Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0240-W/08
Arbeitslosengeld, Hochrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-W/08vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden: Der
Berufung wird teilweise statt gegeben.
Der
angefochtene Bescheid vom 12. September 2007 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt für 2006 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der
Folge mit Bw. bezeichnet) bezog im Jahr 2006 Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit für rund 9 Monate und das
Arbeitslosengeld für 90 Tage. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung wurden seitens des Bw. keine Angaben zur Anzahl der
Kinder angeführt, für die im Jahr 2006 für mindestens sieben
Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde.
Mit Bescheid vom 12. September
2007 wurde vom Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 festgesetzt.
Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass aufgrund des
steuerfreien Einkommens (wie insbesondere Arbeitslosengeld) ein
Durchschnittssteuersatz zu ermitteln war, der zur Versteuerung des
steuerpflichtigen Einkommens anzuwenden war. Weiters konnte der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von Euro 2.200,00 seien.
Mit Schreiben vom 5. Oktober
2007 wurde seitens des Bw. das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Bw.
bringt vor, dass seine Gattin zwar den maßgeblichen Grenzbetrag von Euro
2.200,00 überschritten habe, da der Bw. mit seiner Gattin und zwei Kinder,
für die Familienbeihilfe bezogen werde, in einem Haushalt lebe, erhöhe
sich der Grenzbetrag jedoch auf Euro 6.000,00 pro Kalenderjahr. Dieser
Grenzbetrag werde von der Gattin des Bw. nicht überschritten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. Oktober 2007 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und ein
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von Euro 699,00 angesetzt
(Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern). Der Berufungsvorentscheidung ist
zu entnehmen, dass ein Durchschnittssteuersatz zu ermitteln war, der zur
Versteuerung des steuerpflichtigen Einkommens anzuwenden war
(Umrechnungsvariante). Da sich aufgrund der Kontrollrechnung eine niedrigere
Steuerbelastung gegenüber der Umrechnungsvariante ergebe, war zur
Ermittlung der maßgeblichen Einkommensteuer die Kontrollrechnung
anzuwenden.
Mit als Vorlagenantrag zu
wertendem Schreiben vom 30. Oktober 2007 bringt der Bw. vor, dass bei der
Ermittlung des Steuersatzes die Kontrollrechnung angewendet wurde,
"die allerdings im Vergleich zu einer Rechnung
mit Progressionsvorbehalt eine höhere Steuerschuld" ergebe. Der Bw.
beantragt, dass seine steuerpflichtigen Einkünfte
"mit Progressionsvorbehalt" besteuert
werden sollen.
Im Vorhalteverfahren wurde der
Bw. ersucht, sein Vorbringen näher zu erläutern. Seitens des Bw. wurde
eine Berechnung vorgelegt, die den handschriftlichen Vermerk "Berechnungsblatt
der AK" trägt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 276 Abs. 1 BAO kann
gegen eine Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die
Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden
(Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber
und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Wird gemäß
§
276 Abs. 2 BAO ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des
Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht
berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als
unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch
die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von
mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der
Zurücknahme aller dieser Anträge.
Ad steuerfreie
Bezüge/Hochrechnung:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 EStG sind von der Einkommensteuer u.a.
befreit:
a)
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
b)
das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die
Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das
Kinderbetreuungsgeld.
c)
die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen
gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer
landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden
d)
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,
e) Leistungen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz 1988.
Erhält der
Steuerpflichtige gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG steuerfreie Bezüge
im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des
Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur
für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung
des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei
ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese
Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem
Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden,
die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine
Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die
Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten
muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch
Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit
Verordnung festzulegen.
Bestimmte steuerfreie Bezüge (Transferleistungen)
neben steuerpflichtigen Einkünften lösen somit bei Durchführung
einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung eine besondere Berechnung (Hochrechnung) aus.
Es handelt sich dabei u.a. um folgende Transferleistungen:
Das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe
(§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988),
die
Überbrückungshilfe nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c
EStG 1988.
Hochzurechnen sind die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988). Die Hochrechnung betrifft
aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der
oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche
Kalenderjahr").
Sinn einer solchen (Jahres-)
Hochrechnung der maßgeblichen steuerpflichtigen Einkünfte zur
Ermittlung des auf das (tatsächliche) Einkommen anzuwendenden
Durchschnittssteuersatzes ist, dass eine lediglich auf den Bezug steuerfreier
Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung mit einer
solchen Hochrechnung (auf fiktive Jahreseinkünfte) ausgeschlossen werden
soll. Neben der Steuerfreiheit der Transferleistung soll nicht ein weiterer
durch diese Steuerfreiheit ausgelöster Steuervorteil treten. Andere
Umstände (z.B. zeitweises Fehlen jeglicher Einkünfte, unterschiedliche
Bezugshöhe, nachträgliche Geltendmachung besonderer Aufwendungen)
bewirken hingegen eine entsprechende Progressionsmilderung. Die sich ergebende
Steuer ist jener gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der
Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde
(Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere
Steuerbelastung.
Das vom Bw. vorgelegte
Berechnungsblatt, mutmaßlich stammend von der Arbeiterkammer, stellt sich
im Wesentlichen wie folgt dar:
|
"Progressionsvorbehalt"
|
|
Hochgerechnetes
Jahreseinkommen
|
20.839,26
|
abzüglich WKP
bzw. tatsächliche WK
|
132,00
|
abzüglich SAP
bzw. tatsächliche SA/4
|
60,00
|
Steuerpflichtiges
Einkommen
|
20.647,26
|
Steuer nach
Absetzbeträgen
|
3.736,45
|
Durchschnittssteuersatz
(%)
|
18,10
|
|
|
tatsächl.
steuerpfl. Einkommen
|
15.508,81
|
x
Durchschnittsteuersatz 18,10%
|
2.807,09
|
|
|
|
|
"Kontrollrechnung"
|
|
Arbeitslosengeld
|
3.075,00
|
steuerpflichtige
Bezüge
|
15.700,81
|
Steuerpflichtiges
Einkommen
|
18.775,81
|
abzüglich WKP
bzw. tatsächliche WK
|
132,00
|
abzüglich SAP
bzw. tatsächliche SA/4
|
60,00
|
Steuerpflicht.
Einkommen
|
18.583,81
|
Steuer nach
Absetzbeträgen
|
2.945,46
|
Steuer
Kontrollrechnung
|
2.945,46
|
|
|
"Ergebnis"
|
|
Progessionsvorbehalt
|
2.807,09
|
LSt-SZ
|
110,38
|
LST-gesamt
|
2917,47
|
abzüglich
anrechenbare LST
|
2908,79
|
Lastschrift
|
8,68
In der Berechnung der
Arbeiterkammer ist zwar die Variante mit der Bezeichnung "Progressionsvorbehalt"
gegenüber der Variante mit der Bezeichnung "Kontrollrechnung" laut
Berechnung der Arbeiterkammer vorteilhafter, die Berechnung der Arbeiterkammer
geht jedoch von unvollständigen Angaben (Nicht- bzw.
Falschberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages) aus und kommt
somit bei beiden Varianten zu einer höheren Einkommensteuer
(vor Versteuerung der sonstigen
Bezüge: Euro 2.807,09 bzw. Euro 2.945,46) im Vergleich zum Ergebnis
laut Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes (Kontrollrechnung: Euro 2.276,46
vor Versteuerung der sonstigen
Bezüge).
Unter Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages stellt sich im vorliegenden Berufungsfall die
Kontrollrechnung (Einkommensteuer Euro 2.386,84
nach Versteuerung der sonstigen
Bezüge) für den Bw. vorteilhafter gegenüber der Hochrechnung
(Einkommensteuer Euro 2.414,99
nach Versteuerung der sonstigen
Bezüge) dar und ist somit maßgebend (vgl. auch Beilage
"Gegenüberstellung Hoch-/Kontrollrechnung für das Kalenderjahr 2006").
In diesem Berufungspunkt war dem Bw. somit nicht zu folgen.
Ad
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG stehen zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge
zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich
für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220
Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte
Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch
ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr
als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer
anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte
von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4
lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund
zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze,
hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die
höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner
keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag
dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend
vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
Nachdem die Einkünfte der
Ehefrau des Bw. im Jahr 2006 den Grenzbetrag von Euro 6.000,00 nicht
überschreiten, war bei zwei Kinder in Übereinstimmung mit der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
Euro 669,00 anzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
1
Berechnungsblatt für
2006
1
Gegenüberstellung Hoch-/Kontrollrechnung für 2006
Wien,
18. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-W/08
- Stammnummer
- 35339
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF