Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0082-L/08
Keine Abgabennachsicht bei Hinterziehung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-L/08vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Abgabennachsicht ist nicht erforderlich, wenn krankheitsbedingten finanziellen Mehrbelastungen durch eine Maßnahme gemäß § 59 AbgEO (Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages) Rechnung getragen werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O, vom 24. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. September 2007 zu StNr. 000/0000
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat nach Aufgabe seiner
nichtselbständigen Tätigkeit als Monteur für Gas-, Wasser- und
Heizungsanlagen über Jahre hinweg selbständig als Installateur
gearbeitet, ohne den damit verbundenen abgabenrechtlichen Erklärungs- und
Zahlungspflichten nachzukommen.
Aus diesem Grund wurde der Berufungswerber wiederholt
finanzstrafrechtlich belangt, und mit Berufungsentscheidungen der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1.12.1999 sowie des
Unabhängigen Finanzsenates vom 1.3.2005 rechtskräftig der
Abgabenhinterziehung für schuldig erkannt. Es wurden Geldstrafen in
Höhe von 20.000,00 ATS (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und 8.200,00 €
(Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt.
Zur Hereinbringung der Abgabenschulden verfügte das
Finanzamt am 5.4.1995 eine Pfändung der Pension des Berufungswerbers. In
der Folge wurden weitere Pfändungen dieses Pensionsbezuges für neu
hinzugekommene Abgabenschulden vorgenommen. Seit Oktober 1995 wird der monatlich
pfändbare Betrag von der Pensionsversicherungsanstalt an das Finanzamt
überwiesen. Dieser betrug zu Beginn der Pfändung rund 900,00 ATS,
zuletzt rund 100,00 € (in Monaten mit Sonderzahlungen rund 200,00
€).
Weiters wurden ein PKW Mercedes Benz E 200 und ein
Einachsanhänger des Berufungswerbers gepfändet und verwertet. Eine
Exscindierungsklage, in der das Eigentum des Schwagers des Berufungswerbers an
den Fahrzeugen behauptet worden war, wurde mit Berufungsentscheidung des
Landesgerichtes Steyr vom 4.8.2000 rechtskräftig abgewiesen.
Der Berufungswerber hat in der Vergangenheit wiederholt
beim Bundesminister für Finanzen, beim Volksanwalt, und beim
Landeshauptmann für Oberösterreich (erfolglos) interveniert, und auf
die seiner Ansicht nach unzutreffende Höhe der Abgabenforderungen
hingewiesen. Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vom 9.5.2001 wurde jedoch seine Berufung betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1993 bis 1996 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 1997 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
In einer Eingabe vom 11.7.2007 wies der Berufungswerber auf
die jahrelange Pfändung seiner Pension hin. Der Abgabenrückstand
betrug zu diesem Zeitpunkt noch 20.093,91 €. Auch in dieser Eingabe wurde
wiederum die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung bestritten, und auf die
Pfändung der oben angeführten Fahrzeuge sowie die Finanzstrafen
hingewiesen. Er ersuche, dass man ihm nach so langer Zeit seinen Schuldenstand
erlasse und die monatliche Exekution einstelle. Er habe derzeit sein
"Pensionskonto" schon um 2.000,00 €
überzogen. Mit monatlich 900,00
€ komme man für zwei Personen fast nicht über die Runden.
In einer ergänzenden Eingabe vom 14.10.2007
führte der Berufungswerber neben einem neuerlichen Hinweis auf die seiner
Ansicht nach ungerechtfertigten Abgabenvorschreibungen und Finanzstrafen noch
aus, dass er einige Operationen über sich ergehen lassen habe müssen,
leider sei nicht alles nach Wunsch verlaufen. Man habe bei seiner
Hüftoperation einen Nerv verletzt, und er sei daher weiterhin auf
Krücken angewiesen. Er könne ohne fremde Hilfe nicht sehr viel machen,
"was natürlich immer mit Kosten verbunden sei". Bei seiner kleinen Pension
fehle ihm auch ein Betrag von 211,00 €. Seine Schulden am Konto würden
von Monat zu Monat immer höher. Dieser Eingabe waren medizinische Befunde
zu den vom Berufungswerber erwähnten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen angeschlossen.
Das Finanzamt wies das Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom
25.9.2007, rechtswirksam zugestellt erst am 14.12.2007, ab. Bei einer
Nachsichtsgewährung habe die zuständige Behörde auch auf das
bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Eine
Nachsicht könne nicht gewährt werden, wenn die abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten über mehrere Jahre verletzt
wurden, denn dies würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen
Abgabepflichtigen führen, die ihren steuerlichen Verpflichtungen stets in
vollem Umfang nachkommen. Die maßgeblichen (zu diesem Zeitpunkt noch
aushaftenden) Abgabenforderungen wären aufgrund der Nichterklärung der
selbständigen Einkünfte in den Jahren 1993 bis 1996 nach
Durchführung einer finanzbehördlichen Prüfung im
Schätzungsweg ermittelt worden. Da es sich hierbei um hinterzogene Abgaben
handle, komme die Gewährung einer Nachsicht nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 24.12.2007
Berufung erhoben. Auch darin wurden - von unsachlich Vorwürfen gegen den
ehemaligen Leiter der Strafsachenstelle beim Finanzamt Linz abgesehen -
lediglich neuerlich die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung bestritten, und die
verhängten Finanzstrafen als überhöht kritisiert.
In einem Ergänzungsschreiben vom 7.5.2008 wurde neben
dem stereotyp wiederholten Hinweis auf die unzutreffende Abgabenvorschreibung
wiederum auf die laufende Pensionspfändung hingewiesen. Auch diesen Monat
habe man dem Berufungswerber wieder 200,00 € "geklaut", Geld, das er
dringend brauchen könnte. Von Monat zu Monat wisse er nicht, wie er mit
seiner Gattin den Lebensunterhalt bestreiten solle. Er müsse über
1.000,00 € für Heizöl bezahlen, und wisse nicht wie. Es gehe ihm
auch gesundheitlich nicht gut, und er müsste wieder einen "Stent in den
Herzkranzgefäßen" machen lassen, weil er an Angina-Pektoris leide.
Vielleicht denke man doch noch einmal über eine Einstellung der
Pfändung nach, er brauche jeden Cent.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen.
Der Berufungswerber hat in seinen Eingaben wiederholt auf
die seiner Ansicht nach unzutreffende und überhöhte
Abgabenvorschreibung verwiesen. Dabei übersieht er jedoch, dass die
Richtigkeit der Abgabenvorschreibung im Nachsichtsverfahren nicht zu
erörtern ist, da dieses Verfahren nicht dazu dient, im
Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (Judikaturnachweise
bei Ritz, BAO³, § 236 Tz 14). Abgesehen davon wiederholte der
Berufungswerber ohnedies nur die bereits im Abgabenfestsetzungsverfahren
erfolglos vorgetragenen Argumente, die zu einer Abweisung seiner Berufung
betreffend die Jahre 1993 bis 1996 führten. Auf die Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 9.5.2001, die sich
eingehend mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers
auseinandersetzte, wird verwiesen.
Den Eingaben des Berufungswerbers ist zu entnehmen, dass
dieser vom Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung
der nachsichtsgegenständlichen Abgaben ausgeht. In diesem Zusammenhang ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass in einem Nachsichtsverfahren der
Antragsteller einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels von sich aus,
ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedarf, das Vorliegen jener
Umstände darzutun hat, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091). Es trifft ihn insoweit eine erhöhte
Mitwirkungspflicht (weitere Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 236
Tz 4).
Es trifft zu, dass das Pensionseinkommen des
Berufungswerbers zur Hereinbringung der gegenständlichen Abgabenschuld in
dem vom Gesetz vorgegebenen Umfang gepfändet wurde, sodass ihm nur mehr die
unpfändbaren Teile der Pensionsbezüge verbleiben. Vom solcherart sich
ergebenden "Existenzminimum" wird angenommen, dass der Verpflichtete damit
seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Liebeg, Kommentar zur
Abgabenexekutionsordnung, § 53 Tz 59). Die Tatsache der zwangsweisen
Hereinbringung der Abgabenschuld vermag daher für sich allein noch keine
persönliche Unbilligkeit zu begründen (UFS 1.3.2004, RV/0554-I/02).
Der Berufungswerber zeigt aber mit dem bloßen Hinweis
auf die Überziehung seines Bankkontos sowie die erwähnten Kosten
für das Heizöl auch nicht auf, welche außergewöhnlichen
wirtschaftlichen Auswirkungen mit der gegenständlichen
Pensionspfändung verbunden wären, die über jenes Ausmaß
hinausgehen, die mit einer solchen Maßnahme (Pfändung auf das
Existenzminimum) regelmäßig verbunden sind. Der Umstand, dass ein
Abgabenschuldner sein Bankkonto überzogen hat und Aufwendungen für
Heizmaterial tätigen muss, rechtfertigt allein noch keine
Abgabennachsicht.
Zu den vom Berufungswerber angesprochenen gesundheitlichen
Problemen muss darauf hingewiesen werden, dass das persönliche Schicksal
des Nachsichtswerbers (Krankheit, Invalidität etc.) nur angesichts der
angespannten wirtschaftlichen Lage einen Zusammenhang mit der Einbringung der
Abgaben und der daraus entstehenden Belastungen haben kann. In eben diesem
Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 59 Abgabenexekutionsordnung
hingewiesen, wonach das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den
unpfändbaren Freibetrag erhöhen kann, wenn dies mit Rücksicht auf
besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen
Gründen geboten ist. Gründe für eines solche Erhöhung des
pfändungsfreien Betrages vom Pensionsbezug sind unter anderem (schwere)
Krankheit, Gebrechlichkeit, Schwerinvalidität. Hingegen sind
durchschnittliche Wohnungskosten sowie Kosten für Energiebezug im
allgemeinen Grundbetrag enthalten und können nicht zu einer Erhöhung
führen (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 59 Tz 4). In einem solchen
Antrag wären aber ziffernmäßig konkrete Angaben und Nachweise
für die krankheitsbedingten Mehrkosten erforderlich. Darüber hinaus
müsste glaubhaft gemacht werden, dass diese Mehrkosten mit dem
verbleibenden Existenzminimum tatsächlich nicht abgedeckt werden
können. Die in dieser Hinsicht bisher allgemein gehaltenen Angaben des
Berufungswerbers reichen dazu ebenso wenig aus wie zur Annahme einer
persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des
§ 236 BAO. Abgesehen davon ist bei krankheitsbedingten finanziellen
Mehrbelastungen eine Abgabennachsicht regelmäßig nicht erforderlich,
wenn diesen durch eine Maßnahme gemäß
§ 59 AbgEO Rechnung
getragen werden könnte.
Insgesamt gesehen konnte daher nicht von einer
persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben ausgegangen werden. Das
Vorliegen einer sachlich bedingten Unbilligkeit wurde vom Berufungswerber nicht
dargestellt. Auch eine sachliche Unbilligkeit müsste immer einer
Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein. Da
es somit schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für
eine Nachsicht fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein
Raum.
Aber auch selbst dann, wenn man - wie offenkundig das
Finanzamt im angefochtenen Bescheid - vom Vorliegen einer Unbilligkeit der
Einhebung ausgeht, kommt im gegenständlichen Fall eine Nachsicht im Zuge
der in diesem Fall zu treffenden Ermessensentscheidung keinesfalls in Betracht.
Das Finanzamt wies zutreffend darauf hin, dass bei einer solchen
Ermessensübung vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei
Abgabenhinterziehung kommt daher eine Nachsicht nicht in Betracht. Die
nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderungen an Einkommen- und
Umsatzsteuer wurden hinterzogen. Auf die rechtskräftigen Verurteilungen des
Berufungswerbers wegen Abgabenhinterziehung wurde bereits eingangs hingewiesen.
Die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten über mehrere Jahre spricht aber gegen eine Nachsicht
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 236 Tz 16). Unter dem
Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ist auch die Gleichbehandlung von
Abgabepflichtigen, somit keine Benachteiligung ehrlicher Steuerschuldner durch
Bevorzugung unehrlicher, zu berücksichtigen (Ritz, BAO³, § 236 Tz
17 mit Hinweis auf VwGH 4.4.1989, 88/14/0245). Auch im Rahmen einer
Ermessensentscheidung im Sinne des § 236 BAO ist daher im
gegenständlichen Fall die Gewährung einer Nachsicht
ausgeschlossen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-L/08
- Stammnummer
- 35277
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF