Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0273-F/08
Werbungskosten-Pauschale für Journalisten bei Tätigkeit als Chefredakteur und Geschäftsführer - Aufhebung gem. § 289 Abs. 1 BAO (wesentliche Ermittlungsmängel).
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0273-F/08vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw,Adresse, vertreten durch die Dr.
Frei Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, 6700 Bludenz, Alte
Landstraße 31, gegen die gem. § 299 BAO erlassenen Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004,
2005 und 2007 vom 10. März 2008 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber ist seit 1. Juli 2002 Chefredakteur und
Geschäftsführer der X, Zeitungs- und Verlagsgesellschaft m.b.H. und
beantragt für die Berufungsjahre die Berücksichtigung des
"Journalistenpauschales" iSd. zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen (idF BGBl. II 2001/382).
Das Finanzamt hat die Berücksichtigung des
Werbungskostenpauschales für Journalisten in der gesonderten
Begründung vom 25. März 2008 zu den Berufungsvorentscheidungen (BVEn)
vom selben Tag im Ergebnis deswegen abgelehnt, weil der Bw neben seiner
Tätigkeit als Chefredakteur der X auch deren Geschäftsführer sei.
Die in der Verordnung angeführten Pauschbeträge könnten nur von
Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der
angeführten Berufsgruppen entspreche. Eine Aliquotierung des Pauschbetrages
bei nicht ausschließlicher Tätigkeit sei nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat der Bw in
Ergänzung des Vorlageantrages u.a. mitgeteilt, dass die Tätigkeit als
Chefredakteur "praktisch 100 % seiner
Arbeitszeit" umfasse. Die Einstellung eines Dienstnehmers mit
ausschließlicher Geschäftsführertätigkeit wäre auf
Grund der Unternehmensgröße und Mitarbeiterzahl der X neben einem
Chefredakteur betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, da seine effektive
Tätigkeit "auf die Beachtung und
Einhaltung der rechtlichen Vorschriften wie beispielsweise der Unterfertigung
des beim Firmenbuch einzureichenden Jahresabschlusses beschränkt"
bliebe.
Dieses Vorbringen wurde der Vertreterin des Finanzamtes mit
E-Mail vom 9. Juni 2008 vorgehalten und vertrat die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates unter Berücksichtigung dieses Vorbringens
mit Hinweis auf VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044 (zu einem Vertreter und
handelsrechtlichen Alleingeschäftsführer) im Wesentlichen die Ansicht,
dass im Fall eines Chefredakteurs (= Journalist), der auch die Funktion eines
Geschäftsführers bekleide, aber nahezu 100 % seiner Arbeitszeit
für die Tätigkeit als Chefredakteur aufwende, es gleichermaßen
bzw. angesichts dessen, dass anders als bei Vertretern nach dem Verordnungstext
keine ausschließliche Journalistentätigkeit Voraussetzung sei, erst
recht unsachlich wäre, den Pauschbetrag für Journalisten unter Hinweis
auf eine zusätzliche Geschäftsführertätigkeit zu verneinen.
Das Finanzamt wurde gebeten, die Möglichkeit der Erledigung der Berufung
mit 2. stattgebenden Berufungsvorentscheidungen zu prüfen. Der Vertreterin
des Finanzamtes wurde angeboten, falls ihr dieser Schriftsatz, der vom Finanzamt
an den UFS weitergeleitet worden war, nicht vorliege, diesen per Telefax zu
übermitteln. Die Vertreterin hat den Schriftsatz nicht angefordert, sodass
davon ausgegangen werden kann, dass ihr dessen Inhalt bekannt war bzw.
ist.
Mit E-Mail vom 9. Juni 2008 hat die Vertreterin des
Finanzamtes darauf verwiesen, nach den LStR, Rz 401, fünfter Absatz,
würden zu den Journalisten nur Chefredakteure, andere Schriftleiter,
Redakteure, andere ausschließlich journalistisch tätige Mitarbeiter,
nicht hingegen auch mit verlegerischen oder kommerziellen Fragen
beschäftigte Personen zählen.
Diesbezüglich vertrat die Referentin in ihrer
Antwortmail vom selben Tag die Ansicht, sie sehe fallbezogen keinen Widerspruch
zu den LStR, Rz 401, zumal dezidiert Chefredakteure angeführt seien und
damit nach den LStRL, wenn jemand Chefredakteur sei, eine Prüfung, ob er im
Rahmen dieser Tätigkeit auch mit kommerziellen, verlegerischen Fragen
beschäftigt sei, offensichtlich nicht angestellt werde. Die Formulierung in
LStR, Rz 401, sei ihres Erachtens dahingehend zu verstehen, dass der
Chefredakteur jedenfalls Journalist sei,
während andere Personen, die neben
journalistischen Tätigkeiten auch mit verlegerischen oder kommerziellen
Fragen beschäftigt seien, nicht als Journalisten anzusehen seien. Das
Finanzamt habe in der BVE - die Referentin nehme an aufgrund der LStRL-Meinung -
dezidiert festgestellt, dass Chefredakteure Journalisten seien und der Bw
Journalist sei. Als "schädlich" sei lediglich die
Geschäftsführerfunktion und nicht
eine verlegerische / kommerzielle Tätigkeit im Rahmen der
Chefredakteur-Tätigkeit angesehen worden. Im konkreten Fall übe
dieselbe Person eine Tätigkeit als Chefredakteur und eine nach dem
Vorbringen dem Umfang nach völlig untergeordnete
Geschäftsführertätigkeit aus. Die völlig untergeordnete
Geschäftsführertätigkeit ändere aber laut VwGH die
Zuordnung zu einer Berufsgruppe (hier
Chefredakteur = Journalist) nicht.
Mit E-Mail vom 10. Juni 2008 hat die Vertreterin des
Finanzamtes, ohne auf die Ausführungen der Referentin in der E-Mail vom 9.
Juni 2008 näher einzugehen, der Referentin eine Anfragenbeantwortung
aufgrund einer telefonischen Anfrage an den bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer
weitergeleitet, worin dieser die Ansicht vertrat, dass anders als im
(stattgebenden) Erkenntnis des VwGH 2003/15/0044 vom 24.2.2005, bei dem dem
Geschäftsführer eines kleinen Unternehmens das Vertreterpauschale
zuerkannt worden sei, es hier um die Geschäftsführung eines
großen Unternehmens gehe. Der Geschäftsführer sei daher neben
seinen Aufgaben iSd. GmbH-Gesetzes zwangsläufig auch mit kommerziellen oder
verlegerischen Fragen beschäftigt, weshalb laut LStRL, Rz 401 iVm Rz 407
das Werbungskosten-Pauschale für die Tätigkeit als Chefredakteur nicht
zustehe.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die
Rechtsansicht des bundesweiten Fachbereiches - wie aus der E-Mail hervorgeht -
vom Sachverhalt ausgeht, dass der (einzige) Geschäftsführer einer
großen bundeslandesweiten Tageszeitung
"auch die Tätigkeit als
Chefredakteur" ausübt. Dies impliziert nach Ansicht der Referentin,
dass sachverhaltsmäßig unterstellt wird, dass es sich bei der
Tätigkeit als Chefredakteur um die
"Nebentätigkeit" handle. Diese
Annahme steht klar im Widerspruch zum Vorbringen des Bw im ergänzenden
Schriftsatz zum Vorlageantrag, wonach nahezu 100 % seiner Arbeitszeit auf die
Tätigkeit als Chefredakteur entfalle. Festgehalten werden muss allerdings,
dass auf Grund der telefonischen Anfrage der Vertreterin des Finanzamtes an den
bundesweiten Fachbereich nicht festgestellt werden kann, ob diesem der
Sachverhalt / das Vorbringen des Bw richtig und vollständig geschildert
wurde.
Die Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereiches ist
damit zu einem von der derzeitigen Aktenlage abweichenden Sachverhalt ergangen.
Die Vertreterin des Finanzamtes ist in der E-Mail vom 10. Juni 2008 der
Feststellung der Referentin in der E-Mail vom 9. Juni 2008, wonach nach den
LStR, Rz 401, der Chefredakteur
jedenfalls als Journalist anzusehen sei
und dies für den Bw auch in der Begründung zu den
Berufungsentscheidungen dezidiert festgestellt worden sei, nicht
entgegengetreten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt den
LStRL Rz 401 nicht (mehr) den Inhalt beimisst, dass
eine mit der Chefredakteur-Tätigkeit
verbundene kommerzielle oder verlegerische Tätigkeit der
Gewährung des Pauschales entgegenstehe. Auch in der Anfragebeantwortung des
bundesweiten Fachbereiches wird diese Ansicht nicht vertreten.
Das Finanzamt hat in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen die Ansicht vertreten, dass eine
neben der Tätigkeit als
Chefredakteur ausgeübte Geschäftsführertätigkeit
generell "schädlich" sei. Nunmehr
geht das Finanzamt über Vorhalt des VwGH-Erkenntnisses vom 24.2.2005,
2003/15/0044 dem Vorbringen des Bw zuwiderlaufend und ohne weitere Prüfung
der tatsächlichen Verhältnisse davon aus, die
Chefredakteur-Tätigkeit sei untergeordnet, hält offensichtlich die
"zwangsläufige" Beschäftigung
eines Geschäftsführers auch mit
kommerziellen oder verlegerischen Fragen als der Gewährung des
Pauschales für Journalisten entgegenstehend und den vom VwGH beurteilten
Sachverhalt angesichts der
"Größe" des Unternehmens mit
dem gegenständlichen nicht für vergleichbar. Feststellungen zur
(angenommenen) Größe des Unternehmens bzw. dahingehend, welche
rechtlichen Schlüsse sich daraus nach Ansicht des Finanzamtes für die
Beurteilung der Frage, ob dem Bw das Pauschale für Journalisten zusteht,
ergeben, wurden nicht getroffen.
Die Referentin des Unabhängigen Finanzamtes teilt die
Auffassung des bundesweiten Fachbereiches, wonach ein Geschäftsführer
eines Verlagsunternehmens zwangsläufig auch mit
"kommerziellen oder verlegerischen
Fragen" beschäftigt ist, nicht aber die daraus gezogenen rechtlichen
Schlüsse, dass u.a. deshalb das Werbungskostenpauschale für
Journalisten nicht zu gewähren sei. Weshalb nämlich bei einem
Chefredakteur, der laut LStR jedenfalls der Berufsgruppe der Journalisten
zugerechnet wird, eine Beschäftigung auch mit kommerziellen oder
verlegerischen Fragen im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit bei
der Chefredakteur-Tätigkeit zu Werbungskosten in geringerem Umfang
führen sollte, als sie bei einem Journalisten auf Grund der
Durchschnittssatzverordnung angenommen werden, ist für die Referentin nicht
erkennbar. Der vom Finanzamt ebenfalls erhobene Einwand der
"Größe" des Unternehmens
kann ebenso wie die mit der Geschäftsführer-Tätigkeit verbundene
Beschäftigung mit kommerziellen oder verlegerischen Fragen nach Ansicht der
Referentin nur dann der Gewährung des Pauschales entgegenstehen, wenn
sachverhaltsmäßig
gedeckt festgestellt werden kann, dass
der Umfang der
Geschäftsführertätigkeit des Bw nicht - wie vom VwGH
gefordert - als gegenüber der (hier) Chefredakteur-Tätigkeit des Bw
als "völlig untergeordnet" zu
beurteilen ist, zumal diesfalls auf Grund des Umfangs der zusätzlich zur
Chefredakteur-Tätigkeit ausgeübten
Geschäftsführertätigkeit davon auszugehen wäre, dass
Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfallen, als sie durch das Pauschale
für Journalisten abgegolten werden sollen.
Hegt das Finanzamt aber Zweifel am Vorbringen des Bw,
wonach seine Tätigkeit als Chefredakteur
"praktisch 100% seiner Arbeitszeit" in
Anspruch nehme, was zutreffendenfalls bedeuten würde, dass diesfalls das
Ausmaß (der Umfang) der Geschäftsführertätigkeit als
völlig untergeordnet anzusehen und das Pauschale zu gewähren
wäre, so ist es Aufgabe des Finanzamtes, zunächst
die mit einer Chefredakteur-Tätigkeit bzw.
geschäftlichen Leitung eines Verlagsunternehmens üblicherweise
verbundenen Aufgaben ihrer Art nach festzustellen. Dies ist im
gegenständlichen Fall schon deshalb notwendig, weil naturgemäß
der Umstand, dass der Bw gleichzeitig Chefredakteur und
Geschäftsführer des Unternehmens ist, nicht zu einer
"willkürlichen" (im Sinne von fremdunüblichen) Zuordnung von Aufgaben
zur jeweiligen Funktion führen darf. Die vom Bw tatsächlich als
Chefredakteur bzw. Geschäftsführer des Verlagsunternehmens zu
erbringenden Aufgaben wären sodann der jeweiligen Funktion (Chefredakteur,
Geschäftsführer) zuzuordnen. Diese Abgrenzung hat sowohl der Art als
auch dem Umfang der Tätigkeit nach zu erfolgen (vgl. dazu nochmals VwGH Zl.
2003/15/0044). Überdies ist wie im vom VwGH entschiedenen Fall zu
erheben,
ob bzw. welche Tätigkeiten
der "geschäftlichen Leitung" allenfalls anderen Personen übertragen
wurden, zumal die Ergebnisse dieser Ermittlungen wiederum das
Ausmaß der tatsächlich vom Bw ausgeübten
Geschäftsführertätigkeit mitbestimmen.
Das Finanzamt wird sohin nach Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen (selbstverständlich unter Wahrung des
Parteiengehörs) erstmals sachverhaltsmäßig gedeckt festzustellen
und zu begründen haben, welche Tätigkeiten warum welcher Funktion des
Bw (Chefredakteur, Geschäftsführer)
ihrer Art nach zuzuordnen seien und
sodann Feststellungen über ihren
jeweiligen Umfang zu treffen haben. Erst auf Grund der sich daraus
ergebenden Relation zwischen dem
tatsächlichen
Umfang der Chefredakteur-Tätigkeit
des Bw zu seiner Geschäftsführertätigkeit (Tätigkeiten der
geschäftlichen Leitung) kann die Beurteilung getroffen werden, ob die
Geschäftsführertätigkeit iSd. vom Unabhängigen Finanzsenat
als auch für die Beurteilung der Gewährung des Journalistenpauschales
als maßgeblich erachteten Erkenntnisses des VwGH vom 24. Februar 2005,
2003/15/0044, als "völlig
untergeordnet" zu beurteilen ist.
In diesem Zusammenhang wird nochmals die
allgemeingültige Aussage des VwGH
im genannten Erkenntnis zur Frage, ob eine zusätzlich ausgeübte
Tätigkeit der Gewährung eines Pauschales für Werbungskosten
entgegensteht, hervorgehoben, wonach eine
völlig untergeordnete zusätzliche Tätigkeit die Zuordnung
(Subsumption) unter eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen
(sachverhaltsbezogen wäre dies jene der Journalisten) nicht ändert,
zumal sie typischerweise nicht dazu führe,
dass Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfallen als ohne sie.
Dies bedeutet aber auch, dass eine völlig untergeordnete zusätzliche
Tätigkeit (welcher Art auch immer) keine Kürzung bzw. nur anteilige
Gewährung des Pauschales bewirkt.
Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass
der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unerhoben geblieben ist und das
Finanzamt bei Durchführung der unterlassenen Ermittlungen zu anders
lautenden Bescheiden kommen hätte können. Damit liegen aber
gegenständlich die Voraussetzungen für eine Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz iSd.
§ 289 Abs. 1 BAO vor.
Ob tatsächlich anders lautende Bescheide (nach der
Aufhebung) zu erlassen sein werden, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung
des Aufhebungsbescheides vom Finanzamt durchzuführenden
Ermittlungsverfahrens ab.
Zur Ermessensübung hinsichtlich der Aufhebung wird
darauf hingewiesen, dass es die Anordnungen des Gesetzgebers über ein
zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen würde, wenn es wegen des
Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung
nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die
Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache
würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde,
statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene
Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt
ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (Vg. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Es ist nicht Aufgabe des UFS als Kontroll- und Rechtsschutzorgan die
Abgabenbehörde erster Instanz von ihrer Aufgabe und Pflicht, den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 115 BAO), zu
entlasten (vgl. dazu RV/0226-S/05 unter Verweis auf Beiser, SWK 3/2003, 102
ff).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0273-F/08
- Stammnummer
- 35283
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF