Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2571-W/07
Teilweise Nachsicht wegen zugrunde liegendem unrichtigen Haftungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2571-W/07vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.M., Wien, vertreten durch Mag. Dr.
Wolfgang Mekis, Strafverteidiger und Rechtsanwalt, 1060 Wien,
Gumpendorferstraße 5, vom 29. Mai 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 9. Mai 2007 über die Abweisung eines
Antrages auf Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und die Nachsicht für einen Betrag von € 37.473,60
(Umsatzsteuer 1998) gewährt.
Darüber hinaus wird die
Berufung für einen weiteren Betrag von € 13.175,58 (Umsatzsteuer
1997) als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Nachsichtsantrag vom 31.
August 2006 führte A.M. (in weiterer Folge Bw.) aus, dass das Finanzamt
für den 8., 16. und 17. Bezirk sie mit Bescheid vom 7. Oktober 2004
gemäß
§§ 9, 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Firma A-GmbH im Ausmaß von € 279.047,49,
nämlich Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 13.175,58, Umsatzsteuer
1998 in Höhe von € 37.473,60 und Kapitalertragsteuer 01-12/1999 in
Höhe von € 228.398,31 zur Haftung herangezogen habe, weil sie ihrer
Verpflichtung als zur Vertretung berufene Person nicht nachgekommen sei.
Diesen Bescheid habe die Bw.
mit Berufung vom 10. Dezember 2004 mit der Begründung angefochten, dass sie
(vom 31. Juli 1995) nur bis 29. September 1998 Geschäftsführerin der
Firma A-GmbH gewesen sei. Die Umsatzsteuer aus 1997 und 1998 sei aufgrund einer
Zuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung vom 2. April 2001 bis 15.
Mai 2001 festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei sie
nicht mehr Geschäftsführerin gewesen. Während der Dauer ihrer
Geschäftsführertätigkeit seien die Umsatzsteuervoranmeldungen von
der beauftragen Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden. Die Bw. habe die
Umsatzsteuer nach Berechnung der Steuerberatung abgeführt, weshalb ihr
keine schuldhafte Verletzung der Pflichten als Vertreterin gemäß
§ 9 BAO vorzuwerfen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 29. Dezember 2004 sei ihrer Berufung betreffend
Kapitalertragsteuer 1999 (€ 228.398,31) teilweise stattgegeben worden.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 und 1998 sei auf die Ergebnisse der
Betriebsprüfung verwiesen worden. Im Antrag vom 8. März 2005 habe die
Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
verlangt.
Mit Berufungsentscheidung vom
19. Juni 2006 habe der Unabhängige Finanzsenat zu GZ. RV/1235-W/05 die
Berufung als verspätet zurückgewiesen, jedoch gleichzeitig
erwähnt, dass - wie in der Berufungsvorentscheidung richtig aus
geführt - eine Haftung für Kapitalertragsteuer 1999 im Ausmaß
von € 228.398,31 nicht rechtmäßig wäre.
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Dies sei fallbezogen unter
Hinweis auf die oben angeführte Berufungsentscheidung nicht nur in Ansehung
der Kapitalertragsteuer in Höhe von € 228.398,31 der Fall, sondern
treffe darüber hinaus auch auf die Umsatzsteuer 1997 und 1998 zu, da die
Bw. davon ausgehen habe können, dass die steuerliche Vertretung korrekte
Berechnungen anstelle, zumal für die Bw. nicht ersichtlich gewesen sei,
dass die steuerliche Vertretung fehlerhaft gearbeitet habe.
Es werde daher der Antrag auf
gänzliche (in eventu teilweise) Nachsicht der mit Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 7. Oktober 2004 vorgeschriebenen
Abgabenschuldigkeiten ersucht.
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 9. Mai 2007 wurde der Antrag vom 31.
August 2006 um Bewilligung einer Nachsicht in der Höhe von € 50.649,18
abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß den
Bestimmungen des § 236 Bundesabgabenordnung Abgabenschuldigkeiten
durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn die Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig ist. Die Beurteilung des Vorliegens von Unbilligkeit
sei eine Rechtsentscheidung. Erst nach dem Feststehen von Unbilligkeit
könne eine Ermessensentscheidung der Behörde Platz greifen. Liege
Unbilligkeit nicht vor, so sei ein Antrag auf Nachsicht zwingend abzuweisen. Die
Unbilligkeit könne sowohl im sachlichen, wie auch im persönlichen
Bereich gelegen sein.
Eine solche werde vorliegen,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintrete (VwGH 14.9.1993, 93/15/0024). Eine solche
Unbilligkeit liege nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller
Normen ist (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083). In den Bestimmungen des § 236 BAO
sei festgehalten, dass die Nachsicht nicht dazu diene, im Festsetzungsverfahren
unterlassene Einwendungen nachzuholen. Im konkreten Fall liege dem
Nachsichtsantrag aber eine falsche Entscheidung des UFS Wien zu Grunde. Gegen
den Haftungsbescheid vom 7. Oktober 2004 sei nach einem bewilligten
Fristverlängerungsantrag termingerecht ein Rechtsmittel eingebracht worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 2004 sei der Berufung teilweise
stattgegeben und die Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von € 228.398,31
ausgeschieden, hinsichtlich des Mehrbegehrens für Umsatzsteuer 1997 und
1998 in Gesamthöhe von € 50.649,18 abgewiesen worden. Nunmehr sei
termingerecht die Vorlage beantragt worden. Dieser Antrag sei von der
Abgabenbehörde II. lnstanz, UFS Wien, irrtümlich als nicht
fristgerecht zurückgewiesen worden. Da keine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei, sei die Entscheidung des UFS
nicht mehr reparabel. Daher sei zu prüfen, ob die tatsächliche
Einhebung der Umsatzsteuern 1997 und 1998 beim Haftenden eine Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO darstelle.
Dazu sei Folgendes auszugsweise
auszuführen: Im Betriebsprüfungsbericht vom 16. Mai 2001 sei
ausführlich dargestellt worden, welche Umstände zu der Nachforderung
an Umsatzsteuer 1997 und 1998 geführt haben. Unter anderem werde
festgehalten, dass Mängel in der Buchhaltung vorgelegen seien. So seien
u.a. die Umsätze ausschließlich aus den Wareneingangsrechnungen mit
branchenüblichen Rohaufschlägen am Monatsende hochgerechnet worden.
Der Bestimmung des § 131 BAO, dass Einnahmen täglich festzuhalten
seien, sei somit in keinster Weise Folge geleistet worden. Obwohl auf
Ausgangsrechnungen eine Bankverbindung angegeben worden sei, seien laut
Buchhaltung nur Bargeschäfte getätigt worden. Damit sei evident, dass
die Aufzeichnungen nur mangelhaft geführt worden seien. Laut Lehre und
ständiger Rechtsprechung stelle dies jedoch eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar. Der Hinweis auf dritte
Personen (Steuerberater) könne den verantwortlichen
Geschäftsführer nicht exkulpieren. Die Inanspruchnahme zur Haftung
richte sich bei Selbstbemessungsabgaben nach dem Zeitpunkt, an dem die Abgaben
nach den Abgabenvorschriften voranzumelden und zu entrichten gewesen wären.
Es sei für die Haftung daher unerheblich, dass die Vorschreibung der
Nachforderungen erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Bw. als
Geschäftsführerin bereits ausgeschieden war. Da die
Haftungsinanspruchnahme nur die Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage
darstelle, die jeden im gleichen Maße treffe, sei das Vorliegen von
Unbilligkeit zu verneinen. Es dürfe noch darauf verwiesen werden, dass
selbst bei Vorliegen von Unbilligkeit und der damit verbundenen
Ermessensentscheidung der Behörde es sachgerecht sei, die Verletzung etwa
folgender Pflichten bei der Ermessensübung zu berücksichtigen:
Keine oder mangelhafte
Führung von Aufzeichnungen, anderweitiger Verbrauch zur Verfügung
stehender Mittel trotz offener Abgabenschuldigkeiten, etc. Weiters spreche gegen
eine Nachsichtsgewährung auch, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten
anderer Gläubiger auswirken würde. Somit sei festzuhalten, dass die
belangte Behörde selbst bei Vorliegen von Unbilligkeit den Antrag
abgewiesen hätte, da eben krasse Mängel in der Buchhaltung vorgelegen
seien und im Antrag nicht ausgeführt worden sei, ob noch andere
Gläubiger beim Haftenden andrängen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 29. Mai 2007 wurde der angeführte Bescheid im
Umfang der Abweisung der Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von €
50.649,18 wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Begründend wird darauf
hingewiesen, dass das Finanzamt bei seinen Ausführungen über die
Haftungsinanspruchnahme und Unbilligkeitsvoraussetzungen übergehe, dass die
Bw. weder der Betriebsprüfung beigezogen gewesen sei noch ihre Argumente im
Rechtsmittelverfahren wegen der (unrichtigen) Formalentscheidung des UFS
überprüft werden haben können.
Mangels eigener
Buchhaltungskenntnisse habe die Bw. während ihrer Tätigkeit als
Geschäftsführerin die Belege lückenlos gesammelt und diese samt
Aufzeichnungen der täglichen Einnahmen ihrer damaligen steuerlichen
Vertretung übergeben. Die Bw. sei nicht informiert gewesen und habe nicht
erkennen können, dass die steuerliche Vertretung bei der Verarbeitung der
übergebenen Unterlagen und Aufzeichnungen die Bestimmung des § 131 BAO
nicht eingehalten habe.
Die Unbilligkeit der Einhebung
ergebe sich fallbezogen daraus, dass die Bw. den oben angeführten
Sachverhalt bisher mangels Beiziehung zum Abgabenverfahren bzw. mangels
materiellrechtlicher Erledigung ihrer Berufung gegen den Haftungsbescheid
Gelegenheit gehabt habe, die Inanspruchnahme ihrer Haftung abzuwenden.
Da somit nach Ansicht der Bw.
die Einhebung der bekämpften Haftungssumme unbillig wäre und
überdies andere andrängende Gläubiger nicht vorhanden seien,
stelle diese den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides
dahingehend, dass eine Nachsicht in der Höhe von € 50.659,18 bewilligt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist zu den
Ausführungen, dass im konkreten Fall dem Nachsichtsantrag eine falsche
Entscheidung des UFS Wien zu Grunde liegt, da gegen den Haftungsbescheid vom
7. Oktober 2004 nach einem bewilligten Fristverlängerungsantrag
termingerecht am 10. Dezember 2004 ein Rechtsmittel eingebracht worden
wäre, aber dieser Antrag vom UFS Wien irrtümlich als nicht
fristgerecht zurückgewiesen worden ist, festzuhalten, dass aus den von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegten Akten ein
Fristverlängerungsantrag oder eine entsprechende Bewilligung nicht zu
ersehen war. Ebenfalls war nicht ersichtlich, ob allenfalls ein
Fristverlängerungsansuchen oder eine entsprechende Bewilligung in
Aktenteilen, die nicht an den UFS weitergeleitet wurden, zu ersehen war. Wenn
Aktenfragmente, die für die Entscheidung wesentlich sind, nicht - auch -
zur Entscheidungsfindung weitergeleitet werden, liegt das nicht in der
Verantwortung des UFS.
Zur Aktenführung durch das
Finanzamt darf ergänzend erwähnt werden, dass es bezeichnend ist, dass
die zeitlich letzte Eingabe des Vollmachtswechsels vom 30. Juli 2007 (AS 231a)
im Akt vor dem gegenständlichen Antrag auf Nachsicht (AS 241) eingereiht
wurde, was durchaus zu weiteren Missverständnissen einlädt.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Als mögliche
Nachsichtsvoraussetzung einer sachlichen Unbilligkeit war daher zu prüfen,
ob der Haftungsbescheid in der derzeit geltenden Fassung das vom Gesetzgeber
gewollte Ergebnis widerspiegelt. Dem dem Nachsichtsansuchen zugrunde liegenden
Bescheid ist eine Haftung für Umsatzsteuer 1997 von € 13.175,58 und
für Umsatzsteuer 1998 von € 37.473,60 in Höhe des beantragten
Nachsichtsbetrages von € 50.649,18 zu entnehmen.
Soweit die Bw. ausführt,
dass sie weder der Betriebsprüfung beigezogen gewesen wäre noch ihre
Argumente im Rechtsmittelverfahren wegen der (unrichtigen) Formalentscheidung
des UFS überprüft werden haben können, ist zu erwidern, dass es
an der Bw. gelegen wäre, gegen die entsprechenden Bescheide im
Haftungsverfahren eine Berufung gemäß
§ 248 BAO einzubringen,
wonach sie auch die der Haftung zu Grunde liegenden Bescheide bekämpfen
hätte können. Da eine entsprechende Berufung nicht eingebracht wurde,
kann im Nachhinein nicht behauptet werden, die Argumente der Bw. seien nicht
berücksichtigt worden, hat sie doch auf diesen Rechtszug verzichtet.
Spruch des Haftungsbescheides
ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer
bestimmten Abgabe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 224 Tz 8).
Die Konkretisierung im Spruch eines Haftungsbescheides ist notwendig, da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen insbesondere auch voraussetzt, dass
eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht (z.B. durch Entrichtung) erloschen
ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung, vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 7 Tz 10).
Im Spruch des
Haftungsbescheides wird neben der Umsatzsteuer 1997 von € 13.175,58 auch
die Umsatzsteuer 1998 von € 37.473,60 als Haftungsbetrag geltend gemacht.
Dazu ist anzumerken, dass der Bescheid über die Umsatzsteuer 1998 (nur
dieser wurde im Haftungsbescheid explizit so angeführt) sich auf das
gesamte Jahr 1998 bezieht, die Bw. jedoch nur bis 29. September 1998
Geschäftsführerin gewesen ist. Sollte das Finanzamt die Absicht gehabt
haben, mit der Umsatzsteuer 1998 die Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate 1
bis 7/1998 (nur für diese Voranmeldungszeiträume wäre eine
Haftung möglich gewesen) dargestellt zu haben, so ist diese Absicht aus dem
angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und wäre daher im Rahmen einer
materiell rechtlichen Berufungsentscheidung die entsprechende Haftung aufzuheben
gewesen, da diesfalls die Berufungsbehörde unzuständiger Weise eine
Haftung für Abgaben ausgesprochen hätte, die bisher im
erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgewiesen waren. Da somit schon in einem von
der Bw. urgierten materiell rechtlichen Haftungsverfahren die Haftung für
Umsatzsteuer 1998 aufzuheben gewesen wäre, ist darin jedenfalls eine
sachliche Unbilligkeit zu erblicken, die die Nachsicht der Umsatzsteuer 1998 von
€ 37.473,60 rechtfertigt.
Zur weiters beantragten
Nachsicht der Umsatzsteuer 1997 von € 13.175,58 ist festzuhalten, dass im
Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast
naturgemäß beim Nachsichtswerber liegt. Seine Sache ist es,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH
28.4.2004, 2001/14/0022).
Die Bw. bringt zwar vor, dass
sie mangels eigener Buchhaltungskenntnisse während ihrer Tätigkeit als
Geschäftsführerin die Belege lückenlos gesammelt und diese samt
Aufzeichnungen der täglichen Einnahmen ihrer damaligen steuerlichen
Vertretung übergeben habe und sie nicht informiert gewesen wäre und
nicht erkennen habe können, dass die steuerliche Vertretung bei der
Verarbeitung der übergebenen Unterlagen und Aufzeichnungen die Bestimmung
des § 131 BAO nicht eingehalten habe.
Wie dazu das Finanzamt schon
ausgeführt hat, ist im Betriebsprüfungsbericht vom 16. Mai 2001
ausführlich dargestellt worden, welche Umstände zu der Nachforderung
an Umsatzsteuer 1997 und 1998 geführt haben. Unter anderem wurde
festgehalten, dass Mängel in der Buchhaltung vorgelegen seien. So sind u.a.
die Umsätze ausschließlich aus den Wareneingangsrechnungen mit
branchenüblichen Rohaufschlägen am Monatsende hochgerechnet worden.
Der Bestimmung des § 131 BAO, dass Einnahmen täglich festzuhalten
seien, ist somit in keinster Weise Folge geleistet worden. Obwohl auf
Ausgangsrechnungen eine Bankverbindung angegeben wurde, sind laut Buchhaltung
nur Bargeschäfte getätigt worden. Damit ist evident, dass die
Aufzeichnungen nur mangelhaft geführt wurden. Laut Lehre und ständiger
Rechtsprechung stellt dies eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers dar. Der Hinweis auf dritte Personen (Steuerberater)
kann den verantwortlichen Geschäftsführer nicht exkulpieren. Auch wenn
dies grundsätzlich nicht Aufgabe eines Nachsichtsverfahrens ist, kann im
speziellen Fall festgehalten werden, dass die Haftung für Umsatzsteuer 1997
zu Recht ausgesprochen wurde. Eine sachliche Unbilligkeit liegt
diesbezüglich nicht vor.
Es war daher zu prüfen, ob allenfalls eine
persönliche Unbilligkeit im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 1997
vorliegt. Persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die
Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH 10.5.2001,
2001/15/0033).
Die Bewilligung der Nachsicht einer aushaftenden
Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Im Nachsichtsverfahren trifft den
Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und
unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun,
auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Rz
4 zu § 236 BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die
finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass
der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist
die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger
Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten,
die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der
Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten (VwGH 30.6.2005,
2004/16/0276).
Weder dem Ansuchen um Nachsicht noch der Berufung sind
Angaben zu einer persönlichen Unbilligkeit zu entnehmen, vielmehr wurden
Argumente im Sinne einer Berufung gegen den Haftungsbescheid vorgebracht, denen
- siehe oben - auch teilweise gefolgt werden konnte. Da somit eine weitere
Unbilligkeit nicht vorliegt, war der Weg für eine Ermessensentscheidung
verwehrt und die Berufung hinsichtlich des weiteren Nachsichtsbetrages für
Umsatzsteuer 1997 von € 13.175,58 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2571-W/07
- Stammnummer
- 35070
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF