Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2744-W/07
Höchstbetragsregelung für Topf-Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2744-W/07vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DS, 1090, vom 3. Juli 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. Mai 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Abgabenhöhe sind der Berufungsvorentscheidung
vom 12. Juli 2007 zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
streitgegenständlichen Jahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit. Er machte in der Einkommensteuererklärung 2006
Sonderausgaben in Gesamthöhe von Euro 7.198,80 geltend. Das Finanzamt
berücksichtigte diese Sonderausgaben in der Veranlagung in Höhe von
Euro 730,--. Daraufhin brachte der Bw. eine Berufung ein, worin er
ausführte, dass nicht richtig verrechnet worden sei und er 2 Kinder und
eine Frau habe.
In der Berufungsvorentscheidung berücksichtige das
Finanzamt Sonderausgaben in Höhe von Euro 1.460,--. Dagegen brachte der Bw.
einen Vorlageantrag ein, worin er ausführte, dass nicht richtig verrechnet
worden sei und er 2 Kinder und eine Frau habe. Er habe entlehnt - Kredit
für Renovierung der Heizung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall besteht allein Streit
über die Höhe des Sonderausgabenabzuges im Zusammenhang mit den
Ausgaben für die Renovierung der Heizung (Wohnraumsanierung). Dazu ist
Folgendes zu sagen:
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 hat der Bw. einen Betrag von
insgesamt 7.198,80 € als Sonderausgaben geltend gemacht.
Das Finanzamt hat diesbezüglich im
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25.Mai 2007 Sonderausgaben in
Höhe von 730 Euro und in der Berufungsvorentscheidung vom
12. Juli 2007 im Rahmen der Einkommensermittlung Sonderausgaben von
1.460,00 € in Abzug gebracht.
Nach der Bestimmung des
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht für
Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4
EStG 1988 ein einheitlicher
Höchstbetrag von jährlich
2.920,00 €. Ein solcher
gemeinsamer jährlicher Höchstbetrag von 2.920,00 € besteht
somit für Beiträge und Versicherungsprämien (ausgenommen
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen), Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
sowie für Genussscheine und junge Aktien (so genannte Topfsonderausgaben;
Kennzahlen 455, 456 und 465). Dieser Betrag erhöht sich (nur dann)
um
2.920,00 €,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht, und/oder um
1.460,00 €
bei mindestens drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2
EStG 1988.
Sind diese getätigten
Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag,
so normiert der Gesetzgeber weiters, dass ein Viertel der Ausgaben, mindestens
aber der Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988
(60,00 € jährlich) als Sonderausgaben abzusetzen sind.
Sind diese geltend gemachten
Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel des
Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen.
Im konkreten Berufungsfall sind
die geltend gemachten so genannten Topfsonderausgaben im Betrage von insgesamt
7.198,80 € (Kennzahlen 456) höher als der hier (in der
gegenständlichen Arbeitnehmerveranlagung wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht) maßgebende Höchstbetrag von
5.840,00 €. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist in diesem
Falle bei der Ermittlung des Einkommens eben aber (nur) ein Viertel des
genannten Höchstbetrages (5.840,00 € : 4 =
1.460,00 €) als Sonderausgaben
abzusetzen. Eine Berücksichtigung eines Viertels der oben bezeichneten
Aufwendungen ohne Berücksichtigung dieses Höchstbetrages wäre mit
den dargestellten gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Das Finanzamt hat daher
im Hinblick auf die in Rede stehenden Aufwendungen in der
Berufungsvorentscheidung zu Recht bei der Ermittlung des Einkommens (nur) einen
Betrag von 1.460,00 € in Abzug gebracht. Daher tritt hinsichtlich der
Bemessungsgrundlagen und der Abgabenhöhe keine Änderung gegenüber
der Berufungsvorentscheidung ein.
Nachdem gegenständlich bereits das
Sonderausgabenviertel zur Gänze ausgeschöpft worden ist, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2744-W/07
- Stammnummer
- 35362
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF