Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0796-L/06
Familienbeihilfe, wenn Studienzeit überschritten wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0796-L/06vom 20.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
16. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
1. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit ab 1.3.2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des Berufungswerbers
für die Zeit ab 1.3.2006 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Die vorgesehene Studienzeit plus
einem Toleranzsemester für den ersten Studienabschnitt des Studiums
"Technische Physik" betrage 3 Semester.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass aus den vorgelegten Bestätigungen der TU Wien sich
zweifellos die Ernsthaftigkeit des Studiums des Sohnes des Berufungswerbers
ergebe. Auch die verlangten Stunden und die Ablegung der verlangten
Prüfungen im Sinne des Gesetzes seien ausreichend bescheinigt worden. Der
Studienplan der TU im Belegfach "Technische Physik" lasse es ohneweiters zu,
dass die Ausbildung eines zweiten Studienabschnittes zur Vollendung des ersten
Studienabschnittes konsumiert werde. Die Ablegung der Diplomprüfung
sei darüber hinaus nur im ersten, nicht aber in den weiteren
Studienabschnitten vorgesehen. Diese Bestimmung des § 2 Abs. 1b
FLAG sei gleichheitswidrig, weil kein sachlicher Grund für eine
Differenzierung in Bezug auf die Erbringung einer Diplomprüfung
vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.8.2006 hat das Finanzamt
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Ablegen der Prüfung sei
ein wesentlicher Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst.
Erst mit der erfolgreichen Vollendung des ersten Studienabschnittes sei eine
Weitergewährung der Familienbeihilfe - mit Beginn des Monates, in dem die
Prüfung abgelegt worden sei - wieder möglich.
Mit Schreiben vom 7.8.2006 wurde die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl I Nr. 22/1999, sind
unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis
zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten
des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch
auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Der
Sohn des Berufungswerbers war an der Technischen Universität Wien ab dem
Wintersemester 2004 in der Studienrichtung Technische Physik gemeldet.
Nach den
eingangs angeführten Bestimmungen, wobei für die in Rede stehende
Studienrichtung laut Studienplan maximal 3 Semester inklusive
Toleranzsemester anzusetzen waren, endete der erste Studienabschnitt mit Ablauf
des Wintersemesters 2006.
Weil dieser Studienabschnitt jedoch nicht in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, bestand ab 1.3.2006 für den Sohn
des Berufungswerbers kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die
Prüfung, inwieweit die angewandte Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig
zu beurteilen ist, ist nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates bzw.
ist diesbezüglich auf die Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw.
Angelegenheiten durch die entsprechenden Höchstgerichte zu verweisen. Nach
dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die
gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.
Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die gesetzlichen Bestimmungen
gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit aufgrund der eindeutigen
gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 eine vom Finanzamt abweichende rechtliche Würdigung nicht
zulässig.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
am 20. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0796-L/06
- Stammnummer
- 35356
- Gültig
- 20.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF