußert sich der Bw.
nicht zu der Frage, was er bzw. sein Sohn unternommen hätte, wenn ihm
bewusst gewesen wäre, dass er durch den Studienwechsel den Anspruch auf
Familienbeihilfe (temporär) verloren hätte; zum "Weiterlaufenlassen"
des bisherigen Studiums (was vom Bw. offensichtlich als möglich gewesener
Ausweg angesehen wird) wird festgehalten:
Da Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann besteht,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen
wird, wäre eine pro-forma-Inskription allein ohne Erfolgsnachweis aus dem
bisherigen Studium nicht geeignet, den Wegfall des Anspruchs auf
Familienbeihilfe zu vermeiden. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
weiters ausführt, kann bei einem Studienwechsel der Anspruch auf
Familienbeihilfe erst dann wieder erlangt werden, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem
Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat.
Da der Studienwechsel im Berufungsfall nach dem vierten
Semester erfolgte, bedeutet dies, dass auch die Wartezeit vier Semester
beträgt (sh. § 17 Abs. 4 StudFG). Bei Aufrechterhaltung der
Inskription im bisherigen Studium und erst späterem Wechsel hätte sich
somit auch die Wartezeit entsprechend verlängert.
Dies bedeutet, dass im Ergebnis auch eine
pro-forma-Inskription idR nicht geeignet gewesen wäre, einen längeren
Anspruch auf Familienbeihilfe zu bewirken, wobei hinzuzufügen ist, dass
nicht fiktive, sondern tatsächlich verwirklichte Sachverhalte der
abgabenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind.
Da auch ganz offensichtlich kein Ausnahmetatbestand des
§ 17 Abs. 2 StudFG vorliegt, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1408-W/08
- Stammnummer
- 35369
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF