Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0237-W/08
Verlängerung der Studienzeit bei verpflichtendem Auslandsstudium?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-W/08vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Nachweis einer Auslandserfahrung Voraussetzung für den Abschluss des Studiums, bewirkt ein Auslandsstudium keine Verlängerung der vorgesehenen Studiendauer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, W, vom 11. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 3. August 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
bezog für ihre am **** geborene Tochter S, die seit dem Wintersemester
2002/2003 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Studium der
Internationalen Betriebswirtschaftslehre betreibt, laufend die Familienbeihilfe
(inkl. Kinderabsetzbeträge).
Mit Bescheid vom 3. August 2008
wurde der Antrag der Bw. betreffend Verlängerung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe wegen eines verpflichtend zu absolvierenden Auslandssemesters
mit der Begründung, dass bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetztes 1992 genannte Einrichtung besuchen, eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten,
abgewiesen. Da bei der Tochter der Bw. mit September 2007 die
Semesteranzahl ausgeschöpft und außerdem beim Studium Internationale
Betriebswirtschaftslehre das Auslandssemester eingerechnet sei, wäre der
Antrag abzuweisen gewesen.
In der Berufung wurde
eingewendet, dass laut Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
(FLAG), ein nachgewiesenes Auslandssemester einen Verlängerungstatbestand
darstelle. Unabhängig von der Absolvierung eines Auslandssemesters werde
für das Studium pro Abschnitt jeweils ein Toleranzsemester gewährt.
Die Mindeststudiendauer für das Studium der Internationalen
Betriebswirtschaftslehre betrage acht Semester, aufgeteilt auf zwei Abschnitte,
so dass für zehn Semester die Familienbeihilfe bezogen werden könne,
in manchen Fällen werde die Familienbeihilfe allerdings für elf
Semester gewährt. Auf Grund der Willkür und der Undurchsichtigkeit der
Platzvergabe von Auslandsstudienplätzen an der Wirtschaftsuniversität
Wien sei ihrer Tochter nach mehreren negativen Bewerbungen erst für das
Wintersemester 2007/2008 ein Platz an einer ausländischen Universität
zugeteilt worden.
Aus ihrer Sicht handle es sich
um eine Rechtswidrigkeit, da die Zuteilung eines Studienplatzes für den
Studenten nicht transparent und nicht beeinflussbar sei (auch nicht durch gute
Leistungen). Die Abweisung ihres Antrages auf Fortzahlung der Familienbeihilfe
und die Gewährung an andere Bezieher stehe in direktem Gegensatz zum
Gleichheitsgrundsatz des Art 2 StGG und dem Verbot der Diskriminierung laut
Abschnitt 1, Artikel 14 EMRK.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. Dezember 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da die
Tochter der Bw. die Familienbeihilfe für die maximale Dauer von zehn
Semestern bereits ausgeschöpft habe. Die vorgesehene Studiendauer für
das Studium der Internationalen Betriebswirtschaftslehre (J 157) betrage acht
Semester (+ zwei Toleranzsemester), wobei bei diesem Studium (im Gegensatz zu
anderen Studienrichtungen) ein verpflichtendes Auslandssemester bereits
eingerechnet sei, so dass ein solches die Studienzeit nicht mehr
verlängere.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz wurde auf § 2 Abs. 1
lit. b FLAG verwiesen, wonach ein nachgewiesenes Auslandssemester die
Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe um ein weiters Semester verlängere. Im
Gesetzestext sei nicht erkenntlich, dass verschiedene Studienrichtungen ungleich
behandelt werden. Laut Auskunft des Finanzamtes gebe es anscheinend eine
Ungleichbehandlung zwischen zwingend vorgeschriebenen und freiwillig
absolvierten Auslandssemestern. Dadurch werde für einige Studienrichtungen
in Summe für drei Semester über die Mindeststudiendauer hinaus die
Familienbeihilfe gewährt, während für Studenten anderer
Richtungen diese nur für zwei zusätzliche Semester gezahlt werde. Es
werde um Bekanntgabe ersucht, wo diese Ungleichbehandlung gesetzlich geregelt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob das im Wintersemester 2007/2008 an der
University College Dublin absolvierte Auslandssemester eine Verlängerung
der Studienzeit bewirkt.
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (gesetzliche Studiendauer). Jedem Studienabschnitt
ist hierbei ein Semester zuzurechnen (Toleranzsemester).
Nach § 2 Abs.1 des Studienplans für die
Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft an der
Wirtschaftsuniversität Wien dauert das Diplomstudium Internationale
Betriebswirtschaft acht Semester und gliedert sich in zwei Studienabschnitte.
Der erste Studienabschnitt dauert zwei Semester, der zweite Studienabschnitt
sechs
Semester.
Wie im Sachverhalt
ausgeführt, hat die Tochter der Bw. im Wintersemester 2002/2003 ihr Studium
begonnen. Die Studiendauer des ersten Abschnittes beträgt zwei Semester,
die Studiendauer des daran anschließenden zweiten Studienabschnitts sechs
Semester, wobei für den Bezug der Familienbeihilfe die gesetzliche
Studiendauer um je ein Semester pro Studienabschnitt verlängert wird. Der
für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum
beträgt somit im vorliegenden Fall grundsätzlich zehn Semester.
Die Bw. vertritt nun die
Auffassung, dass durch das von der Tochter im Wintersemester 2007/2008 im Rahmen
des ERASMUS-Austauschprogramms
in Dublin
absolvierte
Auslandssemester
eine Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein weiteres Semester
bewirkt wird.
Zutreffend
ist, dass ein während des inländischen Studiums betriebenes
Auslandsstudium eine Verlängerung der für den Bezug der
Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer ermöglicht, wobei für
drei Monate eine Verlängerung um ein Semester gewährt
wird.
Der
Bw. ist auch insoweit zuzustimmen, als es dem Sinn der gesetzlichen Regelung
entsprechend nicht darauf ankommen wird, in welchem Semester des
Studienabschnittes das Auslandssemester absolviert wird, um eine
Verlängerung herbeizuführen. Allerdings muss das Auslandsstudium noch
innerhalb der für die Gewährung der Familienbeihilfe
maßgeblichen Studiendauer des Studienabschnittes eintreten.
Da
im vorliegenden Fall das nachgewiesene Auslandssemester im September
2007, sohin zu einem Zeitpunkt, in dem die höchstzulässige Dauer der
Studienzeit (inklusive Toleranzsemester) noch nicht abgelaufen war, begonnen
wurde, wäre grundsätzlich eine Verlängerung möglich.
Nach § 2 Abs. 5 des
Studienplans für die Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft an
der Wirtschaftsuniversität Wien ist Voraussetzung für den Abschluss
des in Rede stehenden Studiums der Nachweis einer Auslandserfahrung während
des Diplomstudiums.
Ein zentraler Bestandteil des
Studiums ist daher die verpflichtende Auslandserfahrung, die z.B. durch ein
Auslandssemester oder teilweise auch durch ein Auslandspraktikum erworben werden
kann.
Daraus folgt, dass der hier
maßgebliche Studienplan bei der Festlegung der Studienzeit die
Absolvierung einer solchen Auslandserfahrung bereits berücksichtigt,
weshalb eine Verlängerung der maßgeblichen Studiendauer um ein
weiteres Semester wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht dem Sinn der
gesetzlichen Bestimmung entsprechen würde. Denn der Gesetzgeber wollte mit
der Regelung, wonach ein Studium im Ausland eine Verlängerung der
Studienzeit bewirkt, dem Umstand Rechnung tragen, dass ein solches Studium nur
unter erschwerten Bedingungen absolviert wird (fremde Sprache, andere
gesellschaftliche Strukturen, ungewohnte Umgebung). Ist aber bei einem
inländischen Studium die Auslandserfahrung im Studienplan und damit bei der
darin festgelegten Studiendauer bereits berücksichtigt, bleibt für die
Anwendung eines weiteren Verlängerungssemesters kein Raum.
Da sohin beim Studium der
Internationalen Betriebswirtschaft (im Gegensatz zu anderen Studienrichtungen)
ein verpflichtendes Auslandssemester im zweiten Studienabschnitt bereits
eingerechnet ist - worauf das Finanzamt die Bw. bereits in der
Berufungsvorentscheidung hingewiesen hat - , kann diesfalls ein absolviertes
Auslandssemester keine Verlängerung der maßgeblichen Studiendauer
bewirken.
Der Vorwurf der Bw., wonach
verschiedene Studienrichtungen ungleich behandelt werden, ist insofern verfehlt,
als der Beurteilung der Frage, ob wegen eines im Rahmen einer anderen
Studienrichtung absolvierten, nicht im Studienplan integrierten
Auslandssemesters eine Verlängerung der Studienzeit eintritt, ein in einem
maßgeblichen Punkt unterschiedlicher Sachverhalt zu Grunde liegt.
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-W/08
- Stammnummer
- 35340
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF