Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0009-G/08
Voraussetzungen für die Anerkennung des Pauschbetrages gemäß § 5 Abs.1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen bei einem behinderten Kind, das eine eigene Pension bezieht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-G/08vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vom 22. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe erfahren gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom
26. November 2007 keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im Verfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz die steuerliche Berücksichtigung des monatlichen
Pauschbetrages in Höhe von 262 € (vermindert um das Pflegegeld
von 213 €), den der Berufungswerber (Bw.) für seine behinderte
Tochter als außergewöhnliche Belastung gemäß
34 Abs. 6 EStG 1988 geltend gemacht hat (in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 der dazu ergangenenen Verordnung
BGBl 1996/303 idF BGBl I 2001/416).
Das Finanzamt hat dem Bw., dem gemäß
§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
für die ständig in seinem Haushalt lebende Tochter erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, vor dem Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung mittels Vorhaltes um einen Nachweis ersucht, in welchem
Umfang er die Aufwendungen für seine Tochter zu tragen habe (Aufstellung
über monatliche Kosten, Rechnungen, Zahlungsbelege von Krankheitskosten,
etc.). Dies sei in Anbetracht der Tatsache, dass die behinderte Tochter eine
eigene Pension beziehe und daher eine Kostentragung nicht zu 100% durch den Bw.
erfolgen könne, erforderlich.
In der Folge hat das Finanzamt die Berücksichtigung
des Pauschbetrages in der Berufungsvorentscheidung mit nachträglicher
Begründung verwehrt:
"Ihre Tochter bezieht
eine eigene Pension. Da Sie keinen höheren Aufwand für Ihre Tochter
nachgewiesen haben, als die eigenen Einkünfte der Tocher, kann der
Pauschbetrag für ein behindertes Kind mangels Kostentragung nicht
berücksichtigt werden (Aufwendungen für und Unterkunft und
Verpflegung: 196,20 €; eigene Pension ohne Pflegegeld der Tochter
monatlich 231,40 €)".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
Nach Absatz 6 dieser Gesetzesstelle können ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes ua. folgende Aufwendungen abgezogen
werden:
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des FLAG1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) übersteigen.
Aufwendungen
im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden
(§ 35 Abs. 5 EStG 1988).
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle kann der
Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Die zu diesen gesetzlichen Regelungen ergangene, für
das Streitjahr gültige Verordnung (BGBl 1996/303 idF
BGBl I 2001/416) normiert nun im § 5 Abs. 1, dass
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des FLAG 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 € vermindert um die Summe
der pflegebedürftigen Geldleistungen zu berücksichtigen sind.
Aus dieser Textierung ergibt sich somit, dass die
Berücksichtigung des - um pflegebedürftige Geldleistungen verminderten
- Pauschbetrages jedenfalls das Anfallen von
Kosten voraussetzen würde, die dem
Bw. für seine behinderte Tochter erwachsen sind. Dies trifft jedoch - wie
sich aus den vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen (Vorhalteverfahren)
ergeben hat - gegenständlichenfalls nicht zu, da die Bw. über eine
Invaliditätspension verfügt, mit der sämtliche Kosten abgedeckt
werden können.
Somit bleibt im vorliegenden Fall schon mangels
Kostentragung durch den Bw. für eine beantragte Berücksichtigung des
Pauschbetrages (für den "Mehraufwand" zur Betreuung der behinderten
Tochter) als außergewöhnliche Belastung kein Platz.
Hinsichtlich eines weiteren Berufungspunktes -
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages - ergibt sich zur
Berufungsvorentscheidung keine Änderung.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 14.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Außergewöhnliche BelastungBehinderungerhöhte FamilienbeihilfeMehraufwendungenKostentragungEigenpension.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-G/08
- Stammnummer
- 34684
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF