Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0282-W/08
Unterhaltsleistungen an ein behindertes Kind als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-W/08vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vertreten durch
Bollenberger & Bollenberger Stb GmbH, 2700 Wr. Neustadt, Nikolaus
August Otto-Straße 20, vom 24. September 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 14. September 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 die
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für ein
behindertes Kind. Als tatsächliche Kosten sind in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung Beträge von 3.144 € und 3.270 €
eingetragen.
Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte
die Bw. eine Aufstellung ihrer tatsächlichen Ausgaben:
- Kostenersatz an die Bezirkshauptmannschaft für
interne Unterbringung von 3.270,24 €
- Ausgaben für 14 Besuche
à 110 km (insgesamt 1.540 km)
- im Einzelnen angeführte
Ausgaben für Bekleidung, Schuhe und Reisepass von 472,76 €
Zum Nachweis legte die Bw. die betreffenden Rechnungen
sowie einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. April 1999 bei, in dem
sie zur Zahlung von 272,52 € monatlich für die Unterbringung ihres
Sohnes verpflichtet wird.
Die Veranlagung zur
Einkommensteuer 2006 erfolgte ohne
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Kosten für die
Unterbringung des Sohnes im Heim mit 3.750 € als
außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Jedoch seien mit dem
Bezug von Pflegegeld sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Behinderung
abgegolten. Die Ausgaben für Bekleidung und Reisepass seien keine
außergewöhnliche Belastung, sondern Ausgaben der allgemeinen
Lebensführung.
In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid wies die Bw. darauf hin, dass die
Pauschbeträge nach der Verordnung (VO) über
außergewöhnliche Belastungen für die Behinderung eines Kindes in
Höhe von 3.144 € nicht berücksichtigt worden seien. Auch die
nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung von 3.750 € seien nicht in Abzug
gebracht worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab, da das im Jahr 2006 bezogene Pflegegeld von 11.685 €
auf das Schulgeld sowie auf den Freibetrag für die Behinderung anzurechnen
sei.
Die Bw. beantragte die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und erläuterte, dass sie für ihren Sohn, der im
A. Haus in X. betreut werde, erhöhte Familienbeihilfe erhalte. Das
Pflegegeld werde nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft mit dem Land
Niederösterreich, welches für die Betreuung aufkomme, verrechnet. Zu
diesen Kosten habe die Bw. im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht einen
Beitrag an die Bezirkshauptmannschaft zu leisten.
Es seien daher der Freibetrag gemäß
§ 5
Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen von 3.144 €
zuzüglich des Kostenbeitrages für die Betreuung im A. Haus an die
Bezirkshauptmannschaft von 3.270 € abzüglich des Pflegegeldes von 0
€, also insgesamt 6.414 € abzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. bezieht für ihren behinderten Sohn (Grad der
Behinderung 100%), der ständig in einem Pflegeheim untergebracht ist,
erhöhte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Die Kosten der
Unterbringung für 2006 werden nach Angaben der Bw. durch die Einbehaltung
des Pflegegeldes von 11.685 € und einen nachgewiesenen monatlichen
Kostenzuschuss der Bw. an die Bezirkshauptmannschaft von 272,52 €, das sind
3.270 € jährlich, abgedeckt. Strittig ist, ob ein Freibetrag von 3.144
€ und der Kostenzuschuss an die Bezirkshauptmannschaft von 3.270 € als
außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
In Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist geregelt, welche
Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden
können. Es sind dies ua.Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, und Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn ...
bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie jeweils die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Die zu dieser gesetzlichen Regelung ergangene Verordnung
(VO) über außergewöhnliche Belastungen idF BGBl II 2001/416
normiert in § 5 Abs. 1, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis
der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 € vermindert um die Summe
der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen sind.
Nach § 5 Abs. 2 der VO vermindert sich bei
Unterbringung in einem Vollinternat dieser Pauschbetrag pro Tag des
Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
Für Unterhaltsleistungen gilt nach § 34 Abs. 7
EStG folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c
abgegolten. ... 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen
nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
Die Bw. bezifferte ihre tatsächlichen Aufwendungen
für den Sohn im Jahr 2006 mit insgesamt 3.743 € (Kostenersatz an
die Bezirkshauptmannschaft sowie Bekleidung und Pass). Der Sohn bezog eine
eigene ASVG-Pension von 4.196 €, wodurch sich sein zivilrechtlicher
Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB vermindert. Die Bw. erhielt zur
Abgeltung der Unterhaltsleistungen Familienbeihilfe von insgesamt 3.492 €
sowie Kinderabsetzbeträge von 610,80 €.
Damit ist der Bw. eindeutig kein Aufwand für
Unterhaltsleistungen erstanden, der über Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag hinausgeht. Da die Bw. in Zusammenhang mit dem Unterhalt bzw.
mit der Behinderung des Sohnes überhaupt keine Kosten aus dem eigenen
Einkommen zu tragen hatte, sind weder tatsächliche Kosten noch der
Freibetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 der VO als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Denn auch der
Freibetrag könnte nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei Vorliegen von
"Mehraufwendungen" gewährt werden.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich
gemäß
§ 5 Abs. 2 der VO über außergewöhnliche
Belastungen bei Unterbringung in einem Vollinternat der Pauschbetrag pro Tag des
Internatsaufenthaltes verringert bzw. bei ständiger Anwesenheit in einem
Heim - wie es hier der Fall ist - der Freibetrag ganz entfällt.
Bei Berechnung der Einkommensteuer sind daher keine
außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen.
Zum Hinweis der Bw., dass im Vorjahr die geltend gemachten
Beträge abgezogen wurden, ist zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde
verpflichtet ist, für spätere Zeiträume von einer als
gesetzwidrig erkannten Vorgangsweise abzugehen.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-W/08
- Stammnummer
- 35093
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF