Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0025-S/08
Zahlungserleichterung; Geldstrafe; Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-S/08vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen D.M., Bh., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
8. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. April 2008,
StrNr. 2005/0412-001, betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit § 212
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 16.Mai 2007 wurde D.M. der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs.
2 lit a, 33 Abs. 2 lit b und 49 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und
über ihn bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von rund €
66.000.-eine Geldstrafe von € 7.000.-verhängt. Darüber hinaus
wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens von € 363.-auferlegt.
Dieses Erkenntnis ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 4.April 2008 beantragte der
Beschwerdeführer (Bf.) ihm für die Abstattung dieser Strafe die
Entrichtung in 73 Monatsraten zu Euro 100.-zu bewilligen. Zur Begründung
wurde auf die derzeitige schlechte finanzielle Situation verwiesen. Der Bf.
verdiene momentan nicht viel und sei nicht in der Lage den gesamten Betrag zu
bezahlen. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Nach einer angefügten
Aufstellung verdiene er monatlich € 850.--, die Miete betrage monatlich
€ 526.--, die Kosten für Kindergarten für zwei Kinder €
300.-, für Strom
€ 66.-und Telefon € 100.--.
Mit Bescheid vom 18.April 2008 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses Ansuchen unter
Hinweis auf die vorliegende Gefährdung der Einbringlichkeit abgewiesen.
Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben. Die
angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu
niedrig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Antragstellers vom 8.Mai 2008, in der nochmals vorgebracht wurde,
dass er den Betrag von € 7.000.-nicht habe und nicht bezahlen könne.
Er habe eine Frau und drei Kinder und verdiene rund um € 850.-im Monat. Es
werde um Bewilligung der Ratenzahlung ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung,
Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das
Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den Zeitpunkt der Entrichtung
der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,
wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Fehlt es an einem der beiden Kriterien, ist im Rahmen der rechtlichen
Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der
Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Auf den Gegenstandsfall angewendet bedeutet die
Folgendes:
Über den Beschwerdeführer wurde im Mai 2007 nach
dem Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von €
7.000.-verhängt. Nach den oben dargelegten Bestimmungen ist die
Gewährung von Zahlungserleichterungen auch im Anwendungsbereich des
Finanzstrafgesetzes vorgesehen. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO auf
Geldstrafen mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen vollen
Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH vom
24.9.2004, 2003/13/0084). Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde
stellt die sofortige Entrichtung der aushaftenden Geldstrafe für den Bf.
aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine
erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO dar. Nach seinen Angaben
verdient er derzeit lediglich € 850.-im Monat, denen Ausgaben von rund
€ 1.000.-gegenüberstehen. Wie der Bf. in dieser Situation seinen
Lebensunterhalt bestreitet, bleibt nach der Aktenlage ungeklärt. Zwar ist
mit jeder Bestrafung gewollt und zwangsläufig eine gewisse Härte
verbunden, doch soll diese Härte nicht den Ruin der wirtschaftlichen
Existenz des Bestraften nach sich ziehen. Die Behörde kann nach der
Rechtsprechung für die Entrichtung der Geldstrafe Raten in einer solchen
Höhe gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt,
als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung all seiner
Kräfte erhalten wird.
Der Beschwerdeführer hat nun in seinem Ratenansuchen
€ 100.-monatlich angeboten. Dies würde für den Rückstand an
Geldstrafe und Kosten eine Abstattungsdauer von 73 Monaten bzw. rund 6 Jahren
bedeuten. Sicherheiten bzw. Sicherstellungen wurden keine angeboten. Bei einer
derart langen Laufzeit kann von einer bloßen Gefährdung der
Einbringlichkeit nicht mehr die Rede sein, bei dieser Sachlage liegt vielmehr
der Schluss nahe, dass eine Uneinbringlichkeit der Abgabenbeträge vorliegt.
Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer Art zu
gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, liefe
das letztendlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus. Die Gewährung von
Raten, die die Erfüllung der Strafe als aussichtslos erscheinen lässt,
bedeutet Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (VwGH vom 21.1.2004, 2001/16/0371).
Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist gesetzlich durch den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe sanktioniert. An dieser Beurteilung können
die Beschwerdeausführungen nichts ändern. Wenn der Bf. durch seine
geringen Einkünfte und nicht vorhandene Reserven keine Möglichkeit
hat, die Geldstrafe in einem angemessen Zeitraum abzustatten, ist dies für
ihn bedauerlich, ändert aber nichts daran, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zahlungserleichterung nicht
vorliegen. Der Beurteilung des Finanzamtes, dass es die für die
Bewilligung der beantragten Ratenabstattung geforderten gesetzlichen
Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet, kann bei der gegebenen Sachlage
nicht entgegengetreten werden. Das diesbezügliche Ratenansuchen wurde daher
zurecht abgewiesen.
Wenn aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung nicht vorliegen, ist das
Berufungsbegehren bereits aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es der
Rechtsmittelbehörde möglich gewesen wäre, in eine
Ermessensentscheidung einzutreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
18. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-S/08
- Stammnummer
- 35328
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF