Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2142-W/05
Dachbodenausbau als Herstellungsaufwand, Dachsanierung als Instandsetzungsaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2142-W/05vom 16.06.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
4. und letztlich steht die Restnutzungsdauer des Gebäudes in Streit.
Daraus folgt rechtlich:
Gemäß
§ 6 Z 1 EStG 1988 ist abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den § 7 und § 8 EStG 1988 anzusetzen.
Herstellungsaufwand ist als aktivierungspflichtiger Aufwand vom sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand zu unterscheiden.
Gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 sind Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen Folgendes:
Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.
Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
Nach § 203 Abs. 3 HGB (§ 203 Abs. 3 UGB) zählen zu den Herstellungskosten Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung.
Aus steuerlicher Sicht liegt Herstellung vor, wenn
ein Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird bzw.
durch die Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart geändert wird, insbesondere wenn dies zur Erweiterung oder zur über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt (VwGH vom 17.5.2006, 2004/0080; VwGH vom 24.9.2007, 2006/15/0333).
Die unternehmensrechtliche Definition ist auch für das Steuerrecht relevant, weil der Herstellungskostenbegriff sowohl nach der Verwaltungspraxis in den beiden Rechtsmaterien übereinstimmt (EStR 2000, Rz 2197) als auch nach der Literatur bei Beurteilung derartiger Aufwendungen auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die entsprechende unternehmensrechtliche Definition herangezogen werden kann (Doralt, EStG6, § 6, Tz 126, EStG9, § 28 Tz 136).
Erhaltungsaufwand dient nach Ansicht des VwGH hingegen dazu, ein Wirtschaftsgut in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder in einen solchen zu versetzen (VwGH vom 17.5.2006, 2004/14/0080).
Ein derartiger Aufwand liegt somit auch vor, wenn vorhandene Teile ausgetauscht werden; dabei nimmt der Umstand, dass dabei besseres Material verwendet wird, den Aufwendungen nicht den Charakter als Erhaltungsmaßnahme.
Laufende Erhaltungsarbeiten können dazu geeignet sein, die Nutzungsdauer des betroffenen Wirtschaftsgutes zu verlängern. Auch dieser Umstand allein führt nicht dazu, die angefallenen Aufwendungen als Herstellungsaufwendungen einzustufen.
Instandhaltungsaufwendungen sind im Gesetz nicht definiert, sie ergeben sich jedoch aus der negativen Abgrenzung. Instandhaltungsaufwendungen sind Erhaltungsaufwand, soweit keine Instandsetzung vorliegt.
Instandhaltungsaufwand liegt folglich vor, "wenn lediglich unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden, bzw. wenn es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzungswertes oder der Nutzungsdauer kommt".
Instandsetzungsaufwand ist jener Aufwand, der
zwar nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, aber
alleine oder zusammen mit einem Herstellungsaufwand
den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht oder
die Nutzungsdauer wesentlich verlängert.
Instandsetzungsaufwand liegt nach den EStR 2000, Rz 6461 immer dann vor, "wenn wesentliche Teile des Gebäudes ausgetauscht werden und nur deshalb kein Herstellungsaufwand zu unterstellen ist, weil bei Austausch von unselbständigen Bestandteilen infolge fehlender Änderung der Wesensart des Gebäudes keine Aktivierung vorzunehmen ist".
Der Nutzungswert des Gebäudes wird dann wesentlich erhöht, wenn das Gebäude auf Grund der durchgeführten Investitionen z.B. durch Erzielung höherer Einnahmen besser nutzbar ist bzw. wenn wesentliche Teile des Gebäudes ausgetauscht und modernisiert werden, ohne dass infolge Änderung der Wesensart des Gebäudes Herstellungsaufwand gegeben ist.
Instandsetzungsaufwendungen sind Aufwendungen, die - bei Beibehaltung der Wesensart des Wirtschaftsgutes - "den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern", als Erhaltungsaufwand nicht zu den Herstellungskosten zählten.
Herstellungsaufwand liegt in Abgrenzung zu Instandhaltung oder Instandsetzung (Erhaltung) vor, wenn das Wirtschaftsgut neu hergestellt wird oder eine Änderung der Wesensart erfährt.
Die Erhöhung des Nutzungswertes des Gebäudes muss mit einer Nutzungs- bzw. Funktionsänderung, die Verlängerung der Nutzungsdauer mit einer Qualitätssteigerung verbunden sein, die in einer Änderung der Wesensart des Gebäudes mündet (Jakom/Laudacher EStG § 28 Rz 119).
Zum Herstellungsaufwand gehören auch Aufwendungen, die zur Erweiterung oder zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung des Wirtschaftgutes führen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt Herstellung auch vor, wenn ein Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird und weiters, wenn durch auf Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart geändert wird. Letzteres Merkmal ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Maßnahme zur Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt.
1. Nichtanerkennung der Instandsetzungsaufwendungen des Dachbodenausbaus
Entsprechend der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des VwGH ist grundsätzlich eine Trennung in Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei jeder Baumaßnahme vorzunehmen.
Herstellungsaufwand liegt in Abgrenzung zu Instandhaltung oder Instandsetzung (Erhaltung) dann vor, wenn die Wesensart des Wirtschaftsgutes geändert wird.
Festgestellt wird, dass der Bw. einen bereits vorhandenen Dachbodenbereich nach seinem ideellen Anteilen erworben hat.
Beim berufungsgegenständlichen Dachbodenausbau wurden zwar die Wohnungen Top 22 - 26 erstmals geschaffen, wodurch die Nutzung des bestehenden Gebäudes wesentlich erweitert wurde. Die Konstruktion des Gebäudes als solche blieb jedoch bestehen, da lediglich aus dem Dachbodenbereich 5 Wohnungen errichtet wurden. Es wurde im Zuge der Errichtung kein neues Dach hergestellt, sondern das bestehende Dach wurde repariert.
Folglich liegen hinsichtlich des Dachbodenausbaues nach den oben erläuterten auch für das Steuerrecht relevanten Herstellungsbegriff Herstellungskosten vor, die auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Restnutzungsdauer in Übereinstimmung des Bw. und der Amtspartei unter Einbeziehung des Alters des Gebäudes und der Bauweise im Ausmaß von 40 Jahren (2,5% AfA) festgelegt (siehe Punkt 3 der Berufungsentscheidung).
In diesem Punkt war die Berufung abzuweisen.
Als Werbungskosten betreffend den Dachbodenausbau kann im Jahr 1999 eine AfA in Höhe von 56.303 S, im Jahr 2000 eine AfA in Höhe von 83.297,99 S geltend gemacht werden.
Bemessungsgrundlage für die AfA (2,5%) betreffend den Dachbodenausbau im Jahr 1999:
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|
Betrag
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AfA - Bw.
|
AfA - Betrag
|
AfA - UFS
|
AfA -Betrag
|
1 (RND)
|
878.475 S
|
3,33%
|
29.283 S
|
2,5%
|
21.961,87 S
|
2 (RND)
|
30.747 S
|
3,33%
|
1.025 S
|
2,5%
|
768,67 S
|
3 (RND)
|
8.785 S
|
3,33%
|
293 S
|
2,5%
|
219,62 S
|
4 (RND)
|
15.120 S
|
3,33%
|
504 S
|
2,5%
|
378,00 S
|
5 (RND)
|
20.000 S
|
3,33%
|
667 S
|
2,5%
|
500,00 S
|
6 (RND)
|
90.468 S
|
3,33%
|
3.016 S
|
2,5%
|
2.261,70 S
|
7 (RND)
|
128.726 S
|
3,33%
|
4.291 S
|
2,5%
|
3.218,15 S
|
8 (RND)
|
425.000,00 S
|
1,69%
|
7.203 S
|
2,5% (½)
|
5.312,50 S
|
11 (RND)
|
1.642.106,78S
|
1,69%
|
27.832 S
|
2,5% (½)
|
20.526,33 S
|
13 (RND)
|
33.253,36 S
|
1,70%
|
564 S
|
2,5% (½)
|
415,66 S
|
14 (RND)
|
59.238,63 S
|
1,70%
|
1.004 S
|
2,5% (½)
|
740,48 S
|
Summe
|
|
|
75.682 S
|
|
56.303,02 S
2. Dachsanierung
Wie bereits im vorigen Punkt ausgeführt, ist die Trennung in Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei jeder Baumaßnahme vorzunehmen.
Ist dabei der Erhaltungsaufwand durch den Herstellungsaufwand bedingt, dann liegt einheitlich Herstellungsaufwand vor.
Es besteht jedoch eine Ausnahme insofern, als der Erhaltungsaufwand auch ohne den Herstellungsaufwand notwendig gewesen wäre (z.B. ein schadhaftes Dach muss repariert werden, es wird daher aufgestockt und dabei ein neues Dach aufgesetzt; die Dacherneuerung ist Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwand). In diesem Fall kann der Erhaltungsaufwand bzw. Instandsetzungsaufwand sofort oder als Instandsetzung auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden.
Um etwaigen Zweckbehauptungen für eine günstigere steuerliche Absetzbarkeit vorzubeugen, ist die Reparaturbedürftigkeit seitens des Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Durch das dem unabhängigen Finanzsenat vorliegendem Gutachten von T wurde unstrittig festgestellt, dass das Dach im Zeitpunkt des Kaufes bereits reparaturbedürftig war; weiters beinhaltet das Gutachten eine Kostenaufstellung der Sanierung. Aus der Rechnung ist ersichtlich, dass das Gutachten hinsichtlich der vorgenommenen Maßnahmen und der angefallenen Kosten bestätigt wurde, und dass lediglich die notwendigen Reparaturen am Dach durchgeführt wurden, und kein neues Dach auf die neu errichteten Wohnungen aufgesetzt wurde.
Daraus leitet sich für den unabhängigen Finanzsenat zweifelsfrei ab, dass das Dach schon vor dem besagten Ausbau des Dachbodens reparaturbedürftig war und nicht erst durch diesen bedingt wurde.
Lediglich aus wirtschaftlichen Überlegungen hat die Verkäuferin die Sanierung des Gebäudes zeitgleich mit dem Dachbodenausbau vorgenommen.
Zeitgleich mit dem Dachbodenausbau wurden die Dachsanierung, die Renovierung der Fassade, das Verputzen des Sockels, Malerarbeiten im Stiegenhaus und die Erneuerung des Kellerabgangs ausgeführt.
Hinsichtlich der Abrechnung haben der Bw. und Frau GB vereinbart, dass jeder der beiden Miteigentümer der Liegenschaft die Kosten für die Sanierung des Gebäudes nach ihren ideellen Anteilen an dem Gebäude übernehmen (85% Frau GB und 15% der Bw.). Um etwaige Gegenrechnungen und Aufrechnungen zu vermeiden, haben sie eine Vereinbarung hinsichtlich einer vereinfachten Abrechnung getroffen, wonach der Bw. alleine für die Dachsanierung und Frau Grünewald Brigitte für die restlichen Aufwendungen aufkommen möge, was den ideellen Anteilen der beiden Miteigentümern am Gebäude entspricht.
Dem Einwand der Amtspartei, dass der Bw. durch den Kauf des Dachgeschosses ein selbständiges Wirtschaftsgut erworben hätte, und somit keinen unselbständigen Teil des Gesamtgebäudes erworben hätte, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 WEG ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 WEG sind Wohnungseigentumsobjekte Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage.
Nach § 2 Abs. 4 WEG sind allgemeine Teile der Liegenschaft solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.
§ 2 Abs. 4 WEG definiert den allgemeinen Teil der Liegenschaft, wobei hierbei zwischen notwendig allgemeine Teilen und allgemeine Teilen kraft Widmung unterscheiden wird (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, 2004, § 2 WEG Rz 14). Allgemeine Teile der Liegenschaft sind schon begrifflich das Gegenteil des einzelnen Wohnungseigentumsobjekts. Es ist sowohl örtlich als auch funktional zwischen allgemeinen Teilen einerseits und dem Wohnungseigentumsobjekt andererseits zu unterscheiden.
Zu den allgemeinen Teilen zählt nicht nur rein örtlich die gesamte "Außenhaut" des Hauses, wie etwa das Dach, die Fassade, Außenfenster, sondern auch konstruktive Teile, wie Decken oder tragende Wände.
Ein weiteres Indiz dafür, dass ein Dach zu den allgemeinen Teilen einer Liegenschaft zählt, findet sich im Mietrechtsgesetz, welches bei der ordnungsgemäßen Erhaltung auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft Bezug nimmt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 MRG hat der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden.
Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. umfasst die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeine Teile des Hauses erforderlich sind.
Laut § 28 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 ist auch die Behebung "ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt", worunter ebenso das Wohnungseigentumszubehör zählt, unter die ordentliche Verwaltung fällt.
Der Begriff des ernsten Schadens selbst ist nicht anders als nach § 3 Abs. 2 Z 2 MRG zu beurteilen.
Die Kosten der Aufrechterhaltung des Betriebes derartiger Anlagen stellen Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs. 1 MRG dar und zählen daher zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 WEG 2002.
Unter allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 16 Abs. 2 Z 2 WEG fallen nicht nur Räume - wie auch Dachböden -, sondern auch das Dach, Gärten (auch wenn sie auf Grund einer Benutzungsvereinbarung genutzt werden), Fassadenflächen und Außenfenster, Verglasungen von Balkonen, die Außenfläche von Balkonen, die Unterseiten von Balkonen, Außenmauern und Scheidewände, Decken zwischen Wohnungseigentumsobjekten, tragende Konstruktionen und Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen.
Der Bw. hat die Errichtung der Dachgeschoßwohnungen an die bestehende Dachform angepasst, und es wurde das bestehende Dach lediglich im notwendigen Ausmaß repariert, wobei die Verwendung von einem besseren Material der Abgrenzung als Instandsetzungsaufwand nicht entgegensteht.
Da es sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bei der Dachsanierung um die Beseitigung von Schäden am Gebäude im Zusammenhang mit den übrigen Sanierungsmaßnahmen an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt, die die Miteigentümer nach ihren ideellen Anteilen an der Liegenschaft getragen haben, hat sich der Nutzwert des Gebäudes bei Beibehaltung der Wesensart des Wirtschaftsgutes wesentlich erhöht, sodass von Instandsetzungsaufwendungen, die auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden, auszugehen war.
Der Einwand des Vertreters des Finanzamtes auf § 23 Abs. 3 Z 4 WEG, nach dem ein Wohnungseigentümer "vor oder mit der Zusage des Wohnungseigentums an einem Gebäude, dessen Baubewilligung zum Zeitpunkt der Zusage vor mehr als 20 Jahren erteilt worden ist, dem Wohnungseigentumsbewerber ein Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbauwesen über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit notwendig werdende Erhaltungsarbeiten, zu übergeben; das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Zusage nicht älter als ein Jahr sein; dieses Gutachten ist in den Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil, an dem Wohnungseigentum erworben werden soll, einzubeziehen; wird ein solches Gutachten nicht in den Kaufvertrag einbezogen, so gilt ein Erhaltungszustand des Gebäudes als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert", ist insofern im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, da es sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzbestimmung in Zivilrechtssachen für einen Wohnungseigentumswerber handelt, der sachunkundig ein Gebäude erwirbt, um diesen in den nächsten Jahren für ihn im Zeitpunkt des Kaufes unvorhersehbare finanzielle Aufwendungen zu bewahren.
Im gegenständlichen Verfahren war der Bw. als sachkundiger Sachverständiger über den Bauzustand des Gebäudes informiert. Der Behörde ist auch nicht bekannt, dass zivilrechtlichen Forderungen gegen Frau GB bestehen, sondern es wurde in Übereinstimmung beider Miteigentümer die Sanierung vorgenommen. Aus Vereinfachungsgründen bei der Abrechnung übernahm der Bw. den Gesamtanteil der Dachsanierung, während die Verkäuferin des Gebäudes die restlichen Kosten finanzierte.
Es kann ein notwendiger umfassender Reparaturaufwand nur im Hinblick auf seine sinnvolle zeitliche Verbindung mit einem Herstellungsaufwand nicht zur Gänze letzterem zugerechnet werden. Vielmehr hat nach den oben angeführten Kriterien eine Trennung des gesamten Aufwandes in Erhaltungsaufwand einerseits und Herstellungsaufwand andererseits zu erfolgen.
Der Umstand, dass anlässlich der notwendigen gänzlichen Erneuerung eines schadhaften Daches einschließlich der Dachkonstruktion auch ein Ausbau des Dachgeschosses vorgenommen wird, führt nämlich nicht dazu, dass die Dacherneuerung als solche sowie die damit zusammenhängende Schadensbehebung im darunter liegenden Geschoß ihren Reparaturcharakter verlieren (VwGH 9.6.1980, 55,186/79).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind die Aufwendungen für den Dachbodenausbau und die Dachsanierung zu trennen, wobei es sich bei der Dachsanierung um eine Instandsetzungsmaßnahme handelt, die auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden kann.
In diesem Punkt war der Berufung stattzugeben.
Die Bemessungsgrundlage für die AfA ist ein Betrag in Höhe von 1.616.226 S (= 100% der Aufwendungen). Als Werbungskosten kann eine AfA in Höhe von 161.623 S (1/10) berücksichtigt werden.
3. Restnutzungsdauer des Gebäudes
Bei Gebäuden beträgt der AfA-Satz grundsätzlich bis zu 1,5% (1,5% entsprechen einer Nutzungsdauer von rund 67 Jahren). Ein höherer AfA-Satz (kürzere Nutzungsdauer) kommt - auch dann, wenn das Gebäude in gebrauchtem Zustand angeschafft worden ist -, nur dann in Betracht, wenn auf Grund des Bauzustandes eine durch ein Gutachten nachzuweisende kürzere Restnutzungsdauer anzunehmen ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dient.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 EStG 1988 ist die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig.
Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Darunter ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen (VwGH vom 20.11.1996, 92/13/0304).
Nachdem der Bw. den Dachboden in einer Mischform zwischen Massiv- und Leichtbauweise (Mischform deswegen, weil zum Zeitpunkt der Errichtung des Dachbodens die Leichtbauweise noch nicht gesetzlich definiert war) errichtet wurde, wurde die Restnutzungsdauer in Übereinstimmung beider Parteien mit 40 Jahren festgesetzt. Die AfA beträgt 29.308 S (= 2.130 €).
4. Aufwendungen für Küchen, Treppen und Bodenbelegarbeiten als Herstellungsaufwand
Bei der Bemessungsgrundlage der AfA ist von 100% der Anschaffungskosten auszugehen.
Grundsätzlich kann immer nur eine einheitliche AfA für das gesamte Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Nur ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut kann hinsichtlich der AfA gesondert behandelt werden.
Die Frage nach der selbständigen Bewertbarkeit von Wirtschaftsgütern, die mit Gebäuden in fester Verbindung stehen, ist nicht nach den sachenrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, sondern nach der Verkehrsauffassung zu beantworten.
Küchen und Treppen und Bodenbelege können in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und nach der Verkehrsauffassung dementsprechend technisch vom Gebäude (der Gebäudesubstanz) getrennt werden; sie dienen auch einem besonderen Zweck nämlich der Wohnlichmachung der Räume (VwGH vom 1.3.1983, 82/14/0156). Daher sind sie als selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Analog zu den Richtwerten zur Büro- und Geschäftsausstattung wird eine Nutzungsdauer von 10 Jahren als angemessen angesehen.
Da die Nutzung der Wirtschaftsgüter (Küche, Treppe und Boden) im Jahr der Inbetriebnahme (1999) nicht länger als 6 Monate betragen hat, ist im Jahr 1999 der halbe AfA-Betrag anzusetzen.
Afa-Berechnung:
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9 (Küche)
|
181.032 S
|
10%
|
18.103 S
|
½
|
9.052 S
|
10 (Treppen)
|
75.801 S
|
10%
|
7.580 S
|
½
|
3.790 €
|
12 (Boden)
|
343.982 S
|
10%
|
34.398 S
|
½
|
17.199 S
|
|
600.815 S
|
|
60.082 S
|
|
30.041S
Im Jahr 1999 ist eine AfA in Höhe von 30.082 S (2.183,20 €) und im Jahr 2000 eine AfA in Höhe von 60.082 (4.366,40€) zu gewähren.
5. Berechnung der AfA insgesamt
|
|
Betrag
|
Afa-Satz
|
1999
|
2000
|
1 (RND)
|
878.475,00 S
|
2,5%
|
21.961,88 S
|
21.961,88 S
|
2 (RND)
|
30.747,00 S
|
2,5%
|
768,68 S
|
768,68 S
|
3 (RND)
|
8.785,00 S
|
2,5%
|
219,63 S
|
219,63 S
|
4 (RND)
|
15.120,00 S
|
2,5%
|
378,00 S
|
378,00 S
|
5 (RND)
|
20.000,00 S
|
2,5%
|
500,00 S
|
500,00 S
|
6 (RND)
|
90.468,33 S
|
2,5%
|
2.261,70 S
|
2.261,70 S
|
7 (RND)
|
128.726,55 S
|
2,5%
|
3.218,16 S
|
3.218,15 S
|
8 (RND)
|
425.000,00 S
|
2,5% (½)
|
5.312,50 S
|
10.625,00 S
|
11 (RND)
|
1.642.106,78 S
|
2,5% (½)
|
20.526,33 S
|
41.052,62 S
|
13 (RND)
|
33.253,36 S
|
2,5% (½)
|
415,66 S
|
831,33 S
|
14 (RND)
|
59.238,63 S
|
2,5% (½)
|
740,48 S
|
1.481,00 S
|
9 (Küche)
|
181.032,25 S
|
10%
|
9.052,00 S
|
18.103,00 S
|
10 (Treppen)
|
75.801,62 S
|
10%
|
3.790,00 S
|
7.580,00 S
|
12 (Boden)
|
343.982,52 S
|
10%
|
17.199,00 S
|
34.398,00 S
|
15 (Dachsanierung)
|
1,616.226,55 S
|
10%
|
161.622,65 S
|
161.622,65 S
|
AfA gesamt
|
|
|
247.966,67 S
|
305.002,64 S
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zu Punkt 9 und 12 ist hinzuzufügen, dass bei der Berechnung des unabhängigen Finanzsenat von 100% der Anschaffungskosten ausgegangen wurde.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zu Punkt 15 ist hinzuzufügen, dass bei der Berechnung der AfA von den tatsächlichen Kosten laut Rechnung wie in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, ausgegangen wurde.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden im Jahr 1999 in Höhe von 827.330 S (60.124,43 €), im Jahr 2000 in Höhe von 1.277.660 S (92.851,20 €) festgesetzt.
Berechnung
|
|
1999
|
2000
|
V+V laut Erklärung
|
798.654,00 S
|
1.217.218,00 S
|
AfA laut Verzeichnis
|
+ 276.642,85 S
|
+ 365.444,00 S
|
AfA laut BE
|
- 247.966,67 S
|
- 305.001,64 S
|
Einkünfte aus V+V laut BE
|
827.330,20 S
|
1.277.660,40 S
|
|
60.124,43 €
|
92.851,20 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 16. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2142-W/05
- Stammnummer
- 35281
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF