Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0254-F/08
Versteuerung von erstatteten (rückgezahlten) Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-F/08vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HM, Gde B, S 49, vom
31. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
21. März 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Berufungsjahr aus seiner
Tätigkeit bei der Fa. BB GmbH Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In seiner elektronisch eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 hat er die Anzahl der
bezugsauszahlenden Stellen mit "1" angegeben. Im von seiner Arbeitgeberin
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007
ausgestellten Lohnzettel sind steuerpflichtige (laufende) Bezüge in
Höhe von 24.365,83 € (Kennzahl 245) ausgewiesen.
Nach erklärungsgemäßer Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung 2007 mittels Einkommensteuerbescheid vom 5.
März 2008 übermittelte die Arbeitgeberin des Berufungswerbers im
elektronischen Wege nach § 69 Abs. 5 EStG 1988 einen
weiteren (für den Zeitraum vom 1. August bis 31. August 2007
ausgestellten) Lohnzettel, in dem sie Bruttobezüge von 1.426,24 €
(Kennzahl 210) und sonstige Bezüge von 203,75 €
(Kennzahl 220), somit steuerpflichtige laufende Bezüge von
1.222,49 € (Kennzahl 245) auswies.
Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2007 nach
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte im neuen
Einkommensteuerbescheid vom 21. März 2008 die Bezüge dieses
zweiten Lohnzettels zusätzlich an, woraus sich eine Abgabennachforderung in
Höhe von 480,84 € ergab.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom
21. März 2008 erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom
31. März 2008 Berufung. Begründend führte er aus, dass
der von der Arbeitslosenversicherung rückerstattete Betrag - der laut
(angefochtenem) Bescheid mit einem weit überhöhten Steuersatz
versteuert werden solle - , wie durch Gerichtsurteil bestätigt worden sei,
zu Unrecht eingefordert und daher rückerstattet worden sei. Diese
Rückzahlung werde im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise als
Einkommen zur Versteuerung gebracht.
Richtig sei aber, dass dieser Betrag ein Teil seiner Entlohnung im Zuge des
Arbeitsverhältnisses bei den BB darstelle und unrichtigerweise als
AV-Beitrag eingehoben worden sei. Als Lohnsteuer werde ein Steuersatz von etwa
18% zur Verrechnung angewendet und nicht wie im angefochtenen Bescheid über
39%. Er ersuche daher um Richtigstellung der Steuervorschreibung bzw. Senkung
des Steuersatzes auf den üblichen Lohnsteuersatz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. April 2008
wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung als
unbegründet ab: "Hinsichtlich der
Abweichung gegenüber Ihrer Erklärung wird auf die diesbezügliche
(telefonische) Besprechung
verwiesen.
Die von Ihnen im
Jahre 2007 erhaltenen rückbezahlten
Arbeitslosenversicherungsbeiträge stellen gem.
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 steuerpflichtige Einkünfte
dar, welche nun schlussendlich aufgrund des in Österreich geltenden
Steuertarifes mit nahezu 39 % versteuert wurden."
Mit Schriftsatz vom 14. April 2008 beantragte der
Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im
Vorlageantrag begehrte er, die gegenständliche Berufungsvorentscheidung zu
prüfen, da für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass die
nachträgliche Versteuerung des rückerstatteten
Arbeitslosenversicherungsbeitrages mit 39% zu erfolgen habe und ein Lohn, um den
es sich bei den einbehaltenen monatlichen Beiträgen an
Arbeitslosenversicherung handle, nicht mit den üblichen 18% Lohnsteuer
besteuert werde.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Nach § 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
(lohnsteuerpflichtige Einkünfte) zählen nach
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988
auch Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder
teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 (zB
Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis) einbehalten oder
zurückgezahlt wurden.
Nach § 69 Abs. 5 EStG 1988 hat bei
Auszahlung von Bezügen im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988
die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen
Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) zur Berücksichtigung dieser
Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel
der ausbezahlten Bezüge als sonstige Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger
Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben (siehe dazu auch Sailer/Bernold/Mertens, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008, Seite 812).
Erstattete (rückgezahlte) Pflichtbeiträge stellen
(als rückgängig gemachte Werbungskosten) zur Gänze Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit dar, sofern diese Pflichtbeiträge - auch
nur teilweise - auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren
(vgl. Fellner, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer -
Kommentar, Rz 4 unter "Rückzahlung von Pflichtbeiträgen" und
Rz 9 zu § 25 EStG 1988 und die dort zitierte RV zum
AbgÄG 1998, 1471 BlgNR 20. GP;
Doralt6,
Einkommensteuergesetz, Rz 64/1 zu § 25 EStG 1988 mit Hinweis
auf LStR 2002, Rz 688; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 69/12 "Rückstattung der ALV-Beiträge für ältere
Arbeitnehmer" zu § 69 EStG 1988 und auf die dort verwiesene
Information der Sozialversicherung, unter: www.sozialversicherung.at).
Bezüglich der Besteuerung dieser Rückzahlung von
Pflichtbeiträgen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
findet sich im Einkommensteuergesetz keine besondere Bestimmung. Eine
begünstigte Besteuerung kann somit - selbstverständlich mit Ausnahme
der als sonstige Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1
EStG 1988 ausgewiesenen Bezüge - nicht erfolgen.
Der Berufungswerber hat unbestritten eine Rückzahlung
von Pflichtbeiträgen (Erstattung von
Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, die von seinen nichtselbständigen
Einkünften einbehalten worden waren) erhalten. Neben deren
betragsmäßiger Höhe ist auch unstrittig, dass es sich bei diesen
erstatteten Pflichtbeiträgen um Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988
handelt; der Berufungswerber hat, wie oben dargelegt, selbst erklärt, dass
es sich dabei um einen Teil seiner Entlohnung handle. Die
Beitragsrückzahlung wurde daher im angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu
Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Von der Arbeitgeberin des Berufungswerbers wurde unter Bedachtnahme auf
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 ein (korrekter) Lohnzettel
über die Beitragsrückzahlung erstellt und dem Finanzamt elektronisch
übermittelt. Die im Lohnzettel vorgenommene und bei der strittigen
Festsetzung der Einkommensteuer vorgenommene Aufteilung der rückbezahlten
Beiträge (1.426,24 €) in einen Teil (6/7; 1.222,49 €),
der dem vollen Tarif, und in einen anderen Teil (1/7; 203,75 €), der
als sonstiger Bezug dem festen Steuersatz gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt, wurden vom
Berufungswerber nicht angezweifelt und entspricht den obigen rechtlichen
Überlegungen.
Was den Einwand des Berufungswerbers betrifft, dass eine
Senkung des Steuersatzes auf den üblichen Lohnsteuersatz vorzunehmen bzw.
ein Steuersatz von etwa 18% statt über 39% anzuwenden sei, ist Folgendes zu
sagen: Der Veranlagung zur Einkommensteuer ist nach
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 das Einkommen zu Grunde zu legen,
das ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres erzielt. Dieses
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten
(dazu zählen ua. auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gemäß
§ 25 EStG 1988) nach Ausgleich mit den
Verlusten, die sich aus einzelnen Vermögensarten ergeben und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), außergewöhnlichen
Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988) sowie der
Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988.
Durch die gesetzlich gebotene Zusammenrechnung der im
Kalenderjahr insgesamt bezogenen (hier: nichtselbständigen) Einkünfte
(die Steuerquote steigt mit zunehmendem Einkommen an, dh. Besserverdienende
zahlen einen höheren Anteil ihres Einkommens an direkten Steuern als
schlechter Verdienende) ergab sich infolge der Progressionswirkung des
Steuertarifes in Summe eine höhere Einkommen- bzw. Lohnsteuer, als dies bei
gesonderter Versteuerung der Einkünfte der Fall wäre. Gemäß
§ 33 EStG 1988 idF BGBl. I 57/2004 ergibt sich bei
einem gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ermitteltem
Einkommen in Höhe von 24.626,32 € [dabei waren eben ua. die
beiden steuerpflichtigen (laufenden) Bezüge lt. beider Lohnzettel (jeweils
Kennzahl 245) zusammenzurechnen] richtigerweise eine Einkommensteuer in
Höhe von 5.606,75 € (dh. dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid lag damit ein Steuersatz von 22,77% zu Grunde). Der als
sonstiger Bezug ausgewiesene Teil der erstatteten Beiträge in Höhe von
203,75 € unterlag unbestritten dem festen Steuersatz gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 (6%).
Die Vorgangsweise des Finanzamtes bzw. die Ermittlung der
strittigen Nachforderung entsprach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 28. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-F/08
- Stammnummer
- 34918
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF