Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1107-W/08
Bescheidaufhebung mangels Ermittlungen im Zusammenhang mit Schätzung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1107-W/08vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Masseverwalter, vom 17. Dezember
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
25. September 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
1. Verfahren FA
Mit Gerichtsbeschluss vom 10. März 2005 wurde
über das Vermögen des Berufungswerbers (Bw.) der Konkurs
eröffnet. Laut Beschluss vom 24. Mai 2005 wurde das Unternehmen
auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt. Laut Beschluss vom 18.
Jänner 2006 wurde vom Gericht die Schließung des Unternehmens
angeordnet (Dauerbelege Seite 7ff).
Im Schreiben vom 11. September 2007
(Akt 2006 Seite 1) gab der Masseverwalter gegenüber dem Finanzamt
(FA) an, er sei aufgefordert worden ua. die Einkommensteuererklärung 2006
einzubringen. Da das gemeinschuldnerische Unternehmen im Konkurs nicht habe
kostendeckend geführt werden können, habe er im Jänner 2006 die
Schließung des Unternehmens beantragen müssen, die am 18. Jänner
2006 (siehe oben) vom Konkursgericht genehmigt worden sei. Gleichzeitig habe der
Masseverwalter gemäß
§ 124a Abs. 1 KO die
Masseunzulänglichkeit anzeigen müssen und könne daher auch die
fälligen Masseforderungen nicht bezahlen. Daraus folge, dass im
Kalenderjahr 2006 zwar beträchtliche Einnahmen, insbesondere aus der
Verwertung des Anlage- und Umlaufvermögens erfolgt seien, die jedoch zur
Bezahlung sämtlicher Masseforderungen nicht hinreichen würden, sodass
nur geringfügige Ausgaben erfolgt seien, der Großteil der
Masseforderungen aber nach wie vor unberichtigt aushafte. Da bis auf weiteres
keine Zahlungen erfolgen könnten, sei auch der bisherige Steuerberater
nicht bereit, die Veranlagung zu erstellen. In der Beilage übermittle der
Masseverwalter daher eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im
Kalenderjahr 2006 sowie die aufgelaufenen Masseforderungen, die allerdings wegen
Masseinsuffizienz nicht hätten bezahlt werden können. Nach Erachten
des Masseverwalters sei die Einkommensteuer mit Null anzusetzen. Würde man
nur die tatsächlich erfolgten Ausgaben berücksichtigen, würde es
anderenfalls zu einer hohen Einkommensteuervorschreibung kommen, obwohl das
verlustbringende Unternehmen habe geschlossen werden müssen.
Zusammen mit dem Schreiben legte der Masseverwalter eine
Einnahmen-Ausgaberechnung für das Jahr 2006 (Akt 2006 Seite 3)
sowie eine Auflistung von Gläubigern und ihren Forderungen (Seite 4ff)
vor.
Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom
25. September 2007 setzte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit € 56.508,65 an. Weiters setzte das FA Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus vier Lohnzetteln und eine Sonderausgabe
Verlustabzug € 35.757,34 an. Nach Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer
weist der Einkommensteuerbescheid 2006 eine Steuernachforderung von
€ 15.676,45 aus. In der Bescheidbegründung gab das FA an, wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden.
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Einnahmen-Ausgabenrechnung
Masseverwalter:
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netto
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brutto
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€
|
€
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Summe
Einnahmen
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70.361,72
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82.771,39
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Summe
Ausgaben
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-13.339,68
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-15.751,93
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57.022,04
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Gewerbliche
Wirtschaft = zu den Einkünften nsA
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-513,39
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Einkünfte
Gew. laut FA
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56.508,65
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Der Masseverwalter stellte zwei
Fristverlängerungsansuchen mit der Begründung, der Gemeinschuldner
wolle noch Unterlagen beibringen, die "möglicherweise" eine Berichtigung
der Einkommensteuer 2006 zur Folge haben würden (Akt 2006
Seite10f).
Der Masseverwalter erhob schließlich gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 die Berufung vom 17. Dezember 2007 (Akt
2006 Seite 13) und brachte vor, das gemeinschuldnerische Unternehmen habe
tatsächlich schon im Jänner 2006 geschlossen werden müssen. Unter
Hinweis auf die vorgelegte Einnahmen- Ausgabenrechnung samt Beilagen sei
festzuhalten, dass Einnahmen von € 82.711,39 Ausgaben von
€ 15.751,93 gegenüberstünden. An nicht mehr bezahlten
Masseforderungen seien weiters die Sozialversicherungsbeiträge für
2006 im Gesamtbetrag von € 6.753,72, an BAUK-Zuschlägen für
Februar 2006 € 1.296,56, an Steuerberaterhonoraren € 490,00,
eine Telefonrechnung über € 39,20 und schließlich
Löhne im Gesamtbetrag von € 30.943,00 abzuziehen, sodass
lediglich ein Betrag von € 27.436,12 verbleiben würde, der als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen sei.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Februar 2008 (Akt 2006 Seite 17) mit der Begründung ab, im
System der Einnahmen-Ausgabenrechnung seien Einnahmen mit ihrem
tatsächlichen Eingang und Ausgaben mit ihrer tatsächlichen Bezahlung
zu erfassen. Da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zuge einer
Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt worden seien, seien offene
Verbindlichkeiten nicht zu erfassen.
Dagegen stellte der Masseverwalter den Vorlageantrag vom
13. März 2008 ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens
(Akt 2006 Seite 19).
2. Erwägungen zur
Bescheidaufhebung
§ 184 BAO lautet:
"§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat
sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen."
Das FA stützt den Einkommensteuerbescheid 2006
auf obige Rechtsvorschrift, geht jedoch in der Berufungsvorentscheidung von
einer Einnahmen-Ausgabenrechnung aus.
Festzustellen ist, dass der nunmehrige Gemeinschuldner vor
Konkurseröffnung den Gewinn aus Gewerbebetrieb seines Bauunternehmens
mittels Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs. 1
EStG 1988 ermittelt hat. Der Gemeinschuldner gab seine letzte Bilanz zum
Stichtag 31.12.2002 ab (siehe Bilanzakt) und das FA veranlagte für dieses
Jahr die Einkommensteuer mit Berufungsvorentscheidung vom
15. März 2004 erklärungsgemäß (Verlust aus
Gewerbebetrieb € 188.636,61).
Nach Konkurseröffnung am 10. März 2005
und Fortbetrieb des Bauunternehmens im Konkurs ermittelte das FA in den Jahren
2003 bis 2005 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungswege.
Für das Jahr 2003 erhob der Masseverwalter eine Berufung, der das FA
stattgab. Die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 ergaben jeweils
Abgabengutschriften aus anrechenbarer Lohnsteuer. Die Jahre 2003 bis 2005 sind
nicht berufungsgegenständlich.
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Einkünfte
Gew.
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Bescheid
vom
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Einkommensteuer
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€
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2003
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0,00
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11.11.2005
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2004
|
0,00
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27.01.2006
|
2005
|
30.000,00
|
13.04.2007
Für das berufungsgegenständliche Jahr 2006 ging
das FA davon aus, dass der Masseverwalter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988)
ermittelt habe.
Die Schätzung ist keine eigene Gewinnermittlungsart,
sie hat vielmehr auf Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen bzw. vom
Steuerpflichtigen gewählten Gewinnermittlungsart zu erfolgen (Doralt, EStG
11, § 4 Tz 13).
Die Schätzungsbefugnis des FAes gemäß
§ 184 BAO besteht zwar dem Grunde nach zu Recht, da der Masseverwalter
keine Einkommensteuererklärung für 2006 abgegeben hat, jedoch sind die
Einkünfte nach wie vor mittels Betriebsvermögensvergleich
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 - gegebenenfalls im
Schätzungsweg - zu ermitteln. Dabei sind Verbindlichkeiten und auch - vom
Masseverwalter in der Aufstellung Akt 2006, Seite 3 bis 5, nicht angegebene
- Forderungen in Ansatz zu bringen.
Dass für das Jahr 2006 auch Forderungen des
Gemeinschuldners existieren, ergibt sich nicht zuletzt aus der Aufstellung des
Masseverwalters als Beilage zum achten Bericht an das Konkursgericht vom
17. Jänner 2008, die für das Jahr 2007 auch Einnahmen
ausweist (zB. "X Baugesellschaft, Teilzahlungen Y", Akt 2008
Seite 9).
Der Masseverwalter ist an die für den Bw. geltende
Gewinnermittlungsart mittels Betriebsvermögensvergleich (§ 4
Abs. 1 EStG 1988) gebunden und hat auch keinen Übergangsgewinn/verlust
aus einem Wechsel der Gewinnermittlungsart auf eine Überschussermittlung
(Einnahmen-Ausgabenrechnung) gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
erklärt.
Der Betriebsvermögensvergleich stellt die allgemeine
Gewinnermittlungsart für betriebliche Einkünfte dar und es hat die
Behörde jeweils zu begründen, warum sie im Einzelfall davon abweichend
bei der Schätzung die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG 1988
heranzieht (VwGH 28.1.2005, 2002/15/0110). Eine solche Begründung hat das
FA nicht abgegeben. Das FA hat auch keine Ermittlungen bezüglich bei der
Schätzung zu berücksichtigender Aktiva und Passiva,
einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten,
durchgeführt.
Weiters ist von Bedeutung, dass der Masseverwalter
wiederholt darauf hinwies und es für das FA aktenkundig ist (Dauerbelege
Seite 7), dass durch Gerichtsbeschluss vom 18. Jänner 2006
die Schließung des Bauunternehmens des Gemeinschuldners angeordnet wurde.
Das FA hat keine Ermittlungen darüber getätigt, ob durch die
angeordnete Unternehmensschließung eine Betriebsaufgabe in dem Sinn
stattfand, dass im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges die
Aufgabe des Bauunternehmens unter Veräußerung des
Betriebsvermögens (vgl. Doralt, aaO, § 24 Tz 123) erfolgte. Es
kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzlich auch ein
Aufgabegewinn/verlust - gegebenenfalls wiederum durch Schätzung (§ 184
BAO) - zu ermitteln ist.
Etwaige Betriebseinnahmen oder -ausgaben der Folgejahre
wären in den entsprechenden Jahren als nachträgliche Einkünfte
aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Aus den oben genannten Gründen hat das FA den
Einkommensteuerbescheid 2006 und die Berufungsvorentscheidung mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit belastet. Das FA hätte - da keine
Einkommensteuerklärung abgeben wurde gegebenenfalls im Schätzungswege
- sowohl den laufenden Gewinn/Verlust auch unter Ansetzen von Forderungen und
Verbindlichkeiten als auch - im Fall einer stattgefundenen Betriebsaufgabe - den
Aufgabegewinn/Verlust mittels Betriebsvermögensvergleich jeweils nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermitteln müssen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass, hätte das
FA die oa. Ermittlungen durchgeführt, ein im Punkt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb anders lautender Einkommensteuerbescheid 2006 hätte erlassen
werden können.
Zweck der Aufhebungsmöglichkeit des § 289
Abs. 1 BAO ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 289 Tz 5).
Die Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) zur
Bescheidaufhebung wird damit begründet, dass es dem FA obliegt,
tragfähige Sachverhaltsermittlungen zur Begründung ihrer Bescheide zu
tätigen. Ermittlungen des UFS würden zu einer unnötigen
Verfahrensverzögerung führen, da deren Ergebnisse zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs noch vor Erlassung einer Berufungsentscheidung dem FA
hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Wien, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1107-W/08
- Stammnummer
- 34898
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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