Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2101-W/05
Sind die USt und die Betriebkosten Teil der Bemessungsgrundlage bei Festsetzung der Bestandvertragsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2101-W/05vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch DLA Piper
Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 14, vom
12. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 25. Juli 2005, ErfNr. betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 17. Dezember 2004 wurde zwischen der AG als Vermieterin
und dem Berufungswerber (Bw.) und seiner Gattin als Mieter ein Mietvertrag
abgeschlossen. Laut Punkt 2. des Vertrages wurde dieser auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. In Punkt 3. wurde vereinbart, dass der Mietzins
jeweils am Monatsersten spesenfrei und zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen
ist und dass die Mieter sämtliche Betriebskosten tragen. Bezüglich der
Betriebskosten wurde weiters festgehalten, dass soferne derartige Kosten der
Vermieterin vorgeschrieben werden, diese von den Mietern auch
rückzuersetzen sind. Laut Punkt 10. hat der Mieter
Instandsetzungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, wobei das
Instandsetzungs- und Bauvolumen mindestens € 150.000,- inklusive
Mehrwertsteuer beträgt.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gemäß
§ 33 TP
5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 die Gebühr in Höhe von € 2.589,-
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 258.900,-
fest. Die Bemessungsgrundlage umfasst die monatliche Miete zuzüglich
Umsatzsteuer und monatlicher Betriebskosten sowie die Einmalleistung für
Instandsetzungsmaßnahmen inklusive Umsatzsteuer. Begründend
führte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien aus,
dass die Betriebskosten mangels Angaben gemäß
§ 184 BAO
geschätzt wurden und dass die Umsatzsteuer, da ihre Bezahlung beurkundet
ist dem Entgelt hinzuzurechnen ist.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 (beim Finanzamt eingelangt
am 17. August 2005) brachte der Bw. dagegen Berufung ein und wendete im
Wesentlichen ein, dass die Betriebskosten, da sie ausschließlich vom
Mieter getragen werden nicht Gegenstand des Vertrages seien und dass von der
Umsatzsteuer, die selber eine Abgabe sei, keine Gebühr erhoben werden
könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2005 wies
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als
unbegründet ab.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde II Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG beträgt
die Gebühr für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und
sonstige Verträge, wodurch jemand den Verbrauch einer unverbrauchbaren
Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach
dem Wert im allgemeinen 1 v.H..
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für
die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Der Begriff des "Wertes" ist im Gesetz selbst nicht
definiert, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die
Auffassung vertreten, dass zum "Wert" alle jene Leistungen zählen, die der
Bestandnehmer erbringen muss, um in den Gebrauch der Bestandsache zu
gelangen.
Als Bestandzins sind also alle jene Leistungen anzusehen,
die der Bestandnehmer für die Nutzung des Bestandobjektes aufwendet oder
künftig aufwenden muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung und - u.a. in seinen Erkenntnissen vom 22.
Dezember 1976, 2163/74 und vom 26. Jänner 1989, 88/16/0097 dargetan hat,
ist daher die auf das entsprechende Bestandentgelt entfallende Umsatzsteuer in
die für die Ermittlung der Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP
5 GebG maßgebliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die
Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Bestandnehmer beurkundet ist. Hat
sich der Bestandnehmer in der Vertragsurkunde verpflichtet dem Bestandgeber die
auf den Bestandzins entfallende Umsatzsteuer zu vergüten, so ist diese Teil
des Entgelts (Wertes).
Dasselbe gilt auch für in Einmalzahlungen enthaltene
Umsatzsteuerbeträge, zu deren Leistung sich der Mieter vertraglich
verpflichtet hat (vergleiche z.B. VwGH vom 1.10.2001,
Zl. 2001/16/0312).
Auch sind nach der ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage für
die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen (vgl. VwGH vom 27.9.1960,
Zlen. 812, 813/60, vom 30.5.1974, Zlen. 974/73, 367/73 und vom
17.2.1994, Zl. 93/16/0160), wobei die Höhe der Betriebskosten für
ihre Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nicht ziffernmäßig
festgelegt sein muss. In einem solchen Fall ist die Abgabenbehörde im
Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht berechtigt, die Höhe der
Betriebskosten festzustellen und diese als Teil der Bemessungsgrundlage zu
behandeln (VwGH 12.6.1962, 175/62).
Hinsichtlich des Argumentes, die Betriebskosten würden
von den Mietern selbst getragen ist zu sagen, dass es für die Einbeziehung
des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nicht entscheidend
ist, dass diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu
erbringen ist (VwGH 12. 11. 1997, 97/16/0063). Es gilt vielmehr der Grundsatz,
dass alle Leistungen, die im Austauschverhältnis für die
Einräumung des Benützungsrechtes stehen, in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen sind (vergleiche z.B. VwGH vom 7.10.1993,
Zl. 93/16/0140).
Dass auch einmalige Leistungen wie hier die Kosten für
die Instandsetzung und bauliche Maßnahmen zur Bemessungsgrundlage
zählen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überlassung der
Bestandsache stehen, steht ohnehin außer Streit.
Da der Bw. über Art und Höhe der Betriebskosten
weder im Antrag auf Vorlage der Berufung noch über Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenat Auskunft gegeben hat, kommt der Feststellung im
Wege der Schätzung Berechtigung zu.
Die Berufung war somit vollinhaltlich abzuweisen.
Wien, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2101-W/05
- Stammnummer
- 35265
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF