Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0736-W/06
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 lit.b BAO hinsichtlich der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0736-W/06vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Writzmann &
Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1120 Wien, Schönbrunner
Straße 188, vom 13. Jänner 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 vom 22. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer
1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
endgültig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) gab in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 an, dass ein Gewinn in
Höhe von S 2.156.659,00 aus einem außergerichtlichen
Schuldennachlass entstanden sei.
Das Finanzamt bezog auch diesen Gewinn in die
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 1999 ein.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2006 brachte
der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 das
Rechtsmittel der Berufung ein und führte in seiner Begründung dazu
aus, dass der Nachlass, den das Finanzamt und die Bank als Forderungsverzicht
dem Bw. eingeräumt hätten, eindeutig der Sanierung seines Betriebes
gedient hätte. Da der Betrieb heute noch bestehe, sehe man, dass die
Sanierung erfolgreich gewesen sei. Zudem sei Sanierungsabsicht gegeben gewesen,
zumal die Sanierung über einen Sanierungsanwalt mit entsprechender
Professionalität abgewickelt worden sei. Der entsprechende Sanierungsgewinn
in Höhe von S 2.156.659,00 sei seitens des Bw. richtigerweise in der
Einkommensteuererklärung unter der Kennzahl 386 eingetragen worden.
Ebenso sei der Prozentsatz der Ausgleichsquote in Höhe von 46% dem
Finanzamt bekannt gegeben worden. Der außergerichtliche Ausgleich sei auf
Grund einer Gläubigermehrheit entstanden und hätte sich der
Forderungsverzicht aus einem solchen der Bank, des Finanzamtes (Umsatzsteuer)
und diverser Lieferanten zusammengesetzt. Es werde daher beantragt, - im Sinne
des BMF-Erlasses, AÖF 1999/180 vom 16.07.1999,
Zahl 140206/1-IV/14/99 - von der Differenz der Steuer mit Sanierungsgewinn
und der Steuer ohne Sanierungsgewinn 54% nicht festzusetzen. Da die gesamte
Sanierungsmaßnahme im Jahr 1999 vorgenommen worden sei entstehe der
Sanierungsgewinn auch in diesem Kalenderjahr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ermittelt seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1998. Im Jahr 1999 wurden ihm im Rahmen
eines außergerichtlichen Vergleichs Schulden in Höhe von
S 2.156.659,00 nachgelassen. Dieser Schuldennachlass wurde bei der
Einkommensermittlung als Einnahme berücksichtigt. Die beantragte
Abstandnahme von der Festsetzung der auf den Sanierungsgewinn entfallenden
Einkommensteuer wurde vom Finanzamt versagt.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus der
Aktenlage und beruhen die Angaben hinsichtlich der Höhe des
Sanierungsgewinnes auf den seitens des Bw. erklärten Werten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 waren - bis
einschließlich des Jahres 1997 - bei der Ermittlung des Einkommens nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen
Belastungen (§§ 34 und 35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die
durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder
teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Mit
dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, ist § 36
leg. cit mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen.
Ab diesem Zeitpunkt waren daher bis zur neuerlichen Gesetzesänderung durch
das Budgetbegleitgesetz 2003 Sanierungsgewinne wie laufende Gewinne zu
behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.
Nach der Abschaffung der Steuerbefreiung für
Sanierungsgewinne zeigte sich in der Praxis, dass vor allem in Fällen des
Abschlusses eines Zwangsausgleichs die volle Durchsetzbarkeit des auf
Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruchs nicht gegeben war. Das BMF wies
daher die Finanzämter mittels Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14
0206/1-IV/14/99 an, in Fällen eines Zwangsausgleichs ohne vorherige
Berichterstattung nach § 206 lit. b BAO - nach dieser Bestimmung sind die
Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die
nach geordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter
Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn im Einzelfall auf Grund der
der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird - von einer Festsetzung der Steuer
teilweise, und zwar in Höhe des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses
abzusehen, sofern die Voraussetzungen des aufgehobenen § 36
EStG 1988 vorlägen. Diese Anweisung des BMF wurde in der Folge dann
auch auf Fälle eines gerichtlichen Ausgleiches erweitert und fand in dieser
Form Eingang in die EStR 2000 (vgl. Doralt, aaO, § 36 Tz 10).
Im vorliegenden Sachverhalt hat nun bereits das Finanzamt
bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das
Jahr 1999 die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes in Höhe von
S 2.156.659,00 nicht anerkannt. Im Ergebnis steht der angefochtene Bescheid
damit jedenfalls im Einklang mit der für den
verfahrensgegenständlichen Zeitraum relevanten Gesetzeslage, wonach
nämlich Sanierungsgewinne grundsätzlich wie laufende Gewinne zu
behandeln und dem Tarif zu unterwerfen sind.
Für den Berufungsstandpunkt kann aus den vom Bw.
zitierten BMF-Aussagen nichts gewonnen werden, weil Erlässe und Richtlinien
der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen zu
begründen vermögen. Mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt stellen
Erlässe und Richtlinien für den unabhängigen Finanzsenat keine
beachtlichen Rechtsquellen dar (vgl. z.B. VwGH vom 28.1.2003,
Zl. 2002/14/0139; in diesem Sinne auch: UFS 25.6.2003, RV/4030-W/02; UFS
10.10.2003, RV/2166, 2244-W/02; UFS 20.1.2004, RV/0405-G/02; UFS 24.2.2004,
RV/0869-L/02; UFS 29.11.2004, RV/2344-W/02). Ergänzend ist noch darauf
hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass einem Antrag des Bw. um (teilweise)
Nachsicht seiner Abgabeschuldigkeiten gemäß
§ 236 BAO
seitens des Finanzamtes im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung statt gegeben
wurde, keine entscheidungsrelevante Bedeutung für gegenständlichen
Berufungsfall zu entfalten vermag, handelt es sich doch um getrennt zu
beurteilende Verfahren, welche in keinem Zusammenhang zueinander
bestehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der mit Berufung
angefochtene Einkommensteuerbescheid seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz vorläufig erlassen. Gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der
Abgabenpflicht noch ungewiss ist. Da aber keine der genannten Gründe im
Bescheid angeführt wurden und auch keine Umstände zu erkennen sind,
die eine Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung rechtfertigen würden,
war die Einkommensteuer für das Jahr 1999 im Rahmen der
Berufungsentscheidung endgültig festzusetzen (vgl. VwGH vom 26.1.1994,
Zl. 92/13/0097 sowie Ritz, BAO³, § 200, Tz 18).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0736-W/06
- Stammnummer
- 35321
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF