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Findok · Richtlinien

AH-3310

4A. Durchfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention

geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0098-III/11/2017gilt ab 07.11.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-3310

Wortlaut laut Findok

4A. Durchfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention 4A.1. Durchfuhrverbot 4A.1.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 Gemäß § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Durchfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 aus oder nach Israel (IL), Myanmar (MM), Angola (AO), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Ägypten (EG), Südsudan (SS) verboten. 4A.1.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4A.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 4A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden. 4A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4A.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung 4A.3.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 unterliegt die Durchfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und Kategorie 2 in andere als unter Abschnitt 4A.1. genannte Länder der Genehmigungspflicht. In der Durchfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass für die Durchfuhrgüter eine gültige Durchfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu ist der Dokumentenartencode 4CHD ("Durchfuhrgenehmigung für Chemikalien der Kategorie 1 und 2") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Durchfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6. 4A.3.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4B. Durchfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention 4B.1. Durchfuhrverbot 4B.1.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel Gemäß § 18 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Durchfuhr von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien oder Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, verboten. 4B.1.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4B.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 4B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden. 4B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4B.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung 4B.3.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel Es besteht keine Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung. 4B.3.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0098-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0144-IV/8/2008
Stammnummer
35255
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
07.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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