Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1384-W/08
Gehaltsnachzahlungen im Insolvenzverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1384-W/08vom 02.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw.,vom 19. Oktober 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch ADir. Herbert Pablee,
vom 21. September 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2002 bis 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Angestellte und lebt in Wien.
Am 10.12.2004 wurde die Bw. in einem wieder aufgenommenen
Verfahren zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Kalenderjahre 2002 und 2003 gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
veranlagt.
Am 13.9.2007 stellte die Bw. einen Antrag auf
Wiederaufnahme der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) gem. § 303 BAO
für die Kalenderjahre 2002 und 2003 und begründete dies wie
folgt:
"Auf Grund einer
gesetzlichen Änderung, die besagt, dass steuerpflichtige Bezüge dem
Jahr zugeordnet werden müssen, in dem sie verursacht und nicht in dem sie
bezogen wurden, wird um Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre
2002 und 2003 gebeten.
Für das Jahr 2003
errechneten Sie in meiner Arbeitnehmerveranlagung eine Steuernachzahlung in
Höhe von € 3.340,74.
In diesem Einkommen ist
auch eine Auszahlung des Insolvenzausfallfonds (IAF) in Höhe von €
10.388,60 (steuerpflichtiges Einkommen) enthalten. Bei diesem Betrag handelt es
sich jedoch um Einkünfte aus dem Jahr 2002.
Durch das
Konkursverfahren meines damaligen Arbeitgebers habe ich vom 1.3.2002 bis
2.9.2002 keine Gehaltszahlung für meine Arbeit erhalten. dadurch kam ich in
eine schwierige finanzielle Situation, die ich mit zusätzlichen Krediten
bzw. Leihgaben überbrücken musste, was mir enorme Kosten, vor allem
hohe Zinsen, verursachte.
Bis ich ab April 2003
wieder in Vollzeitbeschäftigung aufgenommen wurde, habe ich neben meiner
Arbeitssuche geringfügig beschäftigt gearbeitet, um meine ruinöse
finanzielle Situation zu erleichtern.
In dieser Zeit habe ich
oftmals beim IAF interveniert, mir meine zustehenden Gehaltszahlungen so schnell
wie möglich zu übermitteln. Leider erhielt ich dieses Entgelt mit
einer Verzögerung von über einem Jahr erst im Jahr 2003. (1. Zahlung
am 19.2.2003 über e7.203,54 und 2. Zahlung am 13.8.2003 über €
2.072,00). Das hat nun dazu geführt, dass mir für diese €
10.388,60 und für die gesamten Bezüge aus 2003 nun für einen Teil
31% Einkommensteuer und für über € 6.000,00 sogar 41%
Einkommensteuer vorgeschrieben wurde, da dieses Entgelt vom IAF auf das Jahr
2003 angerechnet wurde.
Da ich völlig
unverschuldet das Entgelt, das mir im Jahr 2002 zugestanden wäre, erst im
Jahr 2003 erhalten habe, ersuche ich, das Entgelt des IAF dem Jahr 2002
zuzurechnen, in dem es mir hätte ausbezahlt werden
müssen.
Wie schwierig meine
finanzielle Situation war, ersehen Sie auch daran, dass ich neben meiner
Vollzeitbeschäftigung abends noch geringfügig beschäftigt
arbeitete, um all die Kosten, die mir durch die oben genannte Situation
entstanden sind, abzudecken.
Aufgrund der hohen
Steuernachzahlung, die ich leider unschuldigerweise wegen der damaligen
Rechtslage zahlen musste, musste ich der geringfügigen Beschäftigung
auch weiterhin nachgehen, was ich aber aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr allzu lange tätigen konnte.
Es war für mich
daher sehr schwierig, die vorgeschriebenen Raten der Steuerschuld zu bezahlen
und ich musste auch Fremdleihen aufnehmen um den Zahlungen rechtzeitig
nachkommen zu können, damit ich nicht noch mit weiteren Kosten infolge von
Säumniszinsen rechnen musste.
Ich hoffe, Sie erkennen,
dass ich in unschuldiger Weise wegen eines Konkurses meines ehemaligen
Arbeitgebers zweimal bestraft wurde- einerseits, da ich meine offenen
Forderungen gegenüber meinem damaligen Arbeitgeber erst nach einem Jahr
bekommen habe und weiters dann noch wegen der gesetzlichen Situation eine
Nachzahlung leisten musste- und bewilligen mein Anliegen.
Ich ersuche daher die
Verfahren meiner Arbeitnehmerveranlagungen wieder aufzunehmen und das Einkommen
vom IAF dem Jahr 2002 zuzurechnen, in dem ich es hätte erhalten müssen
und die Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 nochmals neu zu
berechnen".
Am 21.9.2007 erließ das Finanzamt betreffend des
Antrages auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2003 und 2003 einen abweisenden Bescheid.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die
gegenständliche Gesetzesänderung nicht auf alte Jahre
zurückwirke. Da die Einkommensteuerbescheide im Spruch keine Änderung
erführen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Die Bw. erhob gegen den genannten Bescheid des Finanzamtes
am 19.10.2007 das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass sie
bereits mehrmals versucht habe, die auf Grund der "damals" geltenden ungerechten
Rechtslage berechnete Steuerschuld zu erlassen.
Sie habe auch dargelegt, dass sie sich finanziell noch
immer nicht von der miserablen Situation erholen hätte können.
Es müsste bedacht werden, wenn der Arbeitgeber das
Konkursverfahren nicht eingeleitet hätte, die strittige Steuerschuld in
diesem Ausmaß sicher nicht angefallen wäre, da der in Streit stehende
Bezugsteil sonst im Jahr 2002 und nicht im Jahr 2003 versteuert worden
wäre.
Als die Bw. erfahren habe, dass das Gesetz geändert
worden sei, habe sie sich sehr darüber gefreut, da sie gemeint habe, dass
sie nun eine Chance habe, ihre Steuerschuld wieder zu bekommen.
Sie wisse nicht, wie viel die strittige Steuerschuld
für das Finanzamt bedeute, aber für sie sei dies sehr viel Geld und es
würde sehr viel helfen, wenn der Wiederaufnahme zugestimmt
würde.
Sie ersuche daher aus Kulanzgründen ihrer Berufung
stattzugeben und das Einkommen aus dem IAF dem Jahr 2002 zuzurechnen, in dem sie
es erhalten hätte müssen und die Einkommensteuer für die Jahre
2002 und 2003 nochmals neu zu berechnen.
Am 15.2.2008 erließ das Finanzamt hinsichtlich der
Berufung gegen den Bescheid vom 21.9.2007 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und begründete dies wie folgt:
"Dem Antrag einer Partei
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder
beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Diese Voraussetzung ist
im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.
Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren gelten nach der im Jahr 2003 geltenden Gesetzeslage in dem
Jahr zugeflossen, in dem sie zur Auszahlung gelangen
(Ist-Prinzip).
Die angesprochene
Besteuerung nach dem Sollprinzip gilt erst für
Insolvenzausfallgeldnachzahlungen, die das Jahr 2006 und die Folgejahre
betreffen und darf, da diese gesetzliche Bestimmung nicht rückwirkend
erlassen wurde, für das Jahr 2002 nicht angewendet werden.
Folglich liegen im
Insolvenzjahr nur geringe oder keine steuerpflichtige Einkünfte
vor.
Im Folgejahr oder
später wird die Nachzahlung mit den Bezügen aus einem potentiell neuen
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zusammengerechnet und versteuert. Der
Bezug von Insolvenzausfallgeld führt gem. § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988
zwingend zu einer Veranlagung des Arbeitnehmers.
Es ist weder ein
Wahlrecht gegeben, noch eine Verlegung dieser Einkünfte nach dem
Soll-Prinzip aus Billigkeitsgründen in das vorangegangene Steuerjahr
möglich".
In weiterer Folge stellte die Bw. einen Vorlageantrag zur
Bearbeitung der eingebrachten Berufung gegen den Bescheid vom 21.9.2007 und
führte darin aus:
"Es ist sicher richtig,
dass die Gesetzesänderung erst 2006 in Kraft getreten ist und auch nicht
rückwirkend angewendet werden kann. Ich möchte Ihnen aber gerne
mitteilen, dass ich nach Erhalt des Bescheides der Arbeitnehmerveranlagung
für 2003 alles versucht habe, um die ungerecht festgesetzte Steuerschuld
abzuwenden.
Ich habe Berufung gegen
den Bescheid erhoben und auch einen Nachsichtsantrag wegen der Steuerschuld
gestellt. Weiters habe ich auch über die Arbeiterkammer versucht, gegen
dieses ungerechte Gesetz anzukommen.
Leider alles
vergeblich.
Der Grund der
Gesetzesänderung seit 2006 ist sicher auch unter anderem auf Personen wie
mich zurückzuführen, die sich nicht von vornherein mit Allem zufrieden
geben und versuchen, gegen Ungerechtigkeiten anzukommen.
Wenn sich nicht
irgendjemand bemüht hätte, aufzuzeigen, dass das dazumal geltende
Gesetz ungerecht ist und vor allem eine doppelte Bestrafung für Personen,
die unverschuldet durch Konkurse auf ihre Forderungen warten müssen,
wäre wahrscheinlich eine Gesetzesänderung nie in Kraft
getreten.
Ich ersuche daher
nochmals, meiner Berufung aus Kulanzgründen stattzugeben und das Verfahren
der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2002 und 2003 wieder
aufzunehmen, wobei das Einkommen vom IAF dem Jahr 2002 zugerechnet wird und
nicht dem Jahr 2003".
Am 7.5.2008 legte das Finanzamt die Berufung vom 21.9.2007
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Es wurde nochmals die in der Berufungsvorentscheidung vom
15.2.2008 dargelegte Rechtsansicht des Finanzamtes dargestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 BAO lautet:
"(1) Dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(2) Der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3) Wenn die
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch
bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt
der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
§ 303a BAO lautet:
"(1) Der
Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die
Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die
Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag
gestützt wird;
c) die
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig
sind;
d) bei
einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die
zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
(2)
Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen
Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung
dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der
Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt."
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 lautet in der für
die Jahre 2002 und 2003 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 142/2000):
"(1) Einnahmen sind
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen
kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem
sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem
Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der
Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen
wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch
besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel
gemäß
§ 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben
unberührt."
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 lautet in der ab dem
Jahr 2004 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 161/2005):
"(1) Einnahmen sind
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen
kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem
sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem
Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der
Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel
gemäß
§ 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben
unberührt."
§ 124b Z 130 EStG 1988 lautet:
"Z 130. § 19
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist erstmals
für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden,
anzuwenden. § 69 Abs. 6 und § 84 Abs. 1 Z 3 in der
Fassung des BGBl I Nr. 161/2005 sind erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die
das Kalenderjahr 2006 betreffen."
Die Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zur
Regierungsvorlage) führen zu dieser durch das AbgÄG 2006
herbeigeführten Änderung aus:
"Die Zahlung von
Insolvenz-Ausfallgeld erfolgt in vielen Fällen nicht in dem Kalenderjahr,
in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist. Dies
führt auf Grund der Progressionswirkung teilweise zu erheblichen
Nachzahlungen, wenn die Arbeitnehmer im Folgejahr bei einem neuen Arbeitgeber
beschäftigt sind und neben den laufenden Bezügen auch die
Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren zu versteuern haben, während im
Insolvenzjahr nur geringe oder keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
Die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren sollen daher - wie bereits bisher
Pensionsnachzahlungen - dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch
entstanden ist. Weiters ist die Zuflussfiktion für bescheidmäßig
festgesetzte Nachzahlungen von Unfallrenten im Hinblick auf deren
Steuerbefreiung ab dem Jahr 2004 entbehrlich."
Unstrittig ist, dass der Konkurs über den
seinerzeitigen Arbeitgeber der Bw. vor dem 1. Jänner 2006
eröffnet wurde sowie dass die Zahlungen des Insolvenzausgleichsgeldfonds
(IAF) alle im Jahr 2003 erfolgt sind.
Eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO
kommt nur dann in Betracht, wenn Wiederaufnahmegründe vorliegen und die
Kenntnis der Wiederaufnahmegründe allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die anderen
Voraussetzungen des § 303 BAO vorliegen und ob der
Wiederaufnahmeantrag den Erfordernissen des § 303a BAO entsprochen
hat, da auch die Kenntnis der von der Bw. im Antrag vorgebrachten Umstände
zu keinen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheiden für die Jahre
2002 und 2003 führt:
Ein Zufluss von Einnahmen erfolgt gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige
rechtlich und wirtschaftlich frei über die Einnahmen verfügen kann;
nicht von Bedeutung ist im Gegensatz zur Bilanzierung (§ 4 Abs 1,
§ 5), zu welchem Zeitraum die Einnahmen wirtschaftlich
gehören.
So waren bis zum AbgÄG 2006 etwa Zahlungen des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahr des Zuflusses zu versteuern und nicht in
jenem Jahr, das sie wirtschaftlich betreffen (Lohnsteuerprotokoll 2004); hier
folgte eine gesetzliche Änderung (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 19 Anm. 8).
Wie oben ausgeführt, ist die den IAF betreffende
Gesetzesänderung für den Berufungszeitraum nicht anwendbar.
Diese Rechtslage ist der Bw. auch bewusst.
Wenn die Bw. auf ihre wirtschaftliche Lage verweist und aus
Kulanzgründen ersucht, die Zahlungen des IAF nicht dem Jahr des Zuflusses
(2003), sondern dem Jahr zuzurechnen, das sie wirtschaftlich betreffend (2002),
ist auszuführen, dass das Anliegen der Bw. zwar verständlich ist und
die aufgezeigte Problematik auch den Gesetzgeber zu einer Gesetzesänderung
veranlasst hat, doch der Unabhängige Finanzsenat - wie das Finanzamt - bei
seiner Entscheidung an die Gesetze gebunden ist.
Wenn der Gesetzgeber ein Inkrafttreten der geänderten
Regelung erst ab dem Jahr 2006 normiert hat, kann nicht der Unabhängige
Finanzsenat entgegen der Rechtslage die Neuregelung bereits für die Jahre
2002 und 2003 anwenden.
Es ist dem Unabhängigen Finanzsenat auch verwehrt, im
Rahmen der (an eine Wiederaufnahme anschließenden)
Einkommensteuerfestsetzung Billigkeitsüberlegungen hinsichtlich des
Zuflusszeitpunkts der strittigen Einnahmen vorzunehmen.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
können freilich fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Über eine derartige Abgabennachsicht hätte das
Finanzamt jedoch in einem eigenen Verfahren und nicht im Wiederaufnahme- bzw.
Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 130 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1384-W/08
- Stammnummer
- 35030
- Gültig
- 02.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF