Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0155-Z3K/08
Wertgrenze für eine Befreiung von Eingangsabgaben für Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0155-Z3K/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vom 2. Mai 2008 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 2. April 2008, Zl. a.,
betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes
wird auf die Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
verwiesen. Danach und nach der Aktenlage hat die Österreichische Post AG
als Anmelderin am 22. Dezember 2008 beim Zollamt Wien unter der CRN-Nrb.
eine Postsendung (ein Telefongerät der Warennummer 8517120090) aus den
Vereinigten Staaten (Versenderin B.), die für die
Beschwerdeführerin (Bf.) als Empfängerin bestimmt war, zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die
Sendung war von einer Zollinhaltserklärung (Customs Declaration and
Dispatch Note) der Versenderin begleitet, in welcher der Warenwert mit 400,00
US-Dollar angegeben war. Der Österreichischen Post AG wurden die auf der
Ware lastenden Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von
€ 59,81), die auf der Grundlage der Wertangaben der Versenderin in der
Zollinhaltserklärung berechnet worden waren, mit Abgabenbescheid
(Mitteilung des Abgabenbetrages nach Artikel 221 Zollkodex) zur Zahlung
vorgeschrieben.
In der Folge begehrte die Bf. in ihrer an das Zollamt Wien
gerichteten Eingabe vom 7. März 2008 die Erstattung der
Eingangsabgaben im wesentlichen mit dem Hinweis, dass es sich bei der
verfahrensgegenständlichen Postsendung um ein Weihnachtsgeschenk ihrer in
den USA aufhältigen Freunde gehandelt habe.
Das Begehren der Bf. wurde zum einen als Antrag auf
Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit gemäß Art. 184 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/902 (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit
Kapitel I, Titel VII, Art. 29 ff (Befreiung von Eingangsabgaben
für Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen) der Verordnung (EWG)
Nr. 918/93 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
(Zollbefreiungsverordnung, ZBefrVO) und § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und zum anderen als
Erstattungsantrag gemäß Art. 236 ZK gewertet, worüber
das Zollamt X. als das zur Entscheidung über die Feststellung der
Eingangsabgabenfreiheit zuständige Zollamt mit Bescheid vom
19. März 2008, Zl. c., abweisend entschied. Unter Hinweis auf die
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 29 und 30 der
Zollbefreiungsverordnung, wonach u.a. die Zollbefreiung nur bei einem Gesamtwert
der Sendung bis zu € 45,00 gegeben wäre, im gegenständlichen
Fall jedoch der erklärte Warenwert diese Wertgrenze weit überschritten
hatte, und Artikel 236 ZK, wonach Einfuhrabgaben nur insoweit
erstattet werden, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der
Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war, wurde den Begehren der Bf. nicht Folge
gegeben.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 20. März 2008
verwies die Bf. darin begründend lediglich konkludent auf ihr
Antragsvorbringen und darauf, sie habe nicht vor, die (von der
Österreichischen Post AG an sie weiterverrechneten) Eingangsabgaben zu
bezahlen.
In der am 3. April zugestellten, nunmehr mit Beschwerde
angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2008, Zl. a., stellte
das Zollamt X, den Sachverhalt im Detail dar, wiederholte die maßgeblichen
Rechtsvorschriften und wies die Berufung als unbegründet ab.
In der Beschwerde vom 2. Mai 2008 bestreitet die Bf.
den in der Zollinhaltserklärung angeführten Warenwert von 400,00
US-Dollar. Der Marktwert des Telefons habe 300,00 US-Dollar betragen und liege
nunmehr nur mehr bei 250,00 US-Dollar. Am Paket sei "von außen nicht
ersichtlich" gewesen, dass die Ware zu verzollen wäre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerdeeinwendungen erscheinen nicht geeignet, die
Angaben der Versenderin in der Zollinhaltserklärung bezüglich des
Warenwertes als unzutreffend zu erweisen. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar,
dass die Versenderin der verfahrensgegenständlichen Postsendung ein
höheren als den tatsächlichen Wert der Ware in die
Zollinhaltserklärung eingetragen hätte.
Wie bereits in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
dargelegt wurde, sind gemäß Kapitel I, Titel VII,
Artikel 29 und 30 der ZBefrVO Waren bis zu einem Gesamtwert von
45 Euro, die in Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an
eine andere Person im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es
sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde
liegen, von den Eingangsabgaben befreit. Der Warenwert der gegenständlichen
Postsendung überstieg den Gesamtwert von 45 Euro; die Voraussetzungen
für eine Eingangsabgabenbefreiung lagen nicht vor. Der Hinweis der
Bf., von außen sei am Paket nicht erkennbar gewesen, dass die darin
befindliche Ware verzollt werden müsste, ist nicht entscheidungswesentlich.
Das Zollamt hat in der Berufungsvorentscheidung im Detail dargelegt, welche
Waren(sendungen) von der Post einer Zollstelle zu gestellen sind. Hiebei kommt
es jedenfalls nicht darauf an, dass auf dem ungeöffneten Paket die
Gestellungspflicht erkennbar gemacht wird.
Im Übrigen wird auf die
Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X.
vom 2.April 2008, Zl. a., hingewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 29 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 30 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0155-Z3K/08
- Stammnummer
- 34880
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF