Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1144-W/08
Pergola keine Sonderausgabe Wohnraumsanierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1144-W/08vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. Februar 2008 gegen
den Bescheid des FA vom 7. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 7.
Jänner 2008 wurde antragsgemäß erlassen.
In der Berufung vom 4. Februar 2008 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) vor, sie habe in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung Instandsetzungsarbeiten in der Höhe von
€ 2.784,00 vergessen, deren Berücksichtigung als Sonderausgabe
sie nunmehr beantrage. Die Bw. habe die gesamte Pergola als Holz, welche aus
Altersgründen schon großteils verfault gewesen sei, abmontieren und
durch eine neue ersetzen lassen. Diese Arbeiten seien deshalb erforderlich
gewesen, weil der Balkon auf der Pergola aufliege und bei Einbrechen der Pergola
heruntergefallen wäre. Eine Kopie der Rechnung eines befugten Unternehmens
liege bei.
Das zuständige Finanzamt (FA) wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2008 mit der Begründung
ab, Kosten für die Sanierung einer Pergola würden keine
abzugsfähigen Sonderausgaben darstellen, weil gemäß den
Lohnsteuerrichtlinien 1992 Dachböden, Kellerräume, Loggias,
Dachterrassen oder Pergola nicht mehr zum Wohnraum zählten und somit nicht
als Sonderausgaben abzugsfähig seien, da es sich nicht um einen
geschlossenen Wohnraum handle.
Dagegen erhob die Bw. den Vorlageantrag vom 25. März
2008 ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur
Sanierung von Wohnraum als Sonderausgaben abzugsfähig.
Als Wohnraum ist eine Einrichtung zu verstehen, die zur
Befriedigung eines Wohnbedürfnisses geeignet ist. Ein Raum verfügt
definitionsgemäß
über eine Begrenzung, im Falle des Wohnraumes
durch Wände und eine Decke.
Die von der Bw. vorgelegte Rechung vom
23. April 2004 lautet:
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€
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Demontage der
bestehenden Pergola, großteils verfault, sowie hergestellt, streichen und
montieren einer neuen Pergola, Ausführung in Leimholz
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2.200,00
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Kupferblechabdeckung
für Pergola
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120,00
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Balkonreparatur
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145,00
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2.465,00
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USt
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493,00
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2.958,00
Die Bw. machte nur die anteiligen Kosten für die
Pergola geltend (brutto € 2.784,00). Eine Pergola ist eine
Überdachung auf Stützen ohne Wände, ein Balkon verfügt nur
über eine Grundfläche ohne Wände und Dach. Sowohl Pergola als
auch Balkon sind nicht als Raum, somit auch nicht als Wohnraum anzusehen. Auch
trat die Bw. der Sachverhaltsfeststellung des FAes nicht entgegen, dass kein
geschlossener Wohnraum vorliegt. Die Bw. brachte nicht vor, dass Pergola oder
Balkon verbaut gewesen wäre, solches geht auch aus der vorgelegten Rechnung
nicht hervor.
Mangels Tatbestandsvoraussetzung einer Wohnraumsanierung
war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1144-W/08
- Stammnummer
- 34776
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF