Findok · Richtlinien
AH-3310
4A. Durchfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention
überholte Fassung (bis 06.11.2017)RichtlinieBMF-010302/0038-IV/8/2014gilt ab 20.06.2014
Inhaltsverzeichnis der AH-3310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.06.2014 bis 06.11.2017.
Wortlaut laut Findok
44A. Durchfuhr kritischervon Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention
4.14A.1. Durchfuhrverbot
4A.1.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2
(1) DieGemäß § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Durchfuhr von Chemikalien der in den ListenKategorie 1 und 2 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten Chemikalien ist verboten, wenn das Bestimmungsland ÄgyptenKategorie 2 aus oder nach Israel (EGIL), Angola (AO), Birma/Myanmar (MM), IsraelAngola (IL; einschl. besetzte palästinensische Gebiete (PSAO)), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), KosovoÄgypten (XKEG), SomaliaSüdsudan (SOSS), Syrien (SY) oder Taiwan (TW) ist verboten.
(2) In den Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genannt.
4A.1.2. Voranfrage
(3) Die Chemikalien der Listen 1Bestimmungen zur Voranfrage und 2 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 sind in der der Militärgüterliste (über Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005) bzw. im Anhang I der Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck umfasst. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter der Listen 1 und 2 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 umfassen,Verwendung des Dokuments sind daher für die Ausfuhr mit einer beiden genannten Maßnahmen gekennzeichnet. Nicht alle Güter aus der im EinzelnenArbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. gekennzeichneten Unterposition unterliegen der Maßnahme, sondern nur jene, die mit Fußnoten, die mit der Maßnahme verknüpft sind, definiert werdenzu entnehmen.
4.24A.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4.2.14A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nachwerden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
4.2.24A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1)(a) Chemikalien aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen.
(b) Chemikalien aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch durch Ausnahmeanmerkungen in der Chemikalienliste von dieser ausgenommen werden.
(2)Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der DurchfuhranmeldungAusfuhranmeldung muss der DurchführerAusführer diesfalls erklären, dass die DurchfuhrgüterAusfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH ("Nicht von der Liste der Chemikalien gemäßunterliegen § 4 AußHG 2005 erfasst"nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden.
4.2.34A. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ2.3. Voranfrage
Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.18. zu entnehmen.
4.34A.3. Durchfuhrmöglichkeit mit DurchfuhrbewilligungDurchfuhrgenehmigung
4A.3.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2
DieGemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 unterliegt die Durchfuhr von Chemikalien der in den ListenKategorie 1 und Kategorie 2 derin Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten Chemikalien istandere als unter Abschnitt 4A.1. mit gültiger Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend erlaubt, wenn das Bestimmungsland nicht Ägypten (EG), Angola (AO), Birma/Myanmar (MM), Israel (IL; einschlgenannte Länder der Genehmigungspflicht. besetzte palästinensische Gebiete (PS)), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Kosovo (XK), Somalia (SO), Syrien (SY) oder Taiwan (TW) ist.
In den Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genannt.
In der Durchfuhranmeldung muss der DurchführerAnmelder erklären, dass für die Durchfuhrgüter eine gültige Durchfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu ist der Dokumentenartencode 4CHD ("DurchfuhrbewilligungDurchfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäßder § 4 AußHG 2005Kategorie 1 und 2") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der AusfuhrgenehmigungDurchfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.15.6.
4.44A. Besondere Vorschriften3.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4.4.14B. VerbringungDurchfuhr von Ausfuhrzollstelle zu AusgangszollstelleChemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention
4B.1. Durchfuhrverbot
4B.1.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel
Gemäß § 18 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Durchfuhr von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien oder Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, verboten.
4B.1.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4B.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
4B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Die Verbringung von GüternGüter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die bereits bei einer Ausfuhrzollstelle (auch einer eines anderen Mitgliedstaatsmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Europäischen Union) zur Ausfuhr abgefertigt wurdenAusfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, zur Ausgangszollstelledass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist keine Durchfuhr im Sinnedazu der vorliegenden ArbeitsrichtlinieDokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden.
4.4.24B. Flugtransit2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4B.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung
4B.3.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel
Es besteht keine Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung.
4B.3.2. Voranfrage
Werden Militärgüter mit zwei unmittelbar aneinander anschließenden Luft-Transportpapieren unter Benützung eines österreichischen Flughafens, aber ohne BefassungDie Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der österreichischen GrenzzollstelleArbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. von Drittland zu Drittland befördert, liegt keine Durchfuhr im Sinne der vorliegenden Arbeitsrichtlinie vorentnehmen.
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 18 Abs. 2 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 14 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0038-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0144-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35255
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 20.06.2014 bis 06.11.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF