Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0375-L/06
Verfügungsmacht über ein Grundstück durch Alleinvermittlungsauftrag und Zusatzauftrag Baureifmachung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-L/06vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XY GmbH, W, vertreten durch Dr.
Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Eisenhowerstraße
27, vom 24. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 25. Jänner 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund von Erhebungen betreffend ein (vermutetes)
Bauherrnmodell in L ist dem Finanzamt folgender
Alleinvermittlungsauftrag vom
21. März 2003, Maklervertrag gemäß
§ 14
Maklergesetz, zwischen den Grundeigentümern JuPH und der XY GmbH zur
Kenntnis gelangt:
Der Immobilienmakler wird
mit der Vermittlung des Verkaufes des nachstehend beschriebenen Objektes zu den
angeführten Bedingungen
beauftragt.
Der Auftraggeber ist
über dieses Objekt als Eigentümer verfügungsberechtigt. Dieser
Auftrag ist bis das gesamte Grundstück verkauft ist als
Alleinvermittlungsauftrag befristet und wandelt sich
danach
in einen unbefristeten und jederzeit
kündbaren allgemeinen Maklervertrag
um.
Vermittlungsobjekt:
xxx,
3.500,00 m²
Kaufpreis
inkl. Lasten (Verhandlungsbasis):
125,00 €/m²
Der
Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung des nachstehenden
Vermittlungshonorar nur für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler
namhaft gemachten Interessenten während oder nach Ablauf der vereinbarten
Alleinvermittlungsfrist, das vorgenannte oder ein zweckgleichwertiges
Rechtsgeschäft abschließt. Das Vermittlungshonorar gebührt dem
Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich
geworden ist. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Liegenschaft auch
solchen Personen angeboten wird, mit denen der Makler ein familiäres oder
wirtschaftliches Naheverhältnis
hat.
Vermittlungshonorar
Zusatzauftrag
:
Hiemit wird auch die
Baureifmachung
in Auftrag gegeben. Die entstehenden Kosten (ca. 8.000,00 €) pro
Parzelle werden fällig, wenn ein Käufer da ist und diesem dann direkt
vorgeschrieben.
Der Makler
verpflichtet sich, nach Kräften tätig zu werden. Der Auftraggeber hat
den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu
unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten
Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen. Makler und Auftraggeber sind
verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere
betreffend eine Änderung der Verkaufsabsicht seitens des Auftraggebers.
Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, jene Personen bekannt zu geben, die
sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages direkt an ihn
gewendet haben.
Besondere
Honorarvereinbarungen
Im
Folgenden wird der Inhalt des § 15 Maklergesetz verkürzt
wiedergegeben. Vor allem wird die Zahlung des Vermittlungshonorares für die
Fälle vereinbart, dass der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag
vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch eigenes Tätigwerden oder
durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder
auf andere Art zustande gekommen ist.
Aufgrund dieses Alleinvermittlungsauftrages, welcher der XY
GmbH, nunmehrige Berufungswerberin, =Bw., die Verwertung des Grundstückes
ermögliche, hat das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Jänner 2006
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG Grunderwerbsteuer in Höhe
von 15.312,50 € festgesetzt. Die Gegenleistung wurde ausgehend vom
Quadratmeterpreis von 125,00 € für die Gesamtfläche von
3.500 m² mit 437.500,00 € ermittelt.
Den GrESt-Bescheid hat die Bw. mit Berufung vom
23. Februar 2006 angefochten, weil sie der Alleinvermittlungsauftrag nicht
zum Vertragsabschluss, sondern lediglich zur Vermittlung eines Verkaufes
ermächtige. Der Kaufpreis sei vorgegeben gewesen. Die Bestimmungen des
Alleinvermittlungsauftrages entsprächen zur Gänze den üblichen
Bedingungen derartiger Verträge. Zusätzlich sei
ausschließlich die Baureifmachung von den Grundeigentümern in Auftrag
gegeben worden, weil nur so der in Aussicht genommene Kaufpreis erzielbar
gewesen sei. Diese Tätigkeit sollte gesondert abgegolten werden. Die
Grundeigentümer hätten die Baureifmachungskosten aber nicht
vorfinanzieren wollen, sodass sie bei Verkauf einer Parzelle dem Käufer
direkt vorzuschreiben seien. Nach ständiger Rechtsprechung erfordere
der nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichtige Erwerb des Rechtes
nicht nur, dass der Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung
des Grundstückes teilhabe, sondern dass er diese Verwertung auch selbst
herbeiführen könne. Derartiges sei im vorliegenden Fall keineswegs
möglich.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom
14. März 2006 die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil sich
die Grundeigentümer mit dem gegenständlichen unbefristeten
Alleinvermittlungsauftrag verpflichtet hätten, das Geschäft
ausschließlich unter Inanspruchnahme des Maklers abzuschließen.
Damit werde dem Vermittler für eine bestimmte Zeit das alleinige Recht
eingeräumt, die Auswahl der Käufer zu treffen, womit ein wesentliches
Recht des Eigentümers übertragen werde. Auch die Baureifmachung unter
Weiterverrechnung der Kosten stünde im Regelfall dem Eigentümer zu und
gehe daher die Vereinbarung über einen reinen Immobilienmaklervertrag
hinaus.
Daraufhin hat am 14. April 2006 die Bw. den Antrag auf
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes habe der
Alleinvermittlungsauftrag die Bw. lediglich zur Vermittlung eines Verkaufes
berechtigt. Das Recht einen bestimmten Käufer auszuwählen sei
keineswegs bei der Bw. gelegen. Daran ändere auch die Dauer des
Vermittlungsauftrages nichts. Das Finanzamt könne selbst nicht
anführen, aufgrund welcher konkreten Vertragsbestimmung die Bw. zur Auswahl
der Käufer berechtigt sei. Wenn auch ein Vermittlungsauftrag
grundsätzlich einen Einfluss auf die Auswahl der Käufer zulasse, so
verschaffe der vorliegende Alleinvermittlungsauftrag dennoch nicht das Recht den
Käufer auszuwählen.
Über Vorhalt der entscheidenden Behörde haben
sodann die Grundeigentümer angegeben, sie selbst hätten ca. seit dem
Jahr 2000 versucht ihr Grundstück zu verkaufen, jedoch keine
zahlungsfähigen Käufer gefunden. Aus diesem Grund hätten sie die
Bw. damit beauftragt, Käufer zu finden und seitdem selbst nicht mehr
gesucht. Die Bw. sollte ausschließlich, gegen Zahlung der Provision,
Käufer finden. Das unbefristete Alleinvermittlungsrecht sei kein Problem
gewesen, weil ohnehin eine Kündigungsmöglichkeit bestünde. Die
Bw. führe die Verhandlungen, schlage einen Käufer vor und sie
würden beim Rechtsanwalt unterschreiben. Bislang seien alle
Grundstücke zu dem vorgegebenen Preis verkauft worden, es sei kein Grund
vorgelegen, einen namhaft gemachten Käufer abzulehnen. Das
Grundstück sei eine Wiese 2 Meter unter Straßenniveau mit
beidseitiger steiler Böschung gewesen. Um daher den fixen Kaufpreis von
125,00 € zu erzielen, sei gleichzeitig mit dem
Alleinvermittlungsauftrag die Baureifmachung (Aufschüttung, Vermessung,
Parzellierung, Bebauungsplan, Bauplatzbewilligung) in Auftrag gegeben worden.
Die Kosten in Höhe von 8.000,00 € pro Parzelle habe vorerst die
Bw. getragen und verrechne sie diese an die Käufer weiter. Die
Baureifmachung habe die Bw. geplant und ausgeführt, sie sei den
Behörden gegenüber aufgetreten, allerdings alles im Einvernehmen mit
den Grundeigentümern.
Aktenkundig ist weiters die Bauplatzbewilligung vom
21. Oktober 2004, erteilt an die Ehegatten JuPH, womit das Grundstück
902/4 geteilt wurde und fünf Bauplätze (902/8 bis 12) geschaffen
wurden. Die Restfläche des Grundstückes 902/4 mit einem Ausmaß
von 1749 m² ist lt. Grundbuchsauszug weiterhin landwirtschaftlich
genutzt. Auf den zwischenzeitig verkauften Parzellen haben die Ehegatten R, ein
Elk-Fertighaus (902/8 und 9) erbaut, JV und RW ein Doppelhaus (902/10 und 11)
errichtet und die letzte Parzelle hat Sch erworben.
Des weiteren hat die Bw. über Vorhalt des UFS bekannt
gegeben, auch hinsichtlich der derzeit noch landwirtschaftlichen Fläche sei
die Baureifmachung geplant, allerdings sei der Alleinvermittlungsauftrag am
17. Dezember 2007 aufgelöst worden, sodass die Kosten hiefür
künftig dem Käufer oder der JuPH verrechnet würden. Im
Übrigen würden die üblichen Bedingungen weiter gelten. Die
Tatsache, dass die Käufer unterschiedliche Baureifmachungskosten bezahlt
hätten, ergebe sich daraus, dass deren Durchsetzbarkeit von Angebot und
Nachfrage abhängig sei. An Sch seien bisher keine Baureifmachungskosten
verrechnet worden, da über diese laufend Provisionseinnahmen durch
Vermittlungen lukriert würden. Der Aufwand für die Baureifmachung habe
grob geschätzt ca. 6.000,00 € betragen, sodass diese bereits bei
Verrechnung an einen einzigen Käufer gedeckt sind. Im Übrigen falle
überwiegend nicht kalkulierbarer Zeitaufwand an, sodass versucht wird, die
Baureifmachungskosten im höchstmöglichen Ausmaß von den
Käufern zu lukrieren. Das Doppelhaus sei nach den ursprünglichen
Einreichplänen verwirklicht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt) auch Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten.
Durch diesen Ersatztatbestand werden wirtschaftliche
Vorgänge, mit denen der Grundstückseigentümer einem Dritten die
Verwertungsbefugnis einräumt, besteuert. Die Verwertungsbefugnis ist
schwächer als das unbeschränkte Eigentum, die Vorschrift soll jedoch
solche Erwerbsvorgänge erfassen, die dem Wechsel im Eigentum so nahe
kommen, dass sie es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des
Grundstückes für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Dazu bedarf es
keinesfalls der Übertragung aller wesentlichen, aus dem Eigentumsrecht sich
ergebenden Machtbefugnisse, sondern genügt es, wenn das eine oder andere
wesentliche Recht des Eigentümers übergeht. Eines der wesentlichen
Rechte des Eigentümers ist jedenfalls die Entscheidung darüber, an wen
der Verkauf des Objektes erfolgt. Welche Befugnisse in ihrer Gesamtheit die
Verwertungsmöglichkeit ausmachen, bestimmt das GrEStG jedoch nicht. Es
kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an.
Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des
§ 1 GrEStG ist aber jedenfalls der Rechtsträgerwechsel
bezüglich eines Grundstückes. Der Erwerbsvorgang muss darauf gerichtet
sein, dass das Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen
übergeht, wenn auch unterhalb der Eigentumsebene. Ein Wechsel in der
Zuordnung ist aber erforderlich.
Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des
§ 1 Abs. 2 GrEStG unter anderem dann erfüllt, wenn der
Grundstückseigentümer dem Dritten 1. eine unwiderrufliche
Verkaufsermächtigung erteilt und 2. die beabsichtigte
Grundstücksveräußerung auf Rechnung des Ermächtigten
erfolgt.
Die Verkaufsermächtigung setzt eine Bindung des
Eigentümers dergestalt voraus, dass der Ermächtigte die
Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
rechtlich oder wirtschaftlich die
Verfügungsmacht über die Liegenschaft auszuüben.
Diese Verfügungsmacht kann nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bei Vorliegen eines unwiderruflichen
Alleinvermittlungsauftrages, verbunden mit der Verpflichtung des
Eigentümers nur mit dem vom Ermächtigten namhaft gemachten Käufer
abzuschließen, angenommen werden, sodass dem Eigentümer kein Einfluss
auf die Wahl des Käufers zustehen sollte (zB VwGH vom 18. März
1982, 81/16/0068).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG ist
allerdings nicht erfüllt, wenn der Grundstückseigentümer zugleich
berechtigt bleibt, das Grundstück selbst ohne Mitwirkung des Dritten zu
veräußern; es wird nämlich die Alleinverfügungsberechtigung
des Dritten vorausgesetzt (VwGH vom 21. Februar 1985,
84/16/0065). In diesem Erkenntnis führt der Gerichtshof aus, dass
der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG nicht erfüllt ist,
sollten bei ganzheitlicher Betrachtung die getroffenen Vereinbarungen
ausschließlich und möglichst unter allen Umständen dem Makler
die vereinbarte Provision sichern.
Ebenso wenig ist der Tatbestand des § 1
Abs. 2 GrEStG erfüllt, wenn aus der getroffenen Vereinbarung lediglich
eine wirtschaftliche Beteiligung der Partei am Veräußerungserlös
abzuleiten ist, nicht aber irgendein Einwirkungsrecht dahin, ob der
Vertragspartner die Liegenschaft in der Folge überhaupt
veräußert bzw. an wen (VwGH vom 25. November 1999,
99/16/0043).
Im gegenständlichen Fall haben die
Grundeigentümer nach dem Vertragstext mit der Bw. zwar einen unbefristeten,
unwiderruflichen Alleinvermittlungsauftrag geschlossen (wobei überdies ein
Fixpreis vereinbart war), auch haben sich die Grundeigentümer vertraglich
verpflichtet, jene Personen bekannt zu geben, die sich während der Dauer
des Alleinvermittlungsauftrages direkt an sie gewendet haben, trotz allem hat
die Bw. nach dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung lediglich einen "Auftrag
zur Vermittlung" des Verkaufes erhalten. Ein Maklervertrag, auch wenn es sich um
einen Alleinvermittlungsauftrag handelt, reicht für sich aber nicht aus,
eine Grunderwerbsteuerpflicht zu begründen, es müssen noch besondere
Umstände hinzukommen, die dem Ermächtigten eine solche Stellung
einräumen, die eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes auf
eigene Rechnung ermöglichen. Diese Rechtsansicht liegt auch den vom
Finanzamt in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnissen des VwGH zugrunde;
letzteren kann jedoch nicht entnommen werden, dass ein - wenn auch unbefristeter
- Alleinvermittlungsauftrag jedenfalls ein wesentliches Recht eines
Eigentümers überträgt.
Soweit die Bw. einwendet, das Finanzamt könne nicht
anführen, aufgrund welcher konkreten Vertragsbestimmung die Bw. zur Auswahl
der Käufer berechtigt gewesen sei, ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass
aus dem schriftlichen Vertragsinhalt keineswegs eine Bindung der Verkäufer
in dem Sinn zu ersehen ist, dass sie verpflichtet gewesen wären, mit einem
von der Bw. allenfalls namhaft gemachten Interessenten einen Kaufvertrag auch
tatsächlich abzuschließen. Daran vermag auch die zeitliche Regelung -
bis das gesamte Grundstück verkauft ist - nichts zu ändern. Vielmehr
sind Makler und Auftraggeber
(lediglich) verpflichtet, einander die
erforderlichen Nachrichten, insbesondere betreffend eine Änderung der
Verkaufsabsicht seitens des Auftraggebers, zu geben. Dies erhellt, dass
die Verfügungsmacht über das Grundstück noch keineswegs
unwiderruflich übertragen wurde.
Auch in ihrer Vorhaltebeantwortung vom 7. November
2007 geben die Verkäufer eindeutig zu verstehen, dass nach ihrer Auffassung
ausschließlich ein Maklervertrag abgeschlossen wurde, mit welchem der Bw.
nur die Suche von Kaufinteressenten übertragen wurde. Mehrfach betonen die
Verkäufer, dass die Bw. lediglich in ihrem Auftrag tätig geworden sei.
Nicht zuletzt haben die Verkäufer angegeben, die Kosten (für die
Baureifmachung) trage vorerst IMS und verrechne diese an die von IMS
vermittelten Käufer oder an uns, falls
wir einen Käufer finden. Wenn somit die Grundeigentümer nach
ihren Angaben und der tatsächlichen Vorgehensweise zwar faktisch die
Auswahl der Käufer der Bw. überlassen und selbst die Suche nach
Käufern eingestellt haben, so hatte die Bw. dennoch nicht die Rechtsmacht
über die Liegenschaft.
Zusätzliche Regelungen wie etwa das Recht als
Grundstückseigentümer aufzutreten, das Recht einen Mehrerlös zu
behalten oder die Übernahme des Risikos wurden nicht getroffen. Wenn das
Finanzamt besondere Umstände, welche die Annahme eines steuerpflichtigen
Zwischengeschäftes rechtfertigen, darin erblicken will, dass von den
Grundeigentümern zusätzlich die Baureifmachung in Auftrag gegeben
wurde, so ist entgegenzuhalten, dass der Makler nicht schon dann als
"Zwischenhändler" angesehen werden kann, wenn ihm hinsichtlich der
Aufteilung des Grundstücks eine gewisse Selbständigkeit
eingeräumt worden ist. Soweit das Finanzamt die Entscheidung des VwGH vom
25. September 1997, 97/16/0329, zur Begründung ihrer BVE heranzieht,
ist entgegenzuhalten, dass auch in diesem Fall ein Verkaufsauftrag, verbunden
mit der ausdrücklichen Ermächtigung, die alleinige Auswahl der
Käufer zu treffen, zugrunde gelegen ist und die Kostenregelung lediglich
ergänzend zur Begründung herangezogen wird.
Richtig ist, dass die Grundeigentümer der Bw.
tatsächlich wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen in Bezug auf die
Verwertung des ihr anvertrauten Grundstückes überlassen haben. Die Bw.
hat die Aufschüttung des Geländes initiiert, notwendige Bewilligungen
eingeholt und in diesem Zusammenhang Größe und Lage der Bauparzellen
bestimmt. Auch hat die Bw. ein gewisses wirtschaftliches Risiko hinsichtlich der
Kosten für die Baureifmachung getragen. Demgegenüber haben die
Grundeigentümer faktisch die unternehmerischen Entscheidungen
überwälzt, die Vorfinanzierung der Aufschließung versagt und sie
waren ausschließlich darauf bedacht, für die Grundstücke einen
bestimmten Preis zu erzielen.
Dennoch kann nach Ansicht der entscheidenden Behörde
dem Sachverhalt nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der
Alleinvermittlungsauftrag (in Einheit mit dem darin enthaltenen Zusatzauftrag
für die Baureifmachung) soweit über einen Immobilienmaklervertrag
hinausgegangen ist, dass er ausdrücklich - oder allenfalls konkludent -
einen Einfluss auf die Auswahl der Käufer gewährt hat. Eine Zuordnung
des Grundstückes an die Bw. war offenbar von den Beteiligten nicht gewollt.
Es ist daher nicht mehr von Bedeutung, ob allenfalls das
Tatbestandsmerkmal der Verwertung auf eigene Rechnung erfüllt ist, indem
die Bw. in der Lage war, einen ihr zufließenden Gewinn aus der
Baureifmachung zu erzielen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-L/06
- Stammnummer
- 34783
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF