Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1293-W/08
Haftung nach außergerichtlichem Ausgleich, Begründung des Ermessens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1293-W/08vom 03.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das für die Erhebung der Abgaben des Geschäftsführers einer GmbH zuständige Finanzamt kann mit der Zustimmung zu einem Vorschlag eines außergerichtlichen Ausgleiches nicht für ein anderes zur Erhebung der Abgaben der GmbH zuständiges Finanzamt wegen einer schwebenden Haftungsverpflichtung sprechen.
Im Rahmen der bei der Haftung zu treffenden Ermessensentscheidung (Billigkeit) ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der im außergerichtlichen Ausgleich festgelegten Ausgleichsquote orientiert. Dies folgt daraus, dass im Falle früherer Geltendmachung der Haftung durch die Abgabenbehörde die Haftungsforderung von der Wirkung des außergerichtlichen Ausgleiches umfasst worden wäre (in Analogie zum gerichtlichen Ausgleich, siehe dazu VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wittmann
Steuerberatung GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 53, vom
23. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
24. Oktober 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und die Haftungsschuld von € 101.199,98 auf
€ 12.462,54 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 19. Jänner 2004 wurde das über das
Vermögen der M-GmbH am 2. August 2002 eröffnete Konkursverfahren
nach Verteilung einer Quote von 1,639252 % aufgehoben.
Im Juli 2003 übermittelte
der Bw. seinen Gläubigern eine Vereinbarung für einen
außergerichtlichen Ausgleich, in der er sich verpflichte, für die
Dauer von acht Jahren hindurch einen Betrag von insgesamt € 172.175,40
(12,52 % von € 1.375.443,28) im Verhältnis der
Forderungsbeträge an seine Gläubiger zu bezahlen. Laut
beigeschlossener Gläubigerliste würde das Finanzamt für den
1. Bezirk € 2.472,25 (12,52 % von € 19.749,92)
erhalten.
Punkt VI. letzter Absatz erster
Satz lautet:
Die
schwebende Forderung gegenüber dem Finanzamt (möglicher
Haftungsbescheid) im Betrag von € 174.414,80 (Anmerkung: im
Konkurs über das Vermögen der M-GmbH seitens des Finanzamtes für
den 23. Bezirk in dieser Höhe angemeldete Forderung)
müsste für den Fall, dass diese
Forderung schlagend wird, durch
R.H.mit der den übrigen
Gläubigern gewährten Quote von 12,52 % notfalls zusätzlich
bedient werden.
Mit Schreiben vom 16. Juli
2003 teilte das Finanzamt für den 1. Bezirk dem Bw. mit, dass derzeit
ein offener Abgabenrückstand von € 17.989,19 statt
€ 19.749,92 auf dem Abgabenkonto aushafte. Desweiteren erklärte
sich das Finanzamt mit dem angebotenen Ausgleichsvorschlag von 12,52 % des
in Höhe von € 17.989,19 aushaftenden Abgabenrückstandes
unter der Voraussetzung der Zustimmung sämtlicher Gläubiger
einverstanden.
Mit Schreiben vom
5. Februar 2004 ersuchte das Finanzamt für den 23. Bezirk den Bw.
um Bekanntgabe, ob die M-GmbH über die Mittel verfüge, den
vollstreckbaren Rückstand von € 195.698,26 zu entrichten.
Andernfalls werde er aufgefordert zu beweisen, dass er ohne sein Verschulden
daran gehindert gewesen wäre, für die Entrichtung der Abgaben zu
sorgen. Weiters solle mitgeteilt werden, ob in dem Zeitraum, in dem er als
Geschäftsführer für die Bezahlung der Abgaben verantwortlich
gewesen wäre, andere anfallende Zahlungen geleistet worden
wären.
Dazu langte am 1. Juni
2004 lediglich ein Vermögensverzeichnis des Bw. mit dem Hinweis auf das
Bestehen eines außergerichtlichen Ausgleichs ein.
Das Finanzamt wiederholte mit
Schreiben vom 23. Februar 2006 diese Aufforderungen, diesmal hinsichtlich
eines Betrages von € 192.420,60. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Mit Bescheid vom
24. Oktober 2007 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO vom nunmehrigen Finanzamt
Wien 1/23 als Geschäftsführer der M-GmbH für Abgaben in Höhe
von € 101.199,98, nämlich Umsatzsteuer 12/2000-02/2001,
06-07/2001, 09/2001, 02/2002, 04-06/2002 und 2001, Kapitalertragsteuer 01/2001,
03/2001, 07/2001, 09/2001 und 06/2002 sowie Lohnabgaben 02-03/2001, 08/2001,
03/2002, 05-07/2002, 2001 und 01-07/2002, zur Haftung herangezogen, da diese
durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft
auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am
23. November 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass Punkt I. der Vereinbarung (außergerichtlicher Ausgleich) aus dem
Jahr 2003 wie folgt laute:
Den
oben angeführten Gläubigern des Schuldners ist bekannt, dass zur
Geschäftszahl xy des
Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der
M-GmbH mit 2. August 2002 das
Konkursverfahren eröffnet wurde und dieses Verfahren noch nicht beendet
ist.
Der
Schuldner hat teilweise für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin
gegenüber einzelnen Gläubigern die persönliche Haftung
übernommen, welche nunmehr in Anspruch genommen wird.
Weiters werde ausdrücklich
auf einen möglichen Haftungsbescheid in Punkt VI. wie folgt
ausgeführt:
Die
schwebende Forderung gegenüber dem Finanzamt (möglicher
Haftungsbescheid) im Betrag von € 174.414,80 müsste für den
Fall, dass diese Forderung schlagend wird, durch
R.H. mit der den übrigen
Gläubigern gewährten Quote von 12,52 % notfalls zusätzlich
bedient werden. Zur Sicherung der Ausgleichserfüllung verpflichten sich die
als Großgläubiger auftretenden Banken (...) davon Abstand zu nehmen,
den Ausgleichsschuldner, R.H. , in das
sogenannte UKV-Verzeichnis (bzw. Warnliste, aus der die teilnehmenden
Kreditinstitute einen Warnhinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten entnehmen
können) aufzunehmen.
In weiterer Folge hätte
das Finanzamt für den 1. Bezirk mit Schreiben vom 16. Juli 2003
auf die Eingabe des außergerichtlichen Ausgleichs reagiert und diesen
angenommen.
Anwaltlich vertreten wäre
der Haftungspflichtige von Herrn Mag. A.B. worden, der jederzeit den
aktuell ordnungsmäßig bedienten und in Abwicklung befindlichen
Ausgleich bestätigen könne. Sowohl die anwaltliche Vertretung als auch
der Haftungspflichtige selbst wären von der Mitumfassung eines eventuellen
Haftungspotenzials durch den außergerichtlichen Ausgleich von jeher
ausgegangen bzw. hätten sie davon ausgehen müssen. Nicht umsonst
wären im Ausgleich auf eine "schwebende Forderung (möglicher
Haftungsbescheid)" Bezug genommen und seitens des Finanzamtes eine schriftliche
Stellungnahme eingeholt und dort der Ausgleich explizit angenommen
worden.
Seines Erachtens könne
daher aus dem Ausgleich heraus maximal eine Haftungsinanspruchnahme in Höhe
von € 12.670,24 resultieren.
Der Grundsatz von Treu und
Glauben wäre nur der Vollständigkeit halber ergänzend
angeführt.
In eventu werde vorgebracht,
dass es zu keiner Ungleichbehandlung von Gläubigern gekommen wäre und
die verfügbaren Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären.
Mit Schreiben vom
17. Dezember 2007 legte das Finanzamt ihre Rechtsansicht dar, wonach
Vertragspartner des Finanzamtes für den 1. Bezirk beim Abschluss des
außergerichtlichen Ausgleiches der Einzelunternehmer R.H. , nicht jedoch
die M-GmbH gewesen wäre. Der Vergleich hätte auch nur einen Betrag von
€ 19.749,92 respektive € 17.989,19 betroffen, welcher auf
dem Abgabenkonto des Einzelunternehmers bestanden hätte. Die nunmehrige
Haftungsinspruchnahme hätte daher mit dem seinerzeitigen Vergleich nichts
zu tun.
Zur Überprüfung des
Gleichbehandlungsgebotes wurde der Bw. aufgefordert, anzugeben, ob die GmbH im
Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit, jedenfalls zu den im
Haftungsbescheid angeführten Fälligkeiten, über die notwendigen
finanziellen Mittel zur Abgabenentrichtung verfügt hätte sowie ob
andere Zahlungen, beispielsweise für Kredite, Lieferanten, Lohnzahlungen,
etc. geleistet worden wären. Gegebenenfalls wären
Zahlungsempfänger, Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten sowie die
Höhe der allenfalls vorgenommenen Tilgungen anzugeben und durch Vorlage
entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes übermittelte der Bw. am 25. Jänner 2008 zur
Untermauerung seiner Rechtsmeinung, dass sehr wohl im Zuge der Verhandlung des
seinerzeitigen außergerichtlichen Ausgleiches die Eventualforderung
seitens des Finanzamtes beinhaltet gewesen wäre, eine Stellungnahme vom
damals befassten Rechtsanwalt samt Beilagen.
In dieser Stellungnahme
wären die Geschehnisse, die zum Abschluss des außergerichtlichen
Ausgleiches des Bw. mit seinen Gläubigern geführt hätten, wie
folgt dargestellt:
Dem Abschluss der Vereinbarung
wären monatelange umfangreiche Gespräche mit den
Gläubigervertretern vorausgegangen. Federführend bei diesen
Besprechungen wäre für den größten Teil der Gläubiger
Herr Direktor Mag. Dr. D.K. gewesen. Für das Finanzamt hätte
Herr Amtsdirektor N. verhandelt. In Punkt VI. der Vereinbarung wäre im
letzten Satz folgende Regelung getroffen worden:
Die
schwebende Forderung gegenüber dem Finanzamt (möglicher
Haftungsbescheid) im Betrag von € 174.414,80 müsste für den
Fall, dass diese Forderung schlagend wird, durch
R.H. mit der den übrigen
Gläubigern gewährten Quote von 12,52 % notfalls zusätzlich
bedient werden.
Dies bedeute, dass die mit dem
nunmehrigen Haftungsbescheid dem Grunde und der Höhe nach spezifizierte
Haftung des Bw. betreffend die M-GmbH bereits in der zuvor genannten
Schuldenregulierungsvereinbarung einer bindenden Regelung in der Form unterzogen
worden wäre, dass eine derartige allfällige Haftung mit der
vereinbarten Quote von 12,52 % bedient werden sollte. Die Argumentation des
Finanzamtes wäre nicht nachvollziehbar, da es keinen Unterschied mache, ob
für die nunmehrige Thematik ein anderes Referat des selben Finanzamtes oder
gar ein anderes Finanzamt zuständig wäre, zumal die
gegenständliche Vereinbarung durch das Finanzamt für den
1. Bezirk als Vertreter der Republik Österreich geschlossen worden und
es daher völlig egal wäre, welches Finanzamt damit nun
tatsächlich organisatorisch befasst wäre.
Jedenfalls könnten Herr
Direktor K., Herr N. und er (Herr Rechtsanwalt Mag. A.B.) als Zeugen
dafür geführt werden, dass die Intention der
Schuldenregulierungsvereinbarung mit Rücksicht auf die Forderung des
Finanzamtes auch darin gelegen wäre, künftige Abgabenforderungen,
deren Entstehungsgrund in der Insolvenzsituation der Gesellschaft gelegen
wäre, einer endgültigen Regelung zu unterziehen. Dies gelte
insbesondere für die Geschäftsführerhaftung des Bw., welche in
der Regelung ja auch ausdrücklich angesprochen worden wäre. Die
Auffassung des Finanzamtes, dass die seinerzeitige Regelung mit der nunmehr
virulent gewordenen Problematik nichts zu tun hätte, wäre für ihn
nicht nachvollziehbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 98,360748 % fest, da mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Jänner 2004 das über
das Vermögen der M-GmbH am 2. August 2002 eröffnete
Konkursverfahren nach Verteilung einer Quote von 1,639252 % aufgehoben
wurde.
Außer Streit steht, dass
dem Bw. als Geschäftsführer der M-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Bestritten ist hingegen, dass
der Bw. die gesamten Abgabenverbindlichkeiten laut Haftungsbescheid schuldet, da
er sich laut außergerichtlichem Ausgleichsvorschlag lediglich zu einer
Zahlung einer Quote von 12,52 % verpflichtet hätte.
Den
Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt gemäß
§ 3 Abs. 1 AVOG für ihren Amtsbereich die Erhebung der
Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften
übertragen ist.
Gemäß
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
(Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, trat mit 1. Jänner 2004
in Kraft) wird ua. das Finanzamt Wien 1/23 für den 1. Bezirk und
für den 23. Bezirk in Wien eingerichtet.
Für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist gemäß
§ 55
Abs. 1 BAO das Wohnsitzfinanzamt örtlich
zuständig.
Für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen
sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig abgabepflichtigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland
haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist gemäß
§ 58 BAO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen
Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Für
die Erhebung der Umsatzsteuer ist gemäß
§ 61 BAO das
Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen des Abgabepflichtigen obliegt.
Soweit
über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht
anderes bestimmt wird, richtet sich diese gemäß
§ 70
Z 2 BAO in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens
beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die
Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll.
Die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt gemäß
§ 72 BAO den Abgabenbehörden, die für die Einhebung der
den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig
sind.
Aus den vorstehend
angeführten Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
erhellt, dass das damalige Finanzamt für den 1. Bezirk für die
Erhebung der Abgaben des Bw. zuständig war und auch als solches dem
Ausgleichsvorschlag mit Schreiben vom 16. Juli 2003 nur hinsichtlich der
eigenen in Höhe von damals aushaftenden € 17.989,19 zustimmen
konnte. Eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche
Willensäußerung wurde nach dem Wortlaut dieser Annahmeerklärung
nicht getätigt und konnte auch nicht erfolgen, da für die
Geltendmachung der schwebenden Haftungsschuld das für die Erhebung der
Abgaben der M-GmbH damals zuständige Finanzamt für den 23. Bezirk
zuständig gewesen wäre. Daran ändert auch die Tatsache der
Zusammenlegung der beiden Finanzämter mit der
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung zum Finanzamt Wien 1/23 nichts,
da diese erst mit 1. Jänner 2004 in Kraft trat. Darüber hinaus
wurde auch nicht der Ausgleichsvorschlag selbst vom Finanzamt unterfertigt,
sondern in einem gesonderten Schreiben und eingeschränkt auf die eigenen
aushaftenden Abgaben eine Zustimmungserklärung abgegeben.
Es ist daher auch nicht
relevant, ob vom Bw. die Mitumfassung der schwebenden Haftungsschuld intendiert
war, da es jedenfalls dazu eine Zustimmung weder seitens des Finanzamtes
für den 1. Bezirk noch des Finanzamtes für den 23. Bezirk
und schon gar nicht des Finanzamtes Wien 1/23 gab. Auch aus den
übermittelten Aktenvermerken des damaligen Rechtsvertreters bzw. aus dem
mit dem Finanzamt geführten Schriftverkehr lässt sich nichts Anderes
entnehmen.
Die im Schreiben des damaligen
Rechtsvertreters vom 16. Jänner 2008 geäußerte
Rechtsansicht, dass es keinen Unterschied mache, ob für die nunmehrige
Thematik ein anderes Finanzamt zuständig wäre, da die
gegenständliche Vereinbarung durch das Finanzamt für den
1. Bezirk als Vertreter der Republik Österreich geschlossen worden
wäre, weshalb es völlig egal wäre, welches Finanzamt nun
tatsächlich organisatorisch befasst wäre, erweist sich aber als
verfehlt, da als Vertreterin der Republik als solche lediglich die
Finanzprokuratur auftreten kann, hingegen die verschiedenen Finanzämter
wirksam nur für ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich hoheitlich
wie rechtsgeschäftlich tätig werden können.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Der im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Allerdings ist nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der hierbei zu treffenden
Ermessensentscheidung (Billigkeit) zu berücksichtigen, dass sich die
Inanspruchnahme betragsmäßig an der im, im Jahre 2003
abgeschlossenen, außergerichtlichen Ausgleichsvereinbarung festgelegten
Quote von 12,52 % orientiert. Dies folgt daraus, dass im Falle
früherer Geltendmachung der Haftung durch die Abgabenbehörde die
Haftungsforderung von der Wirkung des außergerichtlichen Ausgleiches
umfasst worden wäre (in Analogie zum gerichtlichen Ausgleich, siehe dazu
VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123).
|
Haftungsschuld
laut Haftungsbescheid vom 24.10.2007
|
101.199,98
|
Abzüglich
1,639252 % Konkursquote
|
-
1.658,92
|
|
99.541,06
|
Davon
12,52 % Quote des außergerichtlichen Ausgleichs
|
12.462,54
Auf Grund des
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als
Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im
Ausmaß von nunmehr € 12.462,54 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 2 Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003
- § 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 70 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 72 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1293-W/08
- Stammnummer
- 35048
- Gültig
- 03.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF