Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0225-W/08
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0225-W/08vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag der ABC-Bw KEG, X., des Dr.R.W., X., des
G.W., Y., der H.E., X. und des Mag. W.E., Z. auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung in den
Verfahren RV/3143-W/02 und RV/3141-W/02 sowie über den Widerspruch gegen
die in den Verfahren RV/3143-W/02 und RV/3141-W/02 ergangenen
Berufungsentscheidungen entschieden:
1. Der Antrag der ABC-Bw KEG,
des G.W., der H.E. und des Mag. W.E. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren
RV/3141-W/02 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Dr.R.W. auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3141-W/02 wird
abgewiesen.
3. Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3143-W/02 wird
abgewiesen.
4. Der Widerspruch gegen die in
den Verfahren RV/3143-W/02 und RV/3141-W/02 ergangenen Berufungsentscheidungen
wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Berufungsentscheidung vom 18.12.2007 wurde unter der
Geschäftszahl RV/3143-W/02 über eine Berufung der ABC-Bw KEG und unter
der Geschäftszahl RV/3141-W/02 über eine Berufung des Dr.R.W.
entschieden.
Die erstgenannte Berufungsentscheidung wurde der ABC-Bw
KEG, Frau H.E., Herrn Dr.R.W., Frau S.W., Frau U.W., Herrn Mag. W.E. und der
Herrn G.W. zugestellt.
In den angeführten Verfahren war jeweils die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Mit Ladungen vom 9.10.2007 wurden unter der Zahl
RV/3143-W/02 die ABC-Bw KEG sowie unter der Zahl RV/3141-W/02 Dr.R.W. jeweils
zum Termin 8.11.2007 zu einer
mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Die Ladungen wurden 11.10.2007
beim Postamt hinterlegt. Diese Ladungen enthielten die Hinweise, ein
allfälliger Vertreter müsse mit der Sachlage vertraut und
bevollmächtigt sein sowie, gemäß
§ 284 Abs 4 BAO stehe ein
Fernbleiben der Partei der Durchführung der Verhandlung nicht
entgegen.
Mit Datum vom
12.10.2007 (Poststempel 23.10.07)
richtete Dr.R.W. folgendes Schreiben an den Unabhängigen
Finanzsenat:
"Betrifft: RV/3141-W/02, Ladung f.
8.11.2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Den Termin am 8.11.2007 kann ich nicht wahrnehmen,
da ich derzeit und bis 9.12.2007 auf Urlaub bin (siehe beiliegende Aufstellung
der gebuchten Flüge). Vom 9.12.2007 bis 17.12.2007 bin ich auf
Dienstreise in Deutschland.
Mit freundlichen
Grüßen
ABC-Bw KEG DI Mag.
Dr.R.W. "
Diesem Schreiben ist eine entsprechende Bestätigung
beigelegt, aus der sich ein Abflug in Frankfurt, Deutschland am 13.10.2007,
23.55 Uhr nach Australien ergibt.
Am 8.11.2007 wurden die beiden mündlichen
Verhandlungen durchgeführt, wobei jeweils weder die Partei noch ein
Vertreter zur Verhandlung erschien.
Mit Datum vom 18.1.2008 wurde an den Unabhängigen
Finanzsenat folgende Eingabe gerichtet:
"...
wegen Berufungsentscheidung GZ RV/3143-W/02 und GZ
RV/3141-W/02
Anträge
auf Widersetzung (sic!) in den vorigen Stand bzw
Wiederaufnahme sowie Widerspruch gegen die Berufungsentscheidung.
In der oben angeführten Angelegenheit konnte
am 8. November 2007 Dr.R.W. und H.E. zur mündlichen
Berufungsverhandlung nicht erscheinen.
Dr.R.W. hatte im September 3 Wochen Rehabilitation
in S. nach einer schweren Stoffwechselentgleisung mit einem Blut PH-Wert von 6,8
verordnet bekommen. Ein Blut Ph-Wert unter 7,2 ist tödlich.
Daraufhin wurde wegen einer Insulinumstellung ein
Erholungsurlaub angetreten und zwar von 13. Oktober 2007 bis 8. Dezember 2007 in
Australien.
Seine Lebensgefährtin musste ihn am Anfang
begleiten und war bis 18. November 2007 in Australien.
Der Erholungsurlaub wurde im Juni 2006 bereits
bezahlt und hätte Dr.R.W. einen großen finanziellen Schaden gehabt,
wenn er daran nicht teilgenommen hätte.
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Beweise:
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Sichtvermerke
im Pass
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Bestätigungen
im Rehabzentrum in S.
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Bestätigungen
von der Buchung der Erholungsreise
Die Berufungsentscheidungen konnten erst am
4.1.2008 von der Post behoben werden.
Dr.R.W. für die Berufungsverhandlung vom 8.
November 2007 entschuldigt (siehe Akt, eingeschriebener Zettel).
Es wird daher beantragt,
die Berufungsentscheidung zu den oben
angeführten Geschäftszahlen aufzuheben und eine neue mündliche
Berufungsverhandlung auszuschreiben.
Dr.R.W. wartete bereits 8 Jahre (2000-2008) auf
diese Berufungsverhandlung und ist nicht nachvollziehbar, wenn nach 8 Jahren der
Termin am 8. November 2007 nicht durch einen neuen Termin ersetzt werden
kann.
Es wird weiters noch der
Antrag auf Aussetzung eventueller Abgabenschuldigkeiten gestellt."
Über
die Anträge wurde erwogen:
Zurückweisung
des Wiedereinsetzungsantrages im Verfahren RV/3141-W/02:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann
gemäß
§ 308 Abs 1 BAO von der Partei beantragt werden. Partei im
Abgabenverfahren ist gemäß
§ 78 BAO der Abgabepflichtige.
Das Verfahren RV/3141-W/02 betrifft die persönliche
Steuerpflicht (Umsatz- und Einkommensteuer) des Dr.R.W.. In diesem Verfahren ist
daher nur Dr.R.W. Partei. Somit ist auch nur er berechtigt, in diesem Verfahren
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Hingegen sind
die übrigen Antragsteller, somit die ABC-Bw KEG, Herr G.W., Frau H.E. und
Herr Mag. W.E. in diesem Verfahren nicht berechtigt Anträge zu
stellen.
Anbringen, die nicht zulässig sind, sind
zurückzuweisen; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der
zuletzt genannten Antragsteller gegen die Versäumung der mündlichen
Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3141-W/02 ist daher zurückzuweisen.
Widerspruch:
Ein Widerspruch gegen eine Berufungsentscheidung ist im
Verfahrensrecht nicht vorgesehen.
Nach Erlassung der Berufungsentscheidung besteht nur mehr
die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
oder an den Verwaltungsgerichtshof.
Anbringen, die nicht zulässig sind, sind
zurückzuweisen; der Widerspruch ist daher zurückzuweisen.
Wiedereinsetzungsantrag:
§ 308 Abs 1 und 3 BAO bestimmt:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen
einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§
276 Abs 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht
werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Der streitgegenständliche
Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der
mündlichen Berufungsverhandlung durch Dr.R.W. (und H.E.).
Dr.R.W. ist rechtskundig, er hat in den 1990er-Jahren die
Gerichtspraxis absolviert.
Die Ladungen zur mündlichen Berufungsverhandlung
wurden am 11.10.2007 hinterlegt, bereits mit Datum vom 12.10.2007 erfolgte die
Mitteilung durch Herrn Dr.R.W., dass er an der mündlichen
Berufungsverhandlung am 8.11.2007 nicht teilnehmen werde können.
In den Ladungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass eine Vertretung bei der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig
sei sowie, dass das Fernbleiben der Durchführung der Berufungsverhandlung
nicht entgegenstehe.
Mit dem Schreiben vom 12.10.2007 wurde keine Verschiebung
der Verhandlung beantragt, das Schreiben enthält lediglich die Mitteilung,
dass Dr.R.W. den Termin nicht wahrnehmen könne.
War die Versäumung voraussehbar und hätte sie
durch ein dem Abgabepflichtigen zumutbares Verhalten abgewendet werden
können, ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl VwGH 6.10.1994,
93/16/0076).
Wenn das betreffende Ereignis ohnedies schon so rechtzeitig
bekannt war, dass die Partei eine Verlängerung einer (verlängerbaren)
Frist oder die Verlegung der Verhandlung beantragen konnte, hat die Partei die
betreffenden Anträge zu stellen. Hat die Behörde dem Ansuchen der
Partei zu Unrecht nicht stattgegeben, kann dies ohnedies als Verfahrensmangel
gegen den Bescheid ins Treffen geführt werden (vgl
Thienel,
Verwaltungsverfahrensrecht4,
324 unter Hinweis auf § 147 Abs 3 ZPO).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher bereits aus diesem
Grund der Erfolg versagt.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung
ist zudem, dass das Verschulden an der Versäumung nicht den minderen Grad
des Versehens übersteigt.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (vgl die bei Ritz,
BAO-Kommentar3, §
308 Tz 15 zitierte Rechtsprechung).
Dabei ist an Dr.R.W. als rechtskundige Person, der auch die
Gerichtspraxis absolviert hat, ein strengerer Maßstab anzulegen, als an
rechtsunkundige oder noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.
Eine Vertagung wurde nicht beantragt.
Ein Vertreter für die erst rund vier Wochen
später angesetzte Berufungsverhandlung wurde nicht beauftragt.
Dr.R.W. hat sich nicht (etwa durch einen Telefonanruf bei
der Behörde) vergewissert, ob es zu einer Verschiebung der mündlichen
Berufungsverhandlung kommen werde. Ein derartiger Anruf wäre ohne weiteres
auch aus Australien möglich gewesen.
Dass die bloße Mitteilung der Verhinderung durch eine
Auslandsreise dem (förmlichen) Antrag auf Verschiebung der mündlichen
Verhandlung keineswegs gleichzusetzen war, musste Dr.R.W. als Juristen mit
absolvierter Gerichtspraxis jedenfalls klar sein. Dies umso mehr, als in der
Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Fernbleiben der
Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht und auch auf eine
mögliche Vertretung Bezug genommen wurde.
Mit diesem Verhalten hat Dr.R.W. jedoch die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht gelassen und damit auffallend sorglos gehandelt. Sein Verschulden an der
Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung übersteigt damit
den minderen Grad des Versehens.
Die Wiedereinsetzung ist daher auch aus diesem Grund
unzulässig.
Da die Voraussetzungen zur Bewilligung einer
Wiedereinsetzung somit aus den genannten Gründen nicht vorliegen, sind der
Antrag des Dr.R.W. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren
RV/3141-W/02 sowie der Antrag sämtlicher Antragsteller auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen
Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3143-W/02 abzuweisen.
Wien, am 21.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0225-W/08
- Stammnummer
- 34779
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF