Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0010-S/08
Zahlungserleichterung für Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-S/08vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen H.B., Sk., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Februar 2008,
StrNr. 2006/0000-001, betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit § 212
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11.Dezember 2007 wurde H.B. der
Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit a und 51 Abs. 1 lit a FinStrG
schuldig erkannt und über ihn bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von
rund € 17.300.-eine Geldstrafe von € 5.100.-verhängt.
Darüber hinaus wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens von
€ 363.-auferlegt. Dieses Erkenntnis ist in der Folge in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Eingabe vom 2.Februar 2008 beantragte der
Beschwerdeführer (Bf.) ihm für die Abstattung dieser Strafe eine
Ratenzahlung von monatlich € 100.-zu bewilligen. Zur Begründung wurde
auf die derzeitige schlechte finanzielle Situation verwiesen, wonach dem Bf.
für sich und seine Familie nur rund € 1.000.-monatlich zur
Verfügung stünden. Er habe versucht, das Geld für die Abstattung
der Strafe aufzutreiben, es sei ihm aber nicht gelungen. Zudem sei die
Sozialversicherungsanstalt mit einer Gehaltsexekution an seine Firma (gemeint
wohl den Arbeitgeber) herangetreten.
Mit Bescheid vom 27.Februar 2008 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses Ansuchen unter
Hinweis auf die vorliegende Gefährdung der Einbringlichkeit abgewiesen. Mit
den angebotenen Raten sei die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes nicht zu erreichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Antragstellers vom 17.März 2008, in der vorgebracht wurde,
dass durch den Verkauf des Reihenhauses die Zahlung einer entsprechend
höheren Abgabe bis Juni 2008 absolut möglich sei. Die
regelmäßige Rückzahlung weiterer Raten, deren Höhe noch
festzulegen sei, sei durch das seit vergangenen Oktober bestehende
Angestelltenverhältnis ebenfalls gesichert. Der Verkauf des
Reihenhauses befinde sich in der Abwicklungsphase und werde bis Ende Mai
abgeschlossen sein, dann könne die Bezahlung einer höheren Abgabe
sofort erfolgen. Aus diesem Grund sei lediglich ein Aufschub der
Abgabenschuldigkeit nötig, die Zahlung der Abgabenschuld sei absolut nicht
gefährdet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung,
Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit das
Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den Zeitpunkt der Entrichtung
der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,
wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Fehlt es an einem der beiden Kriterien, ist im Rahmen der rechtlichen
Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der
Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Auf den Gegenstandsfall angewendet bedeutet dies
Folgendes:
Über den Beschwerdeführer wurde im Dezember 2007
nach dem Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von €
5.100.-verhängt. Nach den oben dargelegten Bestimmungen ist die
Gewährung von Zahlungserleichterungen auch im Anwendungsbereich des
Finanzstrafgesetzes vorgesehen. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO auf
Geldstrafen mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen vollen
Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH vom
24.9.2004, 2003/13/0084). Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde
stellt die sofortige Entrichtung der aushaftenden Geldstrafe für den Bf.
aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine
erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO dar. Nach der Aktenlage ist er
mit seiner selbstständigen Tätigkeit gescheitert und befindet sich
seit Oktober 2007 in einem Angestelltenverhältnis. Gegen ihn werden
Gehaltsexekutionen geführt. Seine wirtschaftliche Sanierung soll u.a. durch
den Verkauf des Reihenhauses erfolgen. Es bleiben ihm für sich und seine
Familie derzeit nur rund € 1.000.--. Zwar ist mit jeder Bestrafung
gewollt und zwangsläufig eine gewisse Härte verbunden, doch soll diese
Härte nicht den Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften nach sich
ziehen. Die Behörde kann nach der Rechtsprechung für die Entrichtung
der Geldstrafe Raten in einer solchen Höhe gestatten, mit der sowohl das
Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des
Bestraften bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten wird.
Der Beschwerdeführer hat nun in seinem Ratenansuchen
Monatsraten von € 100.-angeboten. Dies würde für den
Rückstand an Geldstrafe und Kosten eine Abstattungsdauer von 54 Monaten
bzw. rund 4,5 Jahren bedeuten. Bei einer derart langen Laufzeit kann von einer
bloßen Gefährdung der Einbringlichkeit nicht mehr die Rede sein, bei
dieser Sachlage liegt vielmehr der Schluss nahe, dass eine Uneinbringlichkeit
der Abgabenbeträge vorliegt. Wäre die Behörde gehalten,
Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch
niemals erfüllt werden kann, liefe das letztendlich auf eine
Sanktionslosigkeit hinaus. Die Gewährung von Raten, die die Erfüllung
der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (VwGH vom 21.1.2004, 2001/16/0371). Die
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist gesetzlich durch den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe sanktioniert.
An dieser Beurteilung können die
Beschwerdeausführungen nichts ändern, da es sich um bloße
Ankündigen bzw. Absichtserklärungen handelt. Der Bf. legt auch nicht
dar, wie er sich die Abstattung der Geldstrafe konkret vorstellt. Wenn er
ausführt, dass er aufgrund seines Angestelltenverhältnisses ab Juni
2008 regelmäßig höhere Raten leisten könne, so steht dies
in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Zahlungserleichterungsansuchen vom
2.2.2008, wonach die Sozialversicherung gegen ihn eine Gehaltsexekution betreibe
und ihm daher kaum etwas zum Leben bleibe. Der Beurteilung des
Finanzamtes, dass es die für die Erteilung einer Zahlungserleichterung
geforderten gesetzlichen Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet, kann bei
dieser Sachlage nicht entgegengetreten werden. Das diesbezügliche
Ratenansuchen wurde daher zurecht abgewiesen.
Zusammenfassend liegen die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung nicht vor,
sodass das Berufungsbegehren bereits aus Rechtsgründen abzuweisen war, ohne
dass es der Rechtsmittelbehörde möglich gewesen wäre, in eine
Ermessensentscheidung einzutreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
21. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-S/08
- Stammnummer
- 34828
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF