Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0960-G/07
Kosten für eine Zahnregulierung der Tochter als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0960-G/07vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten für eine Zahnregulierung stellen nach der Rechtsprechung des OGH einen Sonderbedarf dar, wobei der haushaltsführende Elternteil durch den mit einer Zahnregulierung verbundenen erhöhten Betreuungsaufwand seinen Unterhaltsbeitrag iSd § 140 ABGB leistet, sodass grundsätzlich der geldunterhaltspflichtige Elternteil den finanziellen Aufwand zur Gänze zu tragen hat (EFSlg 61.853; RZ 1991/25).
Aus diesem Grund erwächst der geschiedenen, haushaltsführenden Ehegattin die Belastung (Aufwand für eine Zahnregulierung) nicht zwangsläufig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Josef
Unterberger WTH GmbH, 5023 Salzburg, Linzer Bundesstraße 63 B, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Für das Streitjahr 2004 beantragte sie die
Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung unter dem Titel
"Krankheitskosten 2004" in Höhe von 4.875,23 Euro.
Nachträglich wurden als Bestätigung über die
außergewöhnliche Belastung folgende Rechnungen vorgelegt:
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Honorarnote vom 26. August 2002 (Tochter)
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1.729,13 Euro
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Honorarnote vom 10. Juni 2003 (Tochter)
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1.729,13 Euro
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Honorarnote vom 24. März 2004
(Tochter)
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197 Euro
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Honorarnote vom 11. August 2004 (Tochter)
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1.220 Euro
In diesem Zusammenhang legte die
Bw. (einseitig unterzeichnete) Darlehensverträge (vom 30. August 2002
und vom 16. Juli 2003), über die Gewährung eines Darlehens in
Höhe von jeweils 1.729,13 Euro durch ihren geschiedenen Gatten zur
Begleichung der in diesen Jahren angefallenen Zahnarztrechnungen vor.
Nachgereicht wurde in der Folge auch die Bestätigungen
über die Rückzahlungen dieser Darlehen im Streitjahr 2004.
In dem in der Folge ergangenen Bescheid anerkannte das
Finanzamt nur die Rechnungen vom 24. März 2004 und 11. August
2004 über den Gesamtbetrag von 1.417 Euro nach Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes in Höhe von 1.398,11 Euro als
außergewöhnliche Belastungen. Dies mit nachstehender
Begründung:
"Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - im Steuerrecht nur
dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen
worden wären. Hinsichtlich der vorgelegten Darlehensverträge
widerspricht deren Inhalt den jedenfalls erforderlichen Merkmalen wie vor allem
die Festlegung der Fälligkeit von Zinsen, die Höhe der Zins- oder
Wertsicherungsvereinbarung sowie
Besicherung.
Ergänzend wird
angeführt, dass die vorgelegten Verträge nur einseitig unterzeichnet
wurden.
Ebenso wurde der
Abgabenbehörde der geforderte Nachweis der Leistungsabwicklung in Form von
Kontoauszügen oder Überweisungsaufträgen nicht erbracht."
Dagegen brachte die Bw. in ihrer Berufung vor, dass sie in
den Jahren 2002 und 2003 nicht über die erforderlichen Einkünfte zur
Bezahlung der dringend notwendig gewordenen kieferorthopädischen Behandlung
verfügt und deshalb kurzfristig ein Darlehen von ihrem geschiedenen Gatten
in bar erhalten habe.
In der Berufungsvorentscheidung setzte sich das Finanzamt
ausführlich mit der Fremdüblichkeit von Darlehensverträgen
auseinander und vertrat die Auffassung, dass der zwischen der Bw. und ihrem
Ehegatten geschlossenen Vereinbarung die Anerkennung zu versagen sei.
Dagegen richtete sich die Bw. mit ihrem Antrag auf Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zum Vorwurf des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, der Zahlungsfluss sei nicht
nachgewiesen worden, führte sie aus, dass sie die Beträge bar erhalten
und bar zurückgezahlt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
(2) Die
Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Im vorliegenden Fall ist primär die Frage zu
prüfen, ob die Belastung (Aufwendungen für die Zahnregulierung)
zwangsläufig erwachsen ist.
Nach § 140 Absatz 1 ABGB besteht für
die Eltern die Verpflichtung, nach ihren Kräften anteilig zur Deckung der
Bedürfnisse eines Kindes beizutragen.
Die Ehe der Bw. wurde am 3. Juni 1992 gemäß
§ 55a Ehegesetz geschieden. Im gleichzeitig geschlossenen Vergleich wurde
der Bw. das alleinige Obsorgerecht für die beiden Töchter
übertragen. Der Ehegatte übernahm die Verpflichtung, der Bw. und den
Töchtern einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
Dieser Unterhaltsbeitrag richtet sich nach den auf
Verbrauchsausgabenstatistiken beruhenden Regelbedarfssätzen.
Unter Regelbedarf ist jener Bedarf zu verstehen, den jedes
Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich an Nahrung, Kleidung,
Wohnung und zur Bestreitung weiterer Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und
sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat.
Der Sonderbedarf ist der den Regelbedarf übersteigende Bedarf, der
dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung
des Regelbedarfes bewusst außer Acht gelassenen Umstände
erwächst (Gitschthaler, Kindesunterhalt im Licht der jüngsten
Judikatur des OGH, ÖJZ 1992, 529).
Bei den Aufwendungen für eine Zahnspange bzw.
Zahnregulierung handelt es sich unbestrittenermaßen um
Sonderbedarfskosten.
Bei der Frage, ob der geldunterhaltspflichtige Elternteil
nur die Hälfte oder den gesamten Sonderbedarf zu tragen hat, hat sich der
OGH für die letzte Variante entschieden. Nach der oberstgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei Zahnregulierungskosten vom geldunterhaltungspflichtigen
Elternteil die gesamten Kosten zu tragen, weil der andere Elternteil bei
Durchführung der Zahnregulierung mit einem erhöhten Betreuungs- und
Sorgeaufwand belastet sei (OGH 21.12.1995, 60b 643/95).
In der Entscheidung vom 15.11.1990, OGH 8 Ob 634/90, hat
der OGH dazu ausgeführt:
"Der
Unterhaltssonderbedarf kann nach der für beide Eltern geltenden
gesetzlichen Unterhaltsregel des § 140 Abs. 1 und 2 ABGB
grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als der sogenannte Normalbedarf
eines Kindes. Soweit damit mehr Mühe und Betreuungsarbeit, aber auch
höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, haben im Sinne der
Grundregel die Eltern auch dafür anteilsmäßig ihren Beitrag zu
leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Elternteil durch
entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch
höheren Betreuungsaufwand. Besteht, wie im vorliegenden Fall, Sonderbedarf
an einer von beiden Eltern schon vor Jahren als notwendig befundenen
Zahnregulierung bei der Tochter, dann können augenscheinlich nur
höhere Geldleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteiles in
Betracht kommen. Solange dieser nach seinen Einkommensverhältnissen die
Kosten allein zu leisten imstande ist, bedarf es keines anteiligen finanziellen
Beitrages des betreuenden Elternteiles, weil mit der Zahnregulierung auch
für den das Kind persönlich betreuenden Elternteil ein adäquater
höherer Betreuungs- und Sorgeaufwand (Verkehr mit dem Zahnarzt,
Überwachung der Regulierungsmaßnahmen und der Tragung der dazu
anzuwendenden Vorrichtungen deren Pflege usw.) verbunden ist, der in Anrechnung
zu bringen ist."
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der
Gesetzgeber durch § 140 Abs. 2, 1. Satz ABGB die Betreuung
des Kindes durch einen Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung als
vollwertigen Unterhaltsbeitrag anerkannt hat. Darüber hinaus habe dieser
Elternteil daher nichts zu leisten. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten
zwischen den Eltern wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen zum
Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handle, wie etwa die Kosten einer
in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (vgl. Gitschthaler,
aaO, und die dort zitierte Judikatur).
Die Bw. als haushaltsführender Elternteil hat im
vorliegenden Fall gemäß
§ 140 Absatz 1 ABGB ihren
Unterhaltsbeitrag dadurch in natura erfüllt. Eine Verpflichtung
darüber hinaus nach § 140 Absatz 2 zweiter Satz ABGB
anteilig zum Sonderbedarf der Tochter beitragen zu müssen, könnte sich
nur ergeben, wenn der andere, grundsätzlich zum Geldunterhalt
verpflichtete, Elternteil zur vollen Abdeckung diese Sonderbedürfnisses
seines Kindes nicht imstande ist, oder mehr leisten müsste als es seinen
eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
Die in diesem Zusammenhang mittels Vorhaltes an die Bw.
gerichtete Frage, nach den Einkommens- und Lebensverhältnissen blieb
unbeantwortet. Aber auch im vorgelegten Schriftverkehr mit dem Ehegatten, einem
Architekten, findet sich kein Hinweis darauf, dass er als zum Geldunterhalt
verpflichtete Elternteil unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse nicht imstande sei, den Sonderbedarf seiner Tochter zu
decken. Dies kann allein daraus abgeleitet werden, dass der geschiedenen
Ehegatte die Teilbeträge für die Zahnregulierung auch tatsächlich
in den Jahren 2002 und 2003 bar ausgezahlt hat. Fest steht auch, dass
die Bw. die selbst unterhaltsberechtigt war, nicht über ausreichende
Einkünfte verfügt hat.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt somit zu der
Auffassung, dass es keine rechtliche Verpflichtung der Bw. gibt, auch die Kosten
für die Zahnregulierung zu übernehmen, da sie durch den mit der
Regulierung verbundenen erhöhten Betreuungsaufwand bereits ihren
Unterhaltsbeitrag iSd § 140 Absatz 2 ABGB geleistet hat. Mangels
Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung, können die strittigen
Beträge keine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung finden.
Aus diesem Grund erübrigte es sich für den
Unabhängigen Finanzsenat, auf die - wie vom Finanzamt bereits aufgezeigt -
nicht fremdübliche Vereinbarung (fehlende Vereinbarungen über
Zahlungsverzug, mangelnde Besicherung, Fälligkeitstag und
Rückzahlungstag stimmen nicht überein uvm.) zwischen der Bw. und ihrem
Ehegatten einzugehen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Graz, am 28.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ZahnregulierungZahnarztkostenaußergewöhnliche BelastungUnterhaltsbedarfSonderbedarfBetreuungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0960-G/07
- Stammnummer
- 34866
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF