Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0094-S/08
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Raten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-S/08vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Mag. Ingrid
Weinberger, Steuerberaterin, 5020 Salzburg, Haslbergerweg 26, vom
13. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
16. Oktober 2007 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung in Form von
Ratenzahlungen gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem durch
die ausgewiesene Vertreterin elektronisch eingebrachten Anbringen vom 8. Oktober
2007 suchte der Berufungswerber (Bw), A, für die Einkommensteuerschuld 2006
um Ratenzahlungen an. Begründet wurde dies mit der angespannten
finanziellen Situation des Bw. Einen Ratenzahlungsvorschlag enthält
dieses Ansuchen nicht.
Dieses Ansuchen
wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 16. Oktober 2007
bezüglich eines fälligen Rückstandes in Höhe von €
5.878,88 (Gesamtrückstand € 11.002,22, beinhaltend die Einkommensteuer
2006 in Höhe von € 4.908,56) als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheint, weil keinerlei Zahlungen
geleistet werden und auch früher bewilligte Zahlungserleichterungen nicht
eingehalten wurden.
Dagegen erhob
der Bw mit Schriftsatz vom 13. November 2007 das Rechtsmittel der
Berufung. In der Begründung führte er aus, dass sich das
Ansuchen um Zahlungserleichterung ausschließlich auf die
Einkommmensteuerschuldigkeit für das Jahr 2006 in Höhe von
€ 4.908,56 beziehe. Sämtliche Rückstände im
Bereich der Umsatzsteuervorschreibungen seien von ihm beglichen worden, die
laufende Ratenzahlung betreffend die ihm auferlegte Geldstrafe werde
eingehalten.
Es könne
daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Einbringlichkeit gefährdet
erscheine. Er ersuche daher einer Zahlungserleichterung betreffend
Einkommensteuer 2006 zuzustimmen und erlaube sich gesondert einen entsprechenden
Vorschlag zu machen.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Berufungsvorentscheidung (BVE)
vom 8. Jänner 2008 abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass der aushaftende Rückstand auf der
erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung beruhe. In der
sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung
der Bw rechnen musste, könne somit keine erhebliche Härte erblickt
werden. Zudem wurden auch Umsatzsteuern für August und September
2007 nicht entrichtet, weshalb auch auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit erkannt werde.
Daraufhin
stellte der Bw mit Schriftsatz vom 3. Februar 2008 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung, der als Vorlageantrag zu werten war. Darin
führt er aus, dass aufgrund eines Fristversäumnisses seiner
Steuerberaterin die Einkommensteuererklärung 2006 bereits im September 2007
abzugeben war und somit die Abgabennachforderung bereits im Oktober 2007 wirksam
wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht damit rechnen können, da in
den Vorjahren die Abgabe immer erst bis zu zwei Jahre später
erfolgte. In seiner ohnehin schwierigen Situation, wie bekannt sei, sei
die für ihn vom Zeitpunkt her frühe Fälligkeit mit der er nicht
gerechnet habe eine erhebliche Härte umso mehr, da er im abgelaufenen Jahr
2007 an die € 17.000,-- an Rückständen bezahlt habe.
Er ersuche
nochmals um Bewilligung einer Ratenzahlung und unterbreitete folgenden
Vorschlag:
Bis 29. Februar
2008 bezahle er den Betrag von € 1.000,-- und den verbleibenden Betrag in
Monatsraten zu je € 500,--, beginnend mit April 2008.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Abgabenkonto des Bw ist zu ersehen, dass mit Buchungstag 25. Oktober 2007
€ 200,-- und € 6.098,66 entrichtet wurden. Damit haftete ein
Betrag in Höhe von € 4.708,56 bestehend aus Einkommensteuer 2006
aus. Wie bereits in der BVE festgestellt und aus dem Abgabenkonto
ersichtlich wurden die Umsatzsteuervorauszahlung für August und September
in Höhe von mehr als € 3.000,-- nicht entrichtet. In weiterer Folge
wurden zweimal Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von mehr als €
1.000,-- sowie die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2008 (€
2.837,39) nicht entrichtet. Dem stehen lediglich geleistete Zahlungen in
Höhe von zweimal € 200,-- gegenüber.
Die vom Bw
selbst angebotene Zahlung in Höhe von € 1.000,-- wurde nicht
geleistet. Im April 2008 erfolgte die angebotene Ratenzahlung in Höhe von
€ 500,--, für den Monat Mai dieses Jahres ist bisher keine Zahlung
erfolgt (Abfrage vom 30. Mai 2008). Insgesamt ist der Rückstand von
€ 4.708,56 auf nunmehr € 12.33,02 angestiegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Vorweg ist
auszuführen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur das Ratenansuchen
sein kann über welches das Finanzamt abgesprochen hat. Gegenstand des
Berufungsverfahrens kann daher nur das ohne jeden Zahlungsplan gestellte
Ratenansuchen sein. Über das im Vorlageantrag (vom 3. Februar 2008)
erstmals mit einem konkreten Zahlungsplan ergänzte Ratenansuchen konnte das
Finanzamt nicht absprechen, weshalb die Berufungsbehörde über dieses
geänderte (da erstmals mit einem Zahlungsvorschlag versehen) Ratensuchen
(nach Anzahlung von € 1.000,-- monatliche Raten von € 500,--) ohne
Verletzung des Instanzenzuges nicht entscheiden kann.
In der Sache
selbst kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es von der
Gefährdung der Einbringlichkeit ausgegangen ist. Zum einen hat der
Bw die laufenden Abgaben (Ust und Einkommensteuervorauszahlungen) nicht
entrichtet, zum anderen hat er die von ihm selbst - erstmals im Vorlageantrag -
angebotenen Zahlungen teilweise nicht geleistet. Im zugrunde liegenden
Ratenansuchen und der darauf folgenden Berufung wurde kein Zahlungsplan
vorgelegt und somit überhaupt keine Zahlungen angeboten. Letztlich ist der
Abgabenrückstand bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung
auf € 12.533,02 angestiegen. An dieser Einschätzung kann weder
das Vorbringen des Bw. noch der Umstand etwas ändern, dass der Bw
anfänglich durch erhebliche Zahlungen den Abgabenrückstand auf die dem
Antrag zugrunde liegende Einkommensteuer reduzieren konnte. Fehlt eines
der im § 212 Abs. 1 BAO geforderten Voraussetzungen, nämlich wie hier
das Tatbestandselement der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit, kann eine
Bewilligung von Zahlungserleichterungen (hier Ratenzahlungen) aus
Rechtsgründen nicht erfolgen. Auf den Umstand des Vorliegens einer
Erheblichen Härte in der Entrichtung brauchte daher nicht eingegangen
werden.
Der Berufung
kommt daher insgesamt gesehen keine Berechtigung zu, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
30. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-S/08
- Stammnummer
- 35011
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF