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UFSG RV/0612-G/07
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach Vollstreckbarkeit der Haftungsschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-G/07vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom Haftungsbescheid umfasste Abgaben werden einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides an den Haftungspflichtigen fällig, und, so sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden, gemäß § 226 BAO vollstreckbar. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Haftungsschuld ist unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Möstl &
Pfeiffer Steuerberatungs GmbH, 8010 Graz, Villefortgasse 11, vom
6. März 2007 gegen den Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. Februar 2007
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Haftungsbescheid vom 9. November 2006 nahm das
Finanzamt Graz-Stadt den Berufungswerber (= Bw.) als Haftungspflichtigen
gemäß
§§ 9, 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten des Vereines S im Ausmaß von 838.388,45 €
(Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 2002, 2003 und 05-07/2006) in
Anspruch.
Mit dem Haftungsbescheid vom 7. März 2007 wurde
der Bw. für weitere Abgabenschuldigkeiten des Vereines (Lohnsteuer
1998-2006) in der Höhe von 3,634.684,68 € zur Haftung
herangezogen.
Am 16. Februar 2007 erließ das Finanzamt
Graz-Stadt an den Bw. einen Bescheid-Sicherstellungsauftrag, in dem die
Sicherstellung von Lohnsteuer für den Zeitraum 01/98 bis 12/06 in der
voraussichtlichen Höhe von 4,142.156,00 € angeordnet wurde.
Begründend wurde ausgeführt, auf Grund der
durchgeführten GPLA-Prüfungen beim Verein S seien mittels Haftungs-
und Abgabenbescheiden Lohnsteuerbeträge in der Höhe von
5,177.695,00 € vorgeschrieben worden. Hinsichtlich der beim Verein
nicht einbringlichen Lohnsteuerbeträge (80 % der
Lohnsteuervorschreibungen = 4,142.156,00 €) werde der Bw. als
Präsident gemäß
§ 9 BAO zur Haftung herangezogen. Die
Einbringung der Abgaben sei gefährdet und eine Erschwerung der
Einbringlichkeit der Abgaben sei zu befürchten, weil der begründete
Verdacht bestehe, dass sich die zur Haftung heranzuziehende Person durch
Vermögensverschiebungen der Erfüllung der Haftungsverpflichtungen
entziehen werde.
In der gegen diesen Bescheid von
der steuerlichen Vertreterin des Bw. eingebrachten Berufung vom
6. März 2007 werden zusammengefasst folgende Einwände
erhoben:
Bis zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages seien keine
Haftungsbescheide an den Bw. ergangen, weshalb ein Abgabenanspruch
gegenüber dem Bw. nicht entstanden sei. Umstände nach der Erlassung
des Sicherstellungsauftrages seien nicht zu berücksichtigen. Diesem
Vorbringen widersprechend wird ausgeführt, bisher sei lediglich ein
Haftungsbescheid vom 9. November 2006 ergangen, gegen den das Rechtsmittel
der Berufung ergriffen worden sei. Auf die in dieser Berufung vorgebrachten
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme werde
verwiesen.
Im Sicherstellungsauftrag wäre eine genaue Zuordnung
der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld zu den einzelnen Jahren
vorzunehmen gewesen.
Die Höhe des Abgabenanspruches entspreche nicht den
realen Verhältnissen. Diese sei vom Finanzamt vereinfacht mit 80 (nicht
belegten) Lohnsteuervorschreibungen an den Verein S ermittelt worden. Das
Zwangsausgleichsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die tatsächliche
Befriedigungsquote könne vor Beendigung des Verfahrens nicht festgestellt
werden. Nach dem bisherigen Verfahrenslauf könne davon ausgegangen werden,
dass sich die angebotene Quote von 20 % stark erhöhen werde, sodass
sich der voraussichtlich beim Verein S nicht einbringliche Teil der
Lohnsteuernachforderungen wesentlich verringern werde.
Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft. So
lägen dieser offenbar bloße Vermutungen zu Grunde, da die
Abgabenbehörde nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Vornahme von
Vermögensverschiebungen des Bw. habe anführen können. Es mangle
auch an einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des
Steuerpflichtigen.
Da sich der angefochtene Bescheid daher aus mehreren
Gründen als rechtswidrig erweise, werde die ersatzlose Aufhebung
beantragt.
Mit der Berufungsvorentscheidung
vom 15. Juni 2007 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und
schränkte die Sicherstellung auf 577.744,00 € (Lohnsteuer 2002
402.288,35 €, Lohnsteuer 2003 104.585,32 € und Lohnsteuer
07/2006 70.870,33 €) ein.
Das über den Verein S eröffnete Konkursverfahren
sei am 15. Februar 2007 gemäß
§ 157 KO aufgehoben und
der Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % bestätigt worden. Eine
wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben sei zu erwarten, wenn der
Bw., wie den beschlagnahmten Unterlagen und Medienberichten zu entnehmen sei,
die Firma K. verkaufe bzw. in eine andere Firma einbringe.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 17. Juli 2007 verweist der Bw. in
der Begründung auf seine Ausführungen in der Berufung vom
29. November 2006 (gemeint offensichtlich vom 6. Dezember 2006) gegen
den Haftungsbescheid vom 9. November 2006, der Ergänzung zu dieser
Berufung vom 7. Februar 2007 (gemeint offensichtlich vom 13. Februar
2007) sowie auf die Ausführungen in der Berufung vom 6. April 2007
gegen den Haftungsbescheid vom 7. März 2007 und in der Berufung gegen
den Sicherstellungsauftrag vom 6. März 2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 232 BAO lautet:
(1) Die
Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
(2) Der
Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:
a)
die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b)
die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung der Abgabe ergibt;
c)
den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt
werden kann;
d)
die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige
erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
§ 77 Abs. 2 BAO sieht vor, dass die für
die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen, soweit nicht anderes bestimmt
ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher
Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden gelten. Auf Grund
dieser Bestimmung ist die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages somit auch
gegenüber einem gemäß
§ 9 in Verbindung mit
§ 80 BAO zur Haftung herangezogenen Vertreter einer juristischen
Person zulässig.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Verfahren über eine Berufung gegen
einen Sicherstellungsauftrag auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (siehe VwGH 24.1.1996,
95/13/0147 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Sicherstellungsaufträge setzen voraus, dass der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen. Grundsätzlich entsteht der Abgabenanspruch, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft
(§ 4 BAO). Für potenziell Haftungspflichtige entsteht die
Abgabenschuld jedoch nicht nach § 4 BAO, sondern nach § 7
Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 224 Abs. 1 BAO:
Gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften
für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung
(§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
Daraus folgt, dass die Abgabenschuld beim potenziell
Haftungspflichtigen als Gesamtschuld gemäß
§ 7 Abs. 1
BAO mit der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung entsteht (VwGH
28.11.2002, 2002/13/0045, 0046; Ritz, BAO², § 232 Tz 4). Mit
Erlassung des Haftungsbescheides liegt somit ein gegenüber dem
Haftungspflichtigen dem Grunde nach entstandener Abgabenanspruch und damit eine
der Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages vor.
Dass Sicherstellungsaufträge zwingend nur
nach
Entstehung des Abgabenanspruches und
vor diesbezüglicher
Vollstreckbarkeit erlassen werden
dürfen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 232
Abs. 1 BAO (Ritz, BAO², § 232 Tz 3).
Dem § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO zufolge
ist der Haftungspflichtige im Haftungsbescheid aufzufordern, die Abgabenschuld,
für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Auf
Grund dieser Bestimmung werden haftungsgegenständliche Abgaben daher einen
Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides an den Haftungspflichtigen
fällig. Erfolgt bis zum Ablauf des Fälligkeitstages keine Entrichtung,
dann sind sie ab diesem Zeitpunkt auch vollstreckbar (§ 226 BAO).
Schlussfolgernd aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass
die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
für haftungsgegenständliche Abgaben regelmäßig nur
innerhalb der Monatsfrist zwischen Erlassung des Haftungsbescheides (Entstehung
des Abgabenanspruches) und Eintritt der Vollstreckbarkeit der Haftungsschuld
möglich und zulässig ist (VwGH 11.12.1996, 96/13/0048, VwGH
23.5.1996, 92/15/0235, 0236; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045, 0046; Ritz,
BAO², § 232 Tz 4).
Hinsichtlich der mit dem Haftungsbescheid vom
7. März 2007 geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten des Vereines in
der Höhe von 3,634.684,68 € war im Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages (16. Februar 2007) der Abgabenanspruch dem Bw.
gegenüber noch nicht entstanden, weshalb eine Einbeziehung dieser Abgaben
in den Sicherstellungsauftrag nicht erfolgen konnte.
Der Haftungsbescheid vom 9. November 2006 wurde dem
Bw. nachweislich am 10. November 2006 zugestellt; die Abgabenschuld in der
Höhe von 838.388,45 € wäre daher bis zum Fälligkeitstag
10. Dezember 2006 zu entrichten gewesen. Im Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Sicherstellungsauftrages war die bis 10. Dezember 2006 zur
Gänze nicht entrichtete Haftungsschuld in der Höhe von
838.388,45 € daher fällig und gemäß
§ 226
BAO vollstreckbar.
Da Sicherstellungsaufträge nach dem Wortlaut des
Gesetzes und der oben zitierten VwGH-Judikatur nur
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit
erlassen werden können, war die Erlassung des gegenständlichen
Sicherstellungsauftrages (hinsichtlich der Abgabenschuld von
838.388,45 €) nach dem Eintritt der
Vollstreckbarkeit unzulässig.
Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. Ein
Eingehen auf die weiteren in der Berufung vorgebrachten Argumente erübrigt
sich ebenso wie die Durchführung der vom Bw. beantragten mündlichen
Verhandlung.
Graz, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0612-G/07
- Stammnummer
- 35185
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF