Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1120-L/06
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft als Sonderausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1120-L/06vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 10. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
27. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
29.106,46 €
|
Sonderausgaben ohne
Höchstbeitrag
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1.617,84 €
|
Einkommen
|
26.683,62 €
|
Einkommensteuer
|
6.871,64 €
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In seiner auf elektronischem Weg eingebrachten
Einkommensteuererklärung für
2004 beantragte der Berufungswerber die Berücksichtigung von Zahlungen an
die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft als Sonderausgaben
(2.827,95 €).
Auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes
übermittelte der Berufungswerber eine detaillierte
Auflistung dieser
streitgegenständlichen Ausgaben. In den Kontoauszügen der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gliedern sich die Ausgaben in die
Bereiche Pensionsversicherungsbeitrag, Krankenversicherungsbeitrag sowie
Kostenanteile/Geldleistungen.
In einem Ersuchen um
Ergänzung seitens des zuständigen Finanzamtes vom
12. April 2006 wurde angemerkt, dass laut den vorgelegten Nachweisen
nur 1.617,84 € (3 x 539,28 €) bei der KZ 450
anzuerkennen seien (freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung).
Bei der freiwilligen Krankenversicherung würde es sich um
Topfsonderausgaben handeln.
In einem Anruf des
steuerlichen Vertreters gab dieser bekannt, dass der Berufungswerber seinen
Betrieb im Jahr 1996 verkauft hätte. Seither würde er nur mehr
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben. Der Gewerbeschein sei
behalten worden, um weiterhin versichert zu sein. Es würde sich um eine
Pflichtversicherung handeln, da eine aufrechte Gewerbeberechtigung vorliege. Der
Berufungswerber hätte sonst keine Chance versichert zu sein.
Auch in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft wurde bestätigt, dass es
sich um Pflichtbeiträge handle, welche abhängig vom Vorliegen eines
aufrechten Gewerbescheines seien.
Nach Anfrage des Sachbearbeiters des Finanzamtes
übermittelte der Fachbereich des
zuständigen Finanzamtes folgende Rechtsansichten: Bei den vom
Berufungswerber gezahlten SV Beiträgen würde es sich um
Pflichtbeiträge handeln, die laufend in Mindesthöhe vorgeschrieben
würden; als Folge der aufrechten Gewerbeberechtigung. Der
Gewerbebetrieb sei 1996 aufgegeben worden, der Gewerbeschein sei nicht
zurückgelegt worden, um weiterhin sozialversichert zu sein.
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Sozialversicherung seien entweder Betriebsausgaben gem.
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 oder
Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a
EStG 1988 und somit bei jenen Einkünften in Abzug zu bringen, mit
denen sie im Zusammenhang stehen. Auch nachträgliche
Betriebsausgaben würden nur insoweit vorliegen, als die Aufwendungen mit
der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Diese
SV-Beiträge hätten aber keinen Zusammenhang mit der früheren
betrieblichen Tätigkeit, die Ursache für diese Ausgaben würde in
der Zeit nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit liegen, damit der
Berufungswerber weiterhin sozialversichert sei. Eine
Berücksichtigung als Sonderausgaben würde nicht in Betracht kommen, da
gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nur Beiträge zu
einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung als
Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Beiträge zu freiwilligen
Versicherungen in diesem Sinne würden im Hinblick auf die vom Gesetzgeber
vorgenommenen Differenzierung nur solche sein, die nicht auf einer
Versicherungspflicht nach den Sozialversicherungsgesetzen beruhen (VwGH
19.3.1991, 90/14/0265). Eine Versicherungspflicht würde im
gegenständlichen Fall vorliegen. Somit würde es an dem für den
Sonderausgabenabzug erforderlichen Merkmal der Freiwilligkeit fehlen.
Im
Einkommensteuerbescheid 2004 vom
27. Juni 2006 wurde diesen Ausführungen gefolgt und die Zahlungen
an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nicht als Sonderausgaben
(KZ 450) berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 8. August 2006 wurde innerhalb
offener (verlängerter) Rechtsmittelfrist
Berufung gegen diesen Bescheid vom
27. Juni 2006 eingebracht. Begründend wurde
ausgeführt, dass in der Randziffer 459 der Lohnsteuerrichtlinien 2002
zu diesem Thema ausgeführt werde, dass für die Abgrenzung zwischen
Pflichtbeiträgen iS der §§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG und
16 Abs. 1 Z 4 EStG und Freiwilligenbeiträgen iS des
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG grundsätzlich maßgebend sei,
ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter hätten oder ob sie auf einem
freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen - insbesondere im Interesse seiner
Zukunftssicherung - beruhen würden. Im vorliegenden Fall sei die
der Pflichtversicherung zugrunde liegende Einkunftsquelle - Betrieb eines
Lebensmittelgeschäftes - im Jahr 1996 aus wirtschaftlichen Gründen
eingestellt und das Geschäftslokal vermietet worden. Die Aufrechterhaltung
einer Gewerbeberechtigung sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig gewesen.
Sie sei jedoch im Interesse der Zukunftssicherung auf freiwilliger Basis
aufrechterhalten worden. Inhaltlich würde somit von einer "feiwilligen
Weiterversicherung" ausgegangen werden. Da gem. § 18
Abs. 3 Z 2 EStG Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Hinblick auf die
Steuerpflicht der daraus resultierenden Pensionseinkünfte unabhängig
vom Höchstbetrag abzugsfähig seien, werde im gegenständlichen
Fall beantragt, die Beiträge zur Pensionsversicherung ohne Begrenzung und
die Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen des
Sonderausgabenhöchstbetrages anzuerkennen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
8. September 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass Beiträge des
Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung
entweder Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a
EStG 1988 oder Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 4
lit. a EStG 1988 seien und somit bei jenen Einkünften in Abzug zu
bringen seien, mit denen sie im Zusammenhang stehen.
Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung würden einer
Einkunftsquelle zuordenbar sein müssen, um als Betriebsausgabe oder
Werbungskosten absetzbar zu sein (VwGH 19.3.1991, 90/14/0265).
Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung gem. § 18
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 würden jedenfalls nur solche sein, die
nicht auf einer Versicherungspflicht nach den Sozialversicherungsgesetzen
beruhen. Bei den bezahlten Beiträgen an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft würde es sich aber
um Pflichtbeiträge handeln, die bis laufend in Mindesthöhe
vorgeschrieben würden; als Folge der aufrechten Gewerbeberechtigung.
Da also eine Versicherungspflicht nach dem GSVG vorliege, würde es
an dem für die Berücksichtigung von Sonderausgaben erforderlichen
Merkmal der Freiwilligkeit fehlen. Keinesfalls würde § 18
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Auffangtatbestand in Frage kommen, wenn
mangels Vorliegen von Einkünften die Pflichtbeiträge nach GSVG nicht
anerkannt würden.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 wurde ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eingebracht (Vorlageantrag).
Begründend wurde ausgeführt, dass hier von einer "freiwillige
Weiterversicherung" auszugehen sei. Es würde hier eine Zukunftssicherung
auf freiwilliger Basis vorliegen. Auch Doralt würde in seinem
Kommentar zum Einkommensteuergesetz anführen
(§ 18 TZ 63 bzw. 63/1), dass freiwillige Beiträge im
Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 grundsätzliche dann
vorliegen, wenn die Beitragsleistung auf einem freiwilligen Entschluss des
Steuerpflichtigen - insbesondere im Interesse seiner Zukunftssicherung -
beruhen; dieser freiwillige Entschluss würde im gegenständlichen Fall
zweifelsohne vorliegen. Nur deshalb, weil eine Versicherungspflicht nach
dem GSVG als Folge einer aufrechten Gewerbeberechtigung vorliege, könne
ohne Berücksichtigung der Motivenlage das Merkmal der Freiwilligkeit nicht
in Frage gestellt werden. Zu Bedenken sei weiters, dass die Versagung
der steuerlichen Abzugsfähigkeit vorliegender Beiträge angesichts der
Steuerpflicht der daraus resultierenden Pensionseinkünfte
verfassungsrechtlich bedenklich sei. Da gem.
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG Beiträge einer freiwillige
Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Hinblick auf die
Steuerpflicht der daraus resultierenden Pensionseinkünfte unabhängig
vom Höchstbetrag abzugsfähig seien, werde beantragt, die Beiträge
zur Pensionsversicherung ohne Begrenzung und die Beiträge zur
Krankenversicherung im Rahmen des Sonderausgabenhöchstbetrages
anzuerkennen.
Mit Datum 13. November 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4
Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben sind
jedenfalls:
Beiträge des
Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall und
Pensionsversicherung.
Gem. § 16
Abs. Z 4 lit. a EStG 1988 sind Werbungskosten auch
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung.
Gem. § 18
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Sonderausgaben Beiträge und
Versicherungsprämien zu
einer
- freiwilligen Kranken-,
Unfall oder Pensionsversicherung.
Gem. § 25
Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 sind die Pensionen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zuzurechnen.
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber im Jahr 1996
seine betriebliche Tätigkeit beendet hat. Die bis zu diesem Zeitpunkt
getätigten Zahlungen an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
waren somit als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Anders
gestaltet sich die rechtliche Beurteilung ab diesem
Zeitpunkt. Grundsätzlich sind Beiträge des Versicherten zur
Pflichtversicherung Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4
Z 1 lit. a EStG 1988 oder Werbungskosten nach § 16
Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988. Unbestritten ist
weiters, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um
sogenannte Pflichtbeiträge handelt, da diese an einen aufrechten
Gewerbeschein gebunden sind. Aufgrund dieser Tatsache war der Berufungswerber
also verpflichtet die vorgeschriebenen Beitragszahlungen zu leisten. Da der
Berufungswerber die betriebliche Tätigkeit allerdings im Jahr 1996 beendet
hat, können diese gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Fall
nicht mehr angewendet werden. Da kein Betrieb mehr existiert bzw. auch
keine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, können auch keine
Betriebsausgaben mehr anfallen (nachträgliche Betriebsausgaben liegen
ebenfalls nicht vor). Weiters stehen diese Zahlungen auch nicht im Zusammenhang
mit anderen außerbetrieblichen Einkünften, sodass auch der Einstufung
als Werbungskosten nicht gefolgt werden kann.
Den Berufungseinwendungen folgend ist hier aber weiters zu
prüfen, inwieweit eine Berücksichtigung dieser Pflichtbeiträge
als Sonderausgaben in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist im Wesentlichen auf das
Erkenntnis des VwGH vom 20.6.2006, 2004/15/0038 zu verweisen. Der
Gerichtshof führt dort wie folgt
aus: "Gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 zählen die Pensionen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung gleichartigen Bezüge aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG zählen zu den
Betriebsausgaben Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen.
Beiträge zu einer
freiwilligen Pensionsversicherung zählen gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG zu den Sonderausgaben.
§ 18 Abs. 3
Z 2 leg. cit.
normiert:
"Für Ausgaben im
Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge
für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs
von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und
vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro
jährlich."
...
Da
die den Pensionen vergleichbaren Bezüge aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zählen, ist die steuerliche Berücksichtigung der Beitragzahlungen von
Verfassungs wegen geboten, weil die fehlende steuerliche Berücksichtigung
von zu steuerpflichtigen Einnahmen führenden Ausgaben als dem
Sachlichkeitsgebot widerstreitend erweist (siehe das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1984, G 101/84). In
verfassungskonformer Interpretation des § 18 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 3 Z 2 EStG sind daher die auf eine liebhabereihaft betriebene
freiberufliche Tätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträge
an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Beiträge in der Folge zu
pensionsartigen Bezügen führen werden, als der freiwilligen
Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbare
Beiträge anzusehen. Aus der Sicht des Einkommensteuerrechts kommt im Falle
von Liebhaberei den "Pflichtbeiträgen" das Element der Freiwilligkeit zu.
Die Beiträge führen daher, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind, zu Sonderausgaben."
Für den gegenständlichen Berufungsfall sind hier
weitestgehend dieselben gesetzlichen Regelungen maßgebend. Auch die
streitgegenständlichen Beiträge zur Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft führen zu (steuerpflichtigen) Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 3
lit. a). Da auch hier keine betriebliche Tätigkeit (mehr)
vorliegt, stellt sich auch hier die Frage, ob nicht allenfalls Sonderausgaben
vorliegen könnten.
Da der Berufungswerber aufgrund seiner Betriebsaufgabe im
Jahr 1996 nicht mehr verpflichtet wäre, eine Gewerbeberechtigung zu
besitzen, liegt den streitgegenständlichen Pflichtbeiträgen doch ein
Element der Freiwilligkeit zugrunde. Wie in den
Berufungsausführungen dargestellt, war es ein freiwilliger Entschluss des
Berufungswerbers - insbesondere im Interesse seiner Zukunftssicherung - die
Gewerbeberechtigung aufrechtzuerhalten. Dass diese Gewerbeberechtigung
zu Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
führt, schließt aber dennoch eine Zuordnung zu den an sich
freiwilligen Zahlungen im Rahmen der Sonderausgaben nicht aus.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass im
Veranlagungszeitraum 2004 die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft - mangels betrieblicher Tätigkeit - keine
Betriebsausgaben darstellen. Da aber die daraus resultierenden künftigen
Bezüge den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zuzurechnen
sind, ist - unter Beachtung der angeführten höchstgerichtlichen
Judikatur - die steuerliche Berücksichtigung der Beitragszahlungen von
Verfassungeswegen geboten, weil die fehlende steuerliche Berücksichtigung
von zu steuerpflichtigen Einnahmen führenden Ausgaben dem
Sachlichkeitsgebot widerspricht. In verfassungskonformer Interpretation des
Sonderausgabenbegriffes sind daher die streitgegenständlichen
Pflichtbeiträge, soweit sie zu pensionsartigen Bezügen führen
werden, als freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen
Pensionsversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen. Diese Beiträge
führen daher - soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind -
zu Sonderausgaben.
Zu solchen pensionsartigen Bezügen führt
lediglich der in den Kontoauszügen angeführte
Pensionsversicherungsbeitrag. Diesen Auszügen folgend sind Zahlungen im
Ausmaß von 1.617,84 € (3 x 539,28 €) zu
berücksichtigen.
Die restlichen Zahlungen, die zu keinen pensionsartigen
Bezügen führen, sind unter die sog. "Topfsonderausgaben" zu
subsumieren (wie auch vom Berufungswerber beantragt). Hierzu ist allerdings
anzuführen, dass dieser Sonderausgabenbetrag bereits durch andere Zahlungen
ausgeschöpft ist.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1120-L/06
- Stammnummer
- 35159
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF