Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0023-S/08
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Raten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-S/08vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Dr.
Günter Hofinger, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/2, vom
7. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
11. September 2007 betreffend Zahlungserleichterung in Form von
Ratenzahlungen gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 21. August 2007 beantragte der Berufungswerber (Bw), A, durch seinen
ausgwiesenen Vertreter ihm für den aushaftenden Rückstand in Höhe
von insgesamt € 186.484,00 (bestehend aus Einkommensteuer und
Anspruchzinsen 2005) Ratenzahlungen in Form von 11 Raten beginnend ab 20.
September 2007 (1 Rate) zu gewähren.
Die sofortige
oder die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld wäre für den Bw
mit erheblichen Härten verbunden. Der Bw habe gemäß
beiliegender "Darlehensbestätigung" vom 1. Februar 2005 Herrn Franz C, in
D, ein Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 285.000,-- gewährt und
zugezählt. Dieses Darlehen sei zweckgebunden für ein Hotelprojekt
gewidmet gewesen. Dieses Darlehen sollte in drei Raten, die letzte fällig
am 30. September 2007, an den Bw zurückgezahlt werden. Da dieses
Hotelprojekt nicht habe verwirklicht werden können, war Herr Franz C
bislang nicht in der Lage, dieses Darlehen, mit welchem die gesamte
Abgabenschuld sofort bezahlt werden könnte,
zurückzuzahlen. Gemäß beiliegender Vereinbarung vom 15.
Mai 2007 habe der Bw und Herr Cabweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart.
Im
maßgeblichen Zeitraum des Entstehens dieser Abgabenschuld habe der Bw das
oben bezeichnete Darlehen gewährt und sei für den Bw damals in keiner
Weise absehbar gewesen, dass sich dieses Hotelprojekt dermaßen
verzögert, dass der Bw nunmehr nicht in der Lage sei, seine Abgabenschuld
sofort und zur Gänze zu entrichten.
Wesentliche sei
der Umstand, dass die vollständige Einbringlichkeit der gesamten
Abgabenschuld durch einen Aufschub im Sinne einer Ratenvereinbarung nicht
gefährdet sei.
Laut
Informationen des Herrn C sollte die Realisierung des Hotelprojektes Anfang des
Jahres 2008 realisiert werden können, sodass in der Folge mit der
Darlehensrückzahlung und sodann mit der gänzlichen Entrichtung der
Abgabenschuld zu rechnen sei.
Aus dem
laufenden Betrieb wäre es für den Bw derzeit äußerst
schwierig, die Abgabenschuld auf einmal zu bezahlen, da natürlich
entsprechende laufende Kosten zur Erhaltung des Betriebes erforderlich seien.
Grundsätzlich sei aber die wirtschaftliche Lage des Betriebes des Bw als
sehr gut einzustufen, sodass durch die Gewährung des obigen Ratenplanes die
Einbringlichkeit der gesamten Abgabenschulden nicht gefährdet sei.
Die ersten 10
Raten seien derart abgestimmt, dass diese auch dann für den Bw zahlbar
seien, falls sich in der Verwirklichung des Hotelprojektes weitere
Verzögerungen eintreten sollten. Falls Herr C in der Lage sei, die
Vereinbarung vom 15. Mai 2007 einzuhalten, würden vom Bw die vereinbarten
Darlehensraten unverzüglich an das Finanzamt weitergeleitet werden.
Dessen
ungeachtet werde höflichst beantragt und ersucht, obigem Ratenplan
zuzustimmen, da der Bw unabhängig von den Darlehensrückzahlungen in
der Lage sein möchte, obigen Ratenzahlungsplan einzuhalten.
Aus der vom Bw
vorgelegten Vereinbarung vom 15 Mai 2007 ist zu entnehmen, dass das Darlehen in
Höhe von € 285.000,-- wie folgt zurückbezahlt wird: Die 1
Rate in Höhe von € 120.000,-- ist am 31. Oktober 2007 und die 2. Rate
in Höhe von
€ 165.000,-- ist am 10.12.2007
zurückzuzahlen.
Dieses Ansuchen
wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. September 2007 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die vom Bw angebotenen Raten im Verhältnis zur
Höhe des Rückstandes zu niedrig seien. Dadurch erscheine die
Einbringlichkeit gefährdet. Die abverlangte Sicherheitsleistung wurde nicht
erbracht.
Dagegen erhob
der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 7. November 2007
das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung verweist der Bw
zunächst auf die Ausführungen der beiden Schreiben an das Finanzamt
vom 21. August 2007 (Anm. Ratenansuchen) und 16. Oktober 2007 (Anm.
Firstverlängerungsansuchen für die Berufung). Der
vorbezeichnete Bescheid werde seinem gesamten Inhalte nach angefochten,
Unter Hinweis
auf das gegenüber Herrn C erteilte Darlehen und dass das
gegenständliche Hotelprojekt Anfang des Jahres 2008 zum Abschluss gebracht
werden würde legte der Bw nach Rücksprache mit der Hausbank
nachstehenden verbesserten Ratenzahlungsplan vor.
Erste bis
vierte. Rate, fällig jeweils am 5. des Monats, beginnend mit Dezember 2007
in Höhe von je € 10.000,--, fünfte Rate mit 5. April 2008 in
Höhe von € 146.484,--.
Der Bw verweist
weiters darauf, dass sich Herr C bereit erklärt habe im Zusammenhang mit
dem Hotelprojekt eine Urkunde zu unterfertigen, wonach aufgrund der eingehenden
Teilrechnungen ein bestimmter - noch zu verhandelnder - Prozentsatz direkt an
den Bw bzw. an das Finanzamt Salzburg-Stadt überwiesen werde. Der Bw
beantragt daher der Berufung stattzugeben.
Mit Schriftsatz
vom 14. November 2007 legte der Bw die in der Berufung angesprochene
Vereinbarung, datiert vom 13. November 2007, vor, wonach dem Bw 45% der
Netto-Zahlungseingänge eines noch einzurichtenden Kontos zustehen
würde. Aus dieser Vereinbarung geht auch hervor, dass Herr
Cseinen
Rückzahlungsverpflichtungen aus der Darlehensbestätigung vom 1. Mai
2005 und der Vereinbarung vom 15. Mai 2007 noch nicht nachgekommen ist. Auf den
genauen Inhalt dieser Vereinbarung wird verwiesen.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Berufungsvorentscheidung vom
28. November 2007 abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw bisher keine Zahlungen geleistet habe bzw. keine
entsprechende Sicherheitsleistung erbracht habe. Eine vom Bw angebotenen
Abtretungserklärung, welche im Übrigen noch nicht nachgereicht wurde,
erscheine zur Besicherung des Abgabenrückstandes als nicht geeignet. Die
Einbringlichkeit erscheine daher gefährdet weshalb die Berufung abzuweisen
war.
Daraufhin
stellte der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.
Dezember 2007 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht,
dass damit zu rechnen sei, dass das im Zusammenhang mit der vorgelegten
Vereinbarung stehende Hotelprojekt realisiert werde, womit der Bw in die Lage
versetzt werde, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die
Vereinbarung vom 13. November 2007 stelle im Zusammenhang mit der
Darlehensbestätigung eine geeignete Sicherheit für die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld dar.
Zwischenzeitig
habe der Bw am 6. Dezember 2007 eine erste Ratenzahlung in Höhe von
€ 10.000,-- an das Finanzamt geleistet. Auch für die weiteren
Monate wurden monatliche Zahlungen in Höhe von € 10.000,-- in Aussicht
gestellt. Im Falle der Nichtrealisierung des Hotelprojektes würde die
gesamte Abgabenschuld in rund eineinhalb Jahren getilgt werden. Die
Bezahlung in 19 Raten wäre der schlechteste Fall, selbstverständlich
werde der Bw dessen ungeachtet im Falle der Verwirklichung des Hotelprojektes
die ihm zustehenden Beträge an die Abgabenbehörde bis zur
vollständigen Tilgung der Abgabenschuld weiterleiten. Wie erwähnt,
stehe jedoch die Verwirklichung des Hotelprojektes nicht im Einflussbereich des
Bw
Allein durch
die Tatsache der Bezahlung einer ersten Rate in Höhe von € 10.000,--
per 6. Dezember 2007 sei davon auszugehen, dass das Verhalten des Bw nicht auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist. Die
Berufungsvorentscheidung werde daher insbesondere in jene Richtung angefochten,
dass in der Begründung derselben sich keine Tatsachenfeststellungen finden,
aus denen sich ein dem Berufungswerber zuzurechnendes, auf die Gefährdung
der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten entnehmen lässt.
Es werde daher
der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und - in Abänderung der
bisherigen Eingaben - dem Bw monatliche aufeinander folgende Ratenzahlungen in
Höhe von je € 10.000,-- bis zur vollständigen Tilgung der
Abgabenschuld zu gewähren.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus
Abgabenkonto des Bw ist zu ersehen, dass die ab September 2007 angebotenen Raten
nicht entrichtet wurden.
Die
Ratenzahlungen aufgrund des in der Berufung geänderten (verbesserten)
Ratenansuchens in Höhe von monatlich € 10.000,-- wurden ab Dezember
2007 bis zum Mai 2008 insgesamt siebenmal (im Dezember wurden € 10.000,--
zweimal entrichtet) in Höhe von € 70.000,- entrichtet. Die aufgrund
des in der Berufung geänderten Ratenplanes für April 2008 zugesagte
letzte Rate in Höhe von € 146.484,-- (bzw. allenfalls um €
10.000,-- verringerte Restzahlung von € 136.484,--) wurde hingegen nicht
entrichtet.
Aus dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 17. Juli 2007 ist zu ersehen,
dass das zu versteuernde Einkommen mit € 774.405,06 angenommen
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Vorweg ist
auszuführen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur das Ratenansuchen
sein kann über welches das Finanzamt abgesprochen hat. Gegenstand des
Berufungsverfahrens kann daher nur das Ratenansuchen mit dem verbesserten
Zahlungsplan laut Berufung vom 7. November 2007 sein. Über das im
Vorlageantrag neuerlich abgeänderte Ratenansuchen konnte das Finanzamt
nicht absprechen, weshalb die Berufungsbehörde über dieses
geänderte Ratensuchen (monatliche Raten von nunmehr € 10.000,--,
maximal 19-mal) ohne Verletzung des Instanzenzuges nicht entscheiden
kann.
Wie aus den
Feststellungen des Akteninhaltes zu ersehen ist, stand dem Bw im Jahr 2005 ein
Einkommen von rd. € 770.000,-- zur Verfügung. Es ist daher nicht
ersichtlich, weshalb in der Entrichtung der erst im Jahr 2007 daraus
resultierenden Abgabenvorschreibung (im Wesentlichen Einkommensteuer) für
den Bw eine erhebliche Härte vorliegen soll, da jeden Abgabepflichtigen die
Verpflichtung trifft für zu erwartende Steuervorschreibung Vorsorge zu
treffen. Auch wenn man das hingegeben Darlehen vom Einkommen abzieht, verbleiben
genügend Mittel für die Entrichtung der gegenständlichen
Abgabenrückstände. Dabei ist auch zu beachten, dass die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (siehe dazu auch
VwGH-Erkenntnis vom 28.2.2000, Zl. 99/17/0228). Eine Begründung weshalb die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung für den Bw eine erhebliche
Härte darstellt ist in Anbetracht der Einkommenssituation dem Vorbringen
des Bw jedoch nicht zu entnehmen. Daran kann auch das gewährte Darlehen,
wie oben dargestellt, nichts ändern.
Dem Finanzamt
kann aber auch nicht entgegengetreten werden wenn es von der Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben ausging. Vom Bw wurden die von ihm selbst
angebotenen Ratenzahlung nicht geleitstet bzw. der Zahlungsplan nicht
eingehalten. Von den ursprünglich angebotenen Ratenzahlungen (Ansuchen vom
21. August 2007) wurden gar keine Zahlung (von September bis November 2007 je
€ 20.000,-- bzw. 2 mal € 5.000,--) geleistet, vom verbesserten
Zahlungsplan laut Berufung wurde die letzte Rate (€ 146.484,--) nicht, bzw.
nur in Höhe von € 10.000,--, entrichtet. Auch der Aufforderung des
Finanzamtes entsprechende Sicherheiten anzubieten bzw. zu leisten ist der Bw
nicht nachgekommen (siehe Bescheid vom 11. September 2007 bzw. in der
Berufungsvorentscheidung). Die als Sicherheit angebotenen Zahlungen die
aufgrund der Darlehensrückzahlungsvereinbarungen mit Herrn C angeboten
wurden können nicht anerkannt werden, da trotz vorliegender
Zahlungsversprechen (ursprünglicher Darlehensvertrag, Vereinbarung vom 15.
Mai 2007 dieses wiederum überholt von der Vereinbarung vom 13. November
2007) bis zum Ende der angebotenen Ratenzahlungen offenbar nicht eingehalten
wurden. Diese Darlehensrückzahlungen würden zudem von der
Verwirklichung des angesprochenen Hotelprojektes abhängen die eben ungewiss
ist und auf deren Realisierung der Bw (wie im Vorlageantrag ausgeführt)
keinen Einfluss hat.
Auf das
Vorbringen des Bw, wonach sein Verhalten nicht auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit gerichtet sei, kann ebenfalls nicht eingegangen werden, da die
zugrunde liegende Bestimmung des § 212 BAO lediglich abstrakt auf das
Vorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit hinweist.
Ergänzend
ist auch auszuführen, dass die Berufungsbehörde nur über die Sach
- bzw. Antragslage zum Zeitpunkt der Entscheidung absprechen kann. Da der
Zeitraum für den um Ratenzahlungen, laut Ratenansuchen in der Berufung samt
verbessertem Zahlungsplan, angesucht wurde, bereits abgelaufen ist und zudem vom
Bw selbst nicht eingehalten wurde, kann sinnvollerweise über dieses
Ansuchen nur in Form einer Abweisung der Berufung entschieden werden. Ein noch
gültiges Ansuchen liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung eben nicht mehr vor
(bzw. ist nicht Gegenstand der Berufung).
Fehlen zudem
die im § 212 BAO genannten Voraussetzung, nämlich die erhebliche
Härte in der Entrichtung bzw. das Tatbestandselement der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit, kann eine Bewilligung von
Zahlungserleichterungen (hier Ratenzahlungen) aus Rechtsgründen nicht
erfolgen.
Der Berufung
kommt daher insgesamt gesehen keine Berechtigung zu, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
21. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-S/08
- Stammnummer
- 34824
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF