Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0460-S/02
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe ohne Meldung beim Arbeitsmarktservice
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-S/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wesentlich für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind ist nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG nicht nur, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. es keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhält, sondern auch die Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW bezog für seinen Sohn MB Familienbeihilfe.
Dieser war seit August 1999 volljährig. Im Juni 2000 beendete MB die
Mittelschule und wurde in der Folge zum Präsenzdienst eingezogen. Auf Grund
eines Beinbruches wurde er im September 2000 vorzeitig aus dem
Präsenzdienst entlassen. Er begann keine weitere Ausbildung. Von
22. November bis 15. Dezember 2000 war als Arbeiter bei der
B GmbH gemeldet. Ab 1. April 2001 war er bei der O AG gemeldet. Von
23. November bis 26. Dezember 2000 war er beim Arbeitsmarktservice als
arbeitssuchend vorgemerkt; eine weitere Vormerkung beim Arbeitsmarktservice in
der Zeit von Jänner bis März 2001 bestand nicht.
Mit Schreiben vom 13. April 2001 teilte der BW dem FA mit,
dass sein Sohn MB ab dem 1. April 2001 ein eigenes Einkommen habe und auch
selbst versichert sei.
Mit Schreiben vom 18. April forderte das FA vom BW neben
einer Bestätigung der Auszahlung der Familienbeihilfebeträge und der
Kinderabsetzbeträge eine Inskriptionsbestätigung für MB für
das Wintersemester 2000/2001 und das Sommersemester 2001 an. Letztere legte der
BW nicht vor.
In der Folge forderte das FA die von dessen Arbeitgeber an
den BW für MB ausbezahlten Familienbeihilfebeträge und die
Kinderabsetzbeträge für Oktober 2000 und Jänner bis Mai 2001
zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW fristgerecht Berufung
und führte darin im Wesentlichen aus, dass MB im fraglichen Zeitraum bei
ihm mitversichert gewesen wäre. Nach der verletzungsbedingten Entlassung
beim Bundesheer habe MB überlegt ein Studium zu beginnen. MB habe in dieser
Zeit nicht arbeiten können und habe kein Anrecht auf Unterstützung
gehabt. Auf Grund einer neuerlichen Einberufung zum Bundesheer ein Jahr
später habe er die Zeit überbrücken und arbeiten wollen. Die
Stellensuche habe jedoch erst im April 2001 zum Erfolg geführt. Sein Sohn
sei unverschuldet arbeitslos gewesen. Er habe die Familienbeihilfe im Guten
Glauben und ohne Betrugsabsicht bezogen.
Das FA wies in der Folge die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen stellte der BW fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf
die vorgelegen Unterlagen und auf die Aussagen des BW.
Berufungsgegenständlich sind die Familienbeihilfe und
der Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober 2000 bzw. Jänner bis Mai
2001.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass für
volljährige Kinder gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
des FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diese für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich
ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lt. d FLAG
besteht weiters ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder für die Dauer von drei Monaten nach dem Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lt. f FLAG
besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.
MB hat seine Berufsausbildung mit der Reifeprüfung im
Juni 2000 abgeschlossen und hat in der Folge keine weitere
berücksichtigbare Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG
begonnen. Überlegungen mit einem Studium zu beginnen, wie dies der BW in
seiner Berufung anführt, vermögen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
zu begründen, wenn diese Überlegungen sich nicht zB in der Inskription
an einer inländischen Universität manifestieren.
MB war im Herbst 2000 bereits volljährig. Da er keine
berücksichtigbare Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG
begonnen hat, besteht bei der gegenständlichen Sachlage ein Anspruch auf
Familienbeihilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres nur mehr für die
Zeiten, in denen er beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt ist
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz hat, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhält. Wesentlich ist
somit nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lt. f FLAG nicht
nur, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht, bzw. er keine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhält, sondern auch die
Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender.
Dies war im Fall des MB für die Monate November und
Dezember 2000 der Fall. In den Folgemonaten war er beim Arbeitsmarktservice
nicht mehr als Arbeitssuchender gemeldet. Damit fehlt für die Monate
Jänner bis März 2001 eine wesentliche Voraussetzung, die nach den
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lt. f FLAG den Anspruch auf
Familienbeihilfe vermitteln würde. Ab April 2001 war MB bei der O AG
beschäftigt und konnte somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr
geltend gemacht werde.
Die Berufung war somit
abzuweisen.
Salzburg,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-S/02
- Stammnummer
- 3517
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF