Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1053-W/08
Bewilligung der Familienbeihilfe für ein Studium unter Zugrundelegung eines nicht mehr gültigen Studienplans.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1053-W/08vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MDP, vom
15. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
18. September 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB)
und Kinderabsetzbeträgen (KAB) für die Tochter CD, geboren 1983
für den Zeitraum April 2006 bis März 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau MD - erhielt vom
Finanzamt 21/22 mit Datum 30. Juni 2004 eine "Bescheinigung zur Vorlage an
den bezugs(pensions)auszahlenden Selbstträger", der zu entnehmen ist, dass
der Bw für ihre Tochter C, geboren 1983 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge ua für den Zeitraum April 2004 bis August 2007
zustehe.
Am 7. August 2007 wurde dem Finanzamt eine
Bestätigung des Dekanats der rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien persönlich überbracht, aus der hervorgeht, dass
die Tochter der Bw mit Abschlussdatum 25. April 2007 die zweite
Diplomprüfung für das Studium der Rechtswissenschaften abgelegt
habe.
Mit Bescheid vom 18. September 2007 forderte das
Finanzamt 2/20/21/22 zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April 2006 bis März 2007
für die Tochter C, geboren 1983 zurück, da der
2. Studienabschnitt des Studiums A101 nach vier Semestern, somit
spätestens im März 2006 beendet hätte sein müssen. Es habe
daher für den 2. Studienabschnitt ein Familienbeihilfenanspruch nur
bis einschließlich März 2006 bestanden. Ein neuerlicher
Beihilfenanspruch sei erst ab April 2004 (richtig: 2007) gegeben, weil Nora
(richtig: C ) im April 2004 (richtig: 2007) den 2. Studienabschnitt beendet
habe.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 erhob die Bw
Berufung und begründete diese ua damit, dass mit Bescheid vom 30.06.2004
Familienbeihilfe für den 2. Studienabschnitt bis 08/2007, somit
für 6 Semester bewilligt worden sei, während laut dem angefochtenen
Bescheid vom 18.09.2007 für den 2. Studienabschnitt nunmehr nur
für 4 Semester Familienbeihilfe zugestanden werde und in dem
ausgeführt werde, dass der 2. Studienabschnitt mit März 2006
beendet hätte werden müssen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (24. Oktober
2007) begründete das Finanzamt damit, dass für den zweiten
Studienabschnitt gesetzlich vier Semester vorgesehen gewesen seien, so dass
dieser Abschnitt spätestens im März 2006 von der Tochter der Bw
beendet hätte werden müssen. Tatsächlich sei dieser Abschnitt
erst mit Diplom vom 25.04.2007 abgeschlossen worden. Die ursprüngliche
Bescheinigung bis August 2007 beruhe auf der Verwendung des bis zum
Sommersemester 1999 gültigen Studienplans, der nur zwei Studienabschnitte,
und zwar zu drei bzw sieben Semester vorgesehen habe.
Im Vorlageantrag vom 24. Oktober 2007 bemängelt
die Bw, dass der Information vom 30.06.2004 ein bis zum Sommersemester 1999
gültiger Studienplan zugrunde gelegt worden sei, obwohl ihre Tochter erst
im Jahr 2004 ihr Studium begonnen habe. Die belangte Behörde habe durch ihr
gänzliches Unterlassen der notwendigen Ermittlungen willkürlich
gehandelt und die Bw in ihren Grundrechten auf Gleichheit der Bürger vor
dem Gesetz verletzt weshalb kein Rückforderungsanspruch der
Abgabenbehörde für den Zeitraum April 2006 bis März 2007 bestehe.
Die Bw beantragte in eventu die fälligen Abgabenschuldigkeiten nachzusehen,
da die Einhebung unbillig sei und dem Grundsatz von Treu und Glauben
widerspreche. Die Tochter der Bw habe im fraglichen Zeitraum nur derartige
berufliche Tätigkeiten angenommen, die ein Überschreiten der
Zuverdienstgrenze für die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages verhindert hätten, wodurch sie im Vertrauen auf die
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages bis März
2007 auf mögliches Einkommen verzichtet habe.
Im Rahmen eines Telefongesprächs am 10. Juni 2008
mit der Tochter der Bw - C - teilte diese mit, dass sie den ersten
Studienabschnitt mit der ersten Diplomprüfung im April 2004 abgeschlossen
habe und die Ausführungen ihrer Mutter - der Bw - in der Berufung, dass
"Studienbeginn 10/2004" sei und im Vorlageantrag, dass ihre "Tochter erst im
Jahr 2004 das Studium begonnen habe" bzw "der Studienbeginn ihrer Tochter erst
im Oktober 2004" gelegen sei, derart zu verstehen seien, dass mit Studienbeginn
2004 der Beginn des zweiten Studienabschnittes gemeint sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die
Tochter der Bw, C geboren 1983 studierte im Streitzeitraum Rechtswissenschaften
an der Universität Wien.
Der
"Bescheinigung zur Vorlage an den bezugs(pensions)auszahlenden
Selbstträger" vom 30.06.2004 legte das Finanzamt einen Studienplan zu
Grunde, der bis zum Sommersemester 1999 gültig war, während die
Tochter der Bw erst im Oktober 2002 ihr Studium begann.
Die
Tochter der Bw schloss mit der ersten Diplomprüfung im April 2004 den
ersten Studienabschnitt und mit der zweiten Diplomprüfung im April 2007 den
zweiten Studienabschnitt ab.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
Unterlagen des Finanzamtes sowie den von der Bw übermittelten
Inskriptionsbestätigungen und dem Zeugnis über die zweite
Diplomprüfung (Abschlussdatum 25.04.2007) sowie aus einem mit der Tochter
der Bw geführten Telefongespräch. Er ist in folgender Weise rechtlich
zu würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Gemäß
§ 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die
Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.
Die Familienbeihilfe wird gemäß Abs 2 leg cit
vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit
Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Der Studienplan für das Diplomstudium an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien in der Fassung
vom 16.06.1999 sieht in seinem § 3 Abs 1 folgende Studienabschnitte vor:
"Das Diplomstudium ist in drei Studienabschnitte gegliedert. Der erste
Studienabschnitt umfasst zwei Semester und 31 Semesterstunden. Der zweite
Studienabschnitt umfasst drei Semester und 44 Semesterstunden. Der dritte
Studienabschnitt umfasst drei Semester und 37 Semesterstunden".
C, die Tochter der Bw, begann ihr Studium im Oktober 2002
und schloss mit der ersten Diplomprüfung im April 2004 den ersten
Studienabschnitt ab: Da der Abschluss des ersten Studienabschnitts im April 2004
in die sogenannte Nachfrist fällt, gilt der erste Studienabschnitt als im
Wintersemester 2003/04 abgeschlossen. Der erste Studienabschnitt, der laut
anzuwendenden Studienplan zwei Semester umfasst, wurde von der Tochter der Bw -
einschließlich eines "Toleranzsemesters" - somit in drei Semestern,
nämlich im Wintersemester 2002/03, im Sommersemester 2003 und im
Wintersemester 2003/04 absolviert.
Den zweiten Studienabschnitt begann die Tochter der Bw im
Sommersemester 2004 und schloss diesen mit der zweiten Diplomprüfung im
April 2007 ab. Der zweite Studienabschnitt, der laut anzuwendenden Studienplan
drei Semester - nämlich das Sommersemester 2004, das Wintersemester 2004/05
und das Sommersemester 2005 - bzw einschließlich eines "Toleranzsemesters"
(Wintersemester 2005/06) vier Semester - umfasst, wäre somit bis
spätestens Ende Wintersemester 2005/06, dh im März 2006 zu beenden
gewesen. Zu diesem Zeitpunkt - Ende März 2006 - erlosch jedenfalls der
Anspruch auf Familienbeihilfe für C. Tatsächlich schloss die Tochter
der Bw den zweiten Studienabschnitt am 25.04.2007 mit der zweiten
Diplomprüfung ab, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe mit April 2007
wieder auflebt.
Da das Finanzamt im gegenständlichen Fall bei der
Festsetzung des Zeitraums, für welchen der Bw für ihre Tochter C
Familienbeihilfe zusteht irrtümlicherweise von einem Studienplan ausging,
der zu Studienbeginn der Tochter der Bw nicht mehr gültig war, wurde
für den zweiten Studienabschnitt Familienbeihilfe im Ausmaß von
sieben Semestern (sechs Semester für den zweiten Studienabschnitt laut
"alten" nicht mehr gültigen Studienplan zuzüglich eines
"Toleranzsemesters") bis einschließlich August 2007 gewährt. Im
Zeitraum April 2006 bis März 2007 bestand jedoch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Wenn die Bw in ihrer Berufung ausführt, dass
gleichzeitig mit dem Rückforderungsbescheid vom 18.09.2007 eine weitere
Bewilligung der Familienbeihilfe bis März 2009 bewilligt worden sei obwohl
die durchschnittliche Studiendauer Jus mit den Toleranzsemestern im Februar 2008
beendet hätte sein müssen, so ist in diesem Zusammenhang daran zu
erinnern, dass der Zeitraum April 2006 bis März 2007, für den kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dem Sommersemester 2006 und dem
Wintersemester 2006/07 entspricht. Das Sommersemester 2007 - für welches
laut "Bescheinigung zur Vorlage an den bezugs(pensions)auszahlenden
Selbstträger" vom 30.06.2004 bis August 2007 Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht stellt somit das erste Semester des dritten Studienabschnittes dar; dies
deshalb da der Abschluss des zweiten Studienabschnitts mit zweiter
Diplomprüfung im April 2007 (25.04.2007) in die sogenannte Nachfrist
fällt, derzufolge der zweite Studienabschnitt als im Wintersemester 2006/07
abgeschlossen gilt. Das zweite Semester des dritten Studienabschnittes ist das
Wintersemester 2007/08, das dritte Semester das Sommersemester 2008 und das
vierte Semester des dritten Studienabschnittes ist das Wintersemester 2008/09.
Die Bw hat daher grundsätzlich - sofern nicht andere Ausschlussgründe
wie Abbruch des Studiums oder Überschreiten der Zuverdienstgrenze
entgegenstehen - bis März 2009 Anspruch auf Familienbeihilfe.
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Erster
Studienabschnitt
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1.
Semester
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Wintersemester
2002/03
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FB +
KG
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2.
Semester
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Sommersemester
2003
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FB +
KG
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3.
Semester
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Wintersemester
2003/04
|
FB +
KG
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Zweiter
Studienabsschnitt
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4.
Semester
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Sommersemester
2004
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FB +
KG
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5.
Semester
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Wintersemester
2004/05
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FB +
KG
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6.
Semester
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Sommersemester
2005
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FB +
KG
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7.
Semester
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Wintersemester
2005/06
|
FB +
KG
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Sommersemester
2006
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Wintersemester
2006/07
|
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Dritter
Studienabschnitt
|
8.
Semester
|
Sommersemester
2007
|
FB +
KG
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9.
Semester
|
Wintersemester
2007/08
|
FB +
KG
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10.
Semester
|
Sommersemester
2008
|
FB +
KG
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11.
Semester
|
Wintersemester
2008/09
|
FB +
KG
Treu und Glauben ist nach Lehre und Rechtsprechung eine
allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im
öffentlichen Recht zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am
Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und
sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er
früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Allerdings ist das
in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsgebot stärker als der
Grundsatz von Treu und Glauben; der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich
aber in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit (§
20 BAO, zB Wiederaufnahme des Verfahrens, § 303 BAO) ankommt (VwGH
14.7.1994, 91/17/0170). Von Bedeutung ist dieser Grundsatz - im Rahmen einer
vorzunehmenden Ermessensübung dort wo der Steuerpflichtige durch die
Abgabenbehörde (auf Grund einer erteilten Auskunft) zu einem bestimmten
Verhalten veranlasst wurde (VwGH 26.1.1993, 89/14/0234) oder im Vertrauen auf
einen Erlass des BMF ein erlasskonformes Verhalten gesetzt hat (VwGH 27.11.2003,
2003/15/0087). Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit sind auch Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung (EuGH 29.4.2004,
C-487/01, Gemeente Leusden, C-7/02, Holin Groep BV CS) (vgl
Wiesner/Atzmüller/Grabner/ Lattner/Wanke:EStG, Anmerkung 9 zu § 39, S
3f).
Nun kann in der bloßen Gewährung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages kein Verhalten der
Abgabenbehörde gesehen werden, das die Bw zu einer bestimmten Vorgangsweise
veranlasst hat.
Wenn die Abgabenbehörde davon ausgeht, dass die
Tochter der Bw das Studium in der vorgesehenen Zeit absolvieren wird und damit
gleichsam einen Vertrauensvorschuss in den Studienerfolg der Tochter gibt, kann
aus dem Umstand, dass diese Erwartung nicht eingetreten ist, nicht geschlossen
werden, das Finanzamt habe die Bw zur Entgegennahme und Verausgabung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag veranlasst.
Der Grundsatz von Treu und Glauben steht sohin der
Rückforderung für den Zeitraum April 2006 bis März 2007 nicht
entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Finanzamt wird in weiterer Folge über den
Eventualantrag der Bw, die Abgabenschuldigkeit möge gemäß
§
236 BAO wegen Unbilligkeit ihrer Einhebung nachgesehen werden, zu entscheiden
haben.
Wien, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1053-W/08
- Stammnummer
- 35234
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF