Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0140-W/06
Haftung bei Vorsteuerberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-W/06vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der JT, vertreten durch H-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 3. Februar 2004
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 3. Februar 2004 nahm das
Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von € 48.928,99 in
Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung wies die Bw. vorerst
darauf hin, dass eine Haftung für den Säumniszuschlag schon
grundsätzlich nach den einschlägigen Bestimmungen nicht in Betracht
komme; hierfür sei der Bw. zweifellos keinerlei relevantes Verschulden
anzulasten.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde auf die neuere
Judikatur hingewiesen, wonach es hierfür keine besonderen Bestimmungen
gebe, die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe anders zu behandeln als andere
Abgaben. Demnach sei insbesondere festzuhalten, dass im gegenständlichen
Zeitraum keine anderen Verbindlichkeiten bezahlt worden seien, sohin auch
keinerlei Haftung für die Umsatzsteuer bestehe.
Die im Bescheid angeführte Begründung sei im
gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Es sei der Bw.
selbstverständlich auch möglich, der (eingeschränkten)
Nachweisverpflichtung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes,
dass sie an der Nichtzahlung kein Verschulden treffe, nachzukommen. Dazu werde
darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuerschuld
erst nach einer sehr komplizierten Abrechnung sich ergeben habe und in diesem
Zeitpunkt keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien, sohin auch
keine Verkürzung der Abgabenschuld habe entstehen können.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte
die Bw. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Ergänzend werde ausgeführt, dass sich die
Mittelverwendung - wie dies von der Ge-GmbH ausgeführt werde - aus dem
eingereichten Jahresabschluss und der Gewinn- und Verlustrechnung ergebe. Die
gegenständliche Steuerschuld sei wie dargelegt erst zu einem Zeitpunkt
entstanden, als in der Gesellschaft keine Mittel mehr vorhanden gewesen
seien.
Im Hinblick darauf, dass die Ge-GmbH, welche
gegenständlichen Jahresabschluss samt Steuererklärungen erstellt habe,
keine Auskunft gegeben habe, werde die Einvernahme von Herrn DG und auch PM zum
Beweis für das gesamte Vorbringen, insbesondere die Tatsache, dass
keinerlei verfügbare Mittel mehr zur Bedienung gegenständlicher
Abgabenverbindlichkeiten vorhanden gewesen seien, beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass die Bw. laut Eintragung im
Firmenbuch von 28. März 1994 bis 27. Februar 2002 neben
einem weiteren Geschäftsführer als selbstständig
vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen bestellt
war. Nach dem Vorbringen des Geschäftsführers GT hafte er in keiner
Weise für Abgabenverbindlichkeiten, da er mit der finanziellen
Geschäftsführung, insbesondere auch im Abgabenbereich, in keiner Weise
befasst gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bw. mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war und ihr die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Bezüglich der Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin ist zu
bemerken, dass die Bw. im gesamten Verwaltungsverfahren die Uneinbringlichkeit
der Abgabe, von welcher bereits die Abgabenbehörde erster Instanz
ausgegangen ist, nicht in Abrede gestellt hat, sodass der Unabhängige
Finanzsenat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 20.11.1997, 96/15/0059) daher die auf Grund der Aktenlage außer
Streit stehende Tatsachen ohne weitere Erörterung ihrer Entscheidung
zugrunde legen durfte.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Laut Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 4. Juni 2003
entfällt ein Teilbetrag in Höhe von € 47.969,43 der
Nachforderung von € 47.969,60 auf eine Berichtigung der Vorsteuer
gemäß
§ 16 UStG.
Wird die Notwendigkeit der Vorsteuerberichtigung erst durch
ein Insolvenzverfahren ausgelöst, dann kann die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.1985, 82/14/0309)
nicht davon ausgehen, dass den Geschäftsführer bereits seinerzeit eine
Pflicht zur Berichtigung getroffen habe. Vielmehr ist es in einem solchen Fall
Aufgabe des Masseverwalters, die Vorsteuerberichtigungen vorzunehmen und die
daraus resultierenden Umsatzsteuer-Nachzahlungen aus allenfalls noch vorhandenen
Mitteln der GmbH zu entrichten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 19.11.1998, 97/15/0095) führt nicht die Konkurseröffnung
als solche zur Berichtigung nach § 16 UStG. Die Berichtigung ist vielmehr
vorzunehmen, wenn die Entgeltsforderung für den Gläubiger
uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist
nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Bei
Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der
Uneinbringlichkeit auszugehen sein (VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.11.2002,
99/15/0249) keine abgabenrechtliche Pflicht. Da eine Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG die
Uneinbringlichkeit (Zahlungsunfähigkeit) beim Leistungsempfänger
voraussetzt, kann die Nichtentrichtung der daraus resultierenden Abgabenschuld
dem Vertreter wohl - unabhängig von der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens - mangels liquider Mittel des Vertretenen nicht als
schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.
Da die gegenständliche Steuerschuld somit entsprechend
dem Vorbringen der Bw. erst zu einem Zeitpunkt entstand, als in der Gesellschaft
keine Mittel (auch zur Bezahlung der Rechnung, deren ausgewiesene Umsatzsteuer
von der G-GmbH als Vorsteuer abgezogen wurde) mehr vorhanden waren, erfolgte die
Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von € 48.928,99
mangels schuldhafter Pflichtverletzung zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungVorsteuerberichtigungInsolvenzverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-W/06
- Stammnummer
- 35192
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF