Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2771-W/07
Aufhebung von Bescheiden wegen nicht bloß geringfügiger Rechtswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2771-W/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch AWIT GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1060 Wien,
Capistrangasse 4/9, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004
gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Geschäftsführer
eines international tätigen Konzerns. Er ist in verschiedenen Ländern
für die Entwicklung des jeweiligen Marktes für den Konzern
zuständig gewesen. Der Konzern betreibt die Entwicklung seines Vertriebes
in den einzelnen Ländern, indem er den jeweiligen Länderorganisationen
Ressourcen, die eine optimale Marktentwicklung gewährleisten sollen, zur
Verfügung stellt. Die Tätigkeit des Bw. in den einzelnen Ländern
ist Teil dieses Entwicklungsprogrammes. Die Länderorganisationen wiederum
kaufen diese Dienstleistungen zu und bezahlen dafür "Royalities" an den
Konzern.
Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist nunmehr
unstrittig, dass der Bw. aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit bezieht und er im Streitzeitraum seinen Mittelpunkt
der Lebensinteressen in Österreich gehabt hat. Unstrittig ist auch, dass
dem Bw. seine Bezüge zentral von der Organisation in den Vereinigten
Staaten ausbezahlt werden, seine Tätigkeit aber den jeweiligen Ländern
zuzurechnen ist.
Der Bw. hat seine Einkommensteuererklärungen 2003 und
2004 in elektronischer Form eingereicht. Die Veranlagung erfolgte zunächst
erklärungsgemäß; Teile der Einkünfte wurden nur im Rahmen
des Progressionsvorbehaltes erfasst. Über Aufforderung des Finanzamtes hat
der Bw. Beilagen zu den Steuererklärungen eingebracht, in denen er sein
Welteinkommen angegeben und dieses Welteinkommen nach Maßgabe der genau
angeführten Arbeitstage auf insgesamt rund 15 Länder aufgeteilt hat.
Die Arbeitstage in Österreich waren mit 99 (2003) und 78 (2004)
angeführt; die in den anderen Ländern geleisteten Arbeitstage haben
zwischen einem und 32 betragen. In der Beilage wurde weiters der anwendbare
Artikel des jeweiligen DBAs, das Erfordernis einer festen Einrichtung sowie die
jeweilige Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Anrechnungs- oder
Befreiungsmethode) angegeben. Diejenigen Einkünfte, die einen Staat
betroffen haben, für den gemäß dem geltenden DBA die
Befreiungsmethode anwendbar ist, seien nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes
zu erfassen gewesen.
Nach Durchführung eines hier nicht mehr
interessierenden Vorhalteverfahrens hat das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 gem. § 299 BAO aufgehoben; gem.
§ 299 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweise.
In der dagegen gerichteten Berufung beantragte der Bw. eine
Ergänzung der seiner Meinung nach unzureichenden Begründung, da es
notwendig sei, das Vorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen und die für die
Ermessensübung relevanten Umstände des Einzelfalles darzulegen. Eine
Begründung der Berufung werde nach Erlassung einer eingehenden
Begründung zum Aufhebungsbescheid erfolgen. Weiters wurden auch die
Sachbescheide angefochten; über diese Berufung wird gesondert
entschieden.
In der Begründungsergänzung führte das
Finanzamt aus, es überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche
Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit,
und verwies weiters auf die Begründung zu den jeweiligen Sachbescheiden.
Diese Begründung lautete:
"Für
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (im DBA-Recht gleich
geregelt wie E aus GW) steht dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht
zu, außer der Person steht im anderen Vertragsstaat
(=Tätigkeitsstaat) für die Ausübung ihrer Tätigkeit
gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung. Die Kriterien
für eine gewöhnlich zur Verfügung stehende feste Einrichtung
müssen alle gegeben sein:
1. Die
Verfügungsmacht darüber muß beim Pflichtigen
liegen,
2. Die Arbeit
muß dort auch tatsächlich ausgeübt werden,
3. Zeitliches
Element: Nicht nur von vorübergehender Dauer.
Im vorliegenden
Fall fehlt das zeitliche Element und auch die Verfügungsmacht (Büro
oder Schreibtisch gehören nicht dem Steuerpflichtigen, sind nicht
gemietet). Daraus folgt, daß das Besteuerungsrecht für die von
(
Konzern
)
bezogenen Einkünfte zur Gänze Österreich zusteht."
In einer Berufungsergänzung brachte der Bw. vor, in
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Antrag auf Begründungsergänzung
nur unzureichend entsprochen worden, da die für die Ermessensübung
relevanten Umstände des Einzelfalles nicht dargelegt worden seien.
In materiellrechtlicher Hinsicht komme die Tätigkeit
des Bw. den Volkswirtschaften der jeweiligen Länder zugute und sei daher
diesen und nicht ausschließlich Österreich oder den USA zuzurechnen.
Als Geschäftsführer der jeweiligen Länderorganisationen habe der
Bw. selbstverständlich über eine administrative Infrastruktur in den
jeweiligen Ländern verfügt. Die Nutzung dieser Infrastruktur sei Teil
der von den Länderorganisationen zu leistenden "Royalities" und könne
daher sehr wohl als "angemietet" betrachtet werden. Es sei auch selbstredend,
dass das Büro des Geschäftsführers - schon aufgrund der
Vertraulichkeit seiner Tätigkeiten - nicht von anderen Mitarbeitern benutzt
werde. Was die zeitliche Komponente betreffe, so gebe es keinen
Sachverhaltsbestandteil, der annehmen ließe, dass die Tätigkeit des
Bw. lediglich vorübergehender Natur bzw. von vornherein zeitlich befristet
gewesen wäre.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Die Berufungsbehörde richtete an den Bw. ein
nachweislich zugestelltes Schreiben folgenden Inhalts:
"Strittig ist, ob
eine Aufteilung der gesamten Einkünfte auf die Staaten zu erfolgen hat, in
denen Sie im Streitzeitraum tätig waren. Von steuerlicher Relevanz ist
diese Frage aber nur in Hinblick auf diejenigen Staaten, für die die
jeweiligen DBAs die Befreiungsmethode (verbunden mit dem Progressionsvorbehalt)
vorsehen. In der Zuteilung der Besteuerungsrechte betreffend die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit folgen die entsprechenden DBA (mit Ausnahme der
Türkei) dem Artikel 14 (alt) des OECD-Musterabkommens. Entscheidend ist
somit, ob Sie in den Tätigkeitsstaaten über eine feste Einrichtung im
Sinn dieser Bestimmung verfügt haben.
Die
Berufungsbehörde teilt vorläufig die Meinung des Finanzamtes, dass bei
einer Tätigkeit von bloß 2 - 32 Tagen im Kalenderjahr das
erforderliche zeitliche Element nicht vorliegt. Auch das statische Element
scheint nicht gegeben zu sein, da bei einer derartig kurzen Tätigkeit von
einer Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten nicht auszugehen
ist. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshof vom 25. November 1992, 91/13/0144, in dem der Gerichtshof
ausführt, für das Vorliegen einer "festen Einrichtung" eines
Gesellschafter-Geschäftsführers sei ein Mitbenutzungsrecht an einem
Schreibtisch nicht ausreichend. Vielmehr sei eine feste Einrichtung erst
gegeben, wenn dem Geschäftsführer bei Bedarf nicht nur ein
Schreibtisch, sondern auch der Raum, in welchem dieser Schreibtisch steht, und
darin weitere Einrichtungsgegenstände und weitere Hilfsmittel zur
Ausübung der Geschäftsführertätigkeit zur Verfügung
stehen.
Es wird Ihnen
Gelegenheit geboten, das Vorliegen der (ausschließlichen)
Verfügungsmacht je angesprochenem Staat durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen. Ein Indiz hierfür wäre auch der Umstand, dass der
jeweilige Staat sein Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausgeübt hat,
weshalb um Mitteilung gebeten wird, ob in den DBA-Staaten eine Besteuerung der
(anteiligen) Einkünfte erfolgt ist. Zutreffendenfalls wird um
Übermittlung eines Besteuerungsnachweises gebeten."
Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Artikel 14 Abs. 1 (alt) des OECD-Musterabkommens
lautet:
"Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf
oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen
Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich
eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht eine feste Einrichtung
zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert
werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet
werden können."
Unstrittig ist, dass der Bw. in den Streitjahren iSd
jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in Österreich
ansässig anzusehen ist. Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich,
ob der Bw. in den Staaten, in denen er außerhalb von Österreich als
Geschäftsführer tätig gewesen ist, über eine "feste
Einrichtung" iSd Art. 14 (alt) des OECD-Musterabkommens, dem der weitaus
überwiegende Teil der anwendbaren DBAs entspricht, verfügt hat. Da es
in der vorliegenden Berufungsentscheidung nur um die Rechtmäßigkeit
der Aufhebungsbescheide geht, kann es dahin gestellt bleiben, ob hinsichtlich
der die Türkei betreffenden (relativ geringfügigen) Einkünfte,
deren DBA nicht dem Schema des Art. 14 (alt) des OECD-Musterabkommens folgt,
eine andere Betrachtungsweise zu erfolgen hätte.
Die Berufungsbehörde nimmt aus folgenden Gründen
als erwiesen an, dass in den übrigen Staaten keine "feste Einrichtung"
vorgelegen ist:
Bereits das Finanzamt hat die Meinung vertreten, dass bei
einer Tätigkeit von bloß 2 - 32 Tagen im Kalenderjahr das
erforderliche zeitliche Element ebenso wenig gegeben ist wie das statische
Element, da bei einer derartig kurzen Tätigkeit von einer
Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten nicht ausgegangen werden
kann. Dem Bw. wurde Gelegenheit geboten, diese Annahme durch die Vorlage
geeigneter Unterlagen zu entkräften. Diese Möglichkeit hat er nicht
wahrgenommen.
In der Berufungsergänzung hat der Bw. nur
ausgeführt, er habe als Geschäftsführer der jeweiligen
Länderorganisationen selbstverständlich über eine administrative
Infrastruktur in den jeweiligen Ländern verfügt. Dies wird nicht in
Zweifel gezogen, sagt aber noch nichts über das zeitliche und statische
Element aus. Wenn der Bw. weiters angibt, die Nutzung dieser Infrastruktur sei
Teil der von den Länderorganisationen zu leistenden "Royalities" und
könne daher sehr wohl als "angemietet" betrachtet werden, so ist dem zu
entgegnen, dass eine Anmietung der Räumlichkeiten durch den Bw. ganz
offensichtlich nicht erfolgt ist. Völlig unglaubwürdig ist auch, dass
bei einer derartig kurzen Tätigkeit im jeweiligen Land ihm ein etwaig
vorhandenes Büro exklusiv ganzjährig zur Verfügung gestanden hat.
Dass die Tätigkeit des Bw. selbst nicht bloß vorübergehender
Natur bzw. von vornherein zeitlich befristet gewesen ist, ist nicht
entscheidungsrelevant, kommt es im Berufungsfall doch vielmehr nur auf den
Umfang der zeitlichen Verfügungsmacht über die erforderliche
Infrastruktur an.
Steht dies aber fest, so erweist sich der Spruch der
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 als nicht richtig. Was das zu übende
Ermessen anlangt, so hat bereits das Finanzamt zu Recht ausgeführt, es
überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der
Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Dem Grundsatz der
Rechtsrichtigkeit kommt in aller Regel Vorrang zu (sh. VwGH 23.5.2007,
2004/13/0052). Das eingeräumte Ermessen wird regelmäßig dann im
Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung einer nicht
bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des Bescheides
vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des
Abgabepflichtigen (sh. zB. VwGH 26.11.2002, 98/15/0204).Von einer bloß
geringfügigen Rechtwidrigkeit der Bescheide kann aber im Berufungsfall
keine Rede sein, hat doch der Mehrbetrag an Abgaben in beiden Streitjahren
jeweils ca. € 80.000 betragen. Die Aufhebung der Bescheide durch das
Finanzamt ist daher zu Recht erfolgt.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2771-W/07
- Stammnummer
- 34790
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF