Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0097-L/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wg. des Verdachts der Abgaben- u. Monopolhehlerei (betr. geschmuggelte Zigaretten).
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0097-L/06vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen NH, Arbeiterin, geb. 1234, wohnhaft LKS, vertreten durch
Dr. Heigl & Partner, Rechtsanwälte, 4614 Marchtrenk, Linzer
Strasse 11, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 7. August 2006
gegen den Bescheid des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 5.Juli 2006 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
(zu StrNr. 500000/2006/00000-001),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 hat das Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur StrNr. 500000/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Zollamtes Linz im Zeitraum von Juli 2005 bis September 2005
eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 67.400 Stück (= 337 Stangen)
Zigaretten der Marken Memphis Classic, Memphis Blue und Memphis Blue Lights im
Gesamtwert von € 4.718,00 und darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv
€ 12.021,74 (davon € 2.717,58 an Zoll, € 6.514,21, an Tabaksteuer
und € 2.789,95 an Einfuhrumsatzsteuer), welche durch namentlich unbekannte
Personen unter Verletzung der im Art. 40 Zollkodex normierten Gestellungspflicht
über unbekannte Zollämter in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
worden waren, also dem Tabakmonopol unterliegende Waren mit einem
Kleinverkaufspreis gem. § 9 TabMG 1996 iHv € 11.458,00, hinsichtlich
welcher durch jene Personen gegen die im § 5 Abs.3 TabMG 1996 normierten
Rechte des Tabakmonopols verstoßen wurde, vorsätzlich in 3
Ankäufen von RT an sich gebracht habe, wobei es ihr darauf angekommen sei,
sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, und dadurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen
Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a) iVm § 38
Abs.1 lit.a) und § 46 Abs.1 lit.) FinStrG begangen habe.
Aus den Ergebnissen der zollstrafbehördlichen
Ermittlungen gegen RT habe sich der Verdacht ergeben, dass u.a. die Bf vom
Genannten unverzollte Zigaretten angekauft habe. Im Zuge der darauf gegen die Bf
geführten Ermittlungen sei sodann hervorgekommen, dass diese insgesamt 337
Stangen Zigaretten der oberwähnten Marken mittels SMS mit dem auf sie
registrierten Mobiltelefonanschluss xxxx bei RT bestellt habe. Der Genannte habe
schließlich zugegeben, dass er die auf diese Weise bestellten Mengen auch
tatsächlich verkauft habe. Die Bf habe in am 21.6.2005 und vom 22.9.2005
erfolgten Vernehmungen eingeräumt, dass das Mobilfunkgerät mit der
erwähnten Rufnummer ihr gehöre und ausschließlich von ihr
benutzt worden sei; allerdings wisse sie nicht, wer die in Rede stehenden SMS
verfasst habe. Das Zollamt Linz sei daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung gem. § 98 FinStrG bei dieser Aussage von einer
Schutzbehauptung ausgegangen und habe das Vorliegen genügender
Verdachtsgründe für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
festgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der (damals vom inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Dr.Gernot
Kusatz, Verteidiger in Strafsachen in Wels, vertretenen) Beschuldigten vom
7. August 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der
Einleitungsbescheid des Zollamtes Linz werde seinem gesamten Umfang nach
angefochten, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die
Behörde habe darin zu Unrecht den eingangs richtig formulierten Verdacht
als bereits erwiesene gewerbsmäßige Begehung gewertet. Insbesondere
habe die Behörde darin insofern eine unrichtige Tatsachenfeststellung
getroffen, als sie festgestellt habe, die Bf habe die geschilderten
Übertretungen gewerbsmäßig begangen. Weiters komme die
Zollbehörde zu dem unrichtigen Schluss, die Bf habe vorsätzlich
tatbestandsmäßige Waren des Tabakmonopols widerrechtlich an sich
gebracht, und knüpfe daran die vorerwähnte rechtliche Würdigung.
Die der Bf angelasteten Sachverhalte seien nicht erwiesen, präjudiziell
hiefür sei das Verfahren um die Eingangsabgabenschuld, in welchem sie
bereits Berufung gegen den ergangenen Eingangsabgabenbescheid vom 29.6.2006
eingelegt habe. Demnach beantrage sie, das gegenständliche
Finanzstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Zollamt
Linz anhängigen Abgabenverfahrens zu Zl.500/790873/05/2005 zu unterbrechen,
weil in jenem Verfahren geklärt werde, ob die gegen sie erhobenen
Vorwürfe richtig seien oder nicht. In jenem Verfahren habe sie insbesondere
ausführlich vorgebracht, dass sie niemals mit derartigen Zigaretten
angetroffen worden sei bzw. es keinerlei Beweise gegen sie gäbe. Im
Übrigen erscheine es prozessökonomisch nicht sinnvoll, die dort
vorgebrachten Berufungsausführungen in der gegenständlichen Beschwerde
zu wiederholen. Für den Fall, dass ihrem Unterbrechungsantrag nicht
entsprochen werde, beantrage sie die Aufhebung des gegenständlichen
Einleitungsbescheides vom 5.7.2006, da einem anderen präjudiziellen
Verfahren vorgegriffen werde, dessen Ausgang darüber entscheide, ob ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten sei oder nicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus
einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gem. § 38 Abs.1 lit.) FinStrG liegt
gewerbsmäßige Begehung vor, wenn ein Schmuggel, eine
Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder eine
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 FinStrG von einer Person begangen wird, der
es darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen.
Gem. § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der
Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§
17 Abs.4 FinStrG) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gem. § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet.
Gem. § 82 Abs.1 finStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegen sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens hat sie nur dann abzusehen, wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit.a)),
wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit.b)), wenn der Verdächtige die
ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche
die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen oder
aufheben (lit.c)), wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern (lit.d)) oder wenn die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen
ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde
(lit.e)).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tastsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umstände rechtfertigen (vgl.VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist dies die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Im vorliegenden Fall stützt das Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz seinen (angefochtenen)
Einleitungsbescheid zum einen auf die niederschriftlich festgehaltene Aussage
des RT vom 14.9.2005 und zum anderen auf die Auswertung des
Mobiltelefonanschlusses des Genannten (Ruf-Nr.xyxy), welche u.a. ergab, dass
-unter dem Namen "H"- am 5.7.2005, 6.7.2005, am 13.7.2005 und am 10.9.2005 vom
der Bf gehörenden Mobiltelefonanschluss (Ruf-Nr.xyxy) aus 4 SMS mit
eindeutig auf Zigarettenbestellungen hindeutendem Inhalt an den
vorerwähnten Telefonanschluss gesendet worden waren. Aus der Aussage des RT
, er habe die so bestellten Zigaretten auch tatsächlich ausgeliefert sowie
der niederschriftlichen Bestätigung der Bf vom 22.9.2005, dass nur sie das
in Rede stehende Mobiltelefon benutze, ergab sich -in Zusammenhalt mit den
vorerwähnten übrigen Beweismitteln- für die Zollstrafbehörde
erster Instanz ein zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen die Bf
ausreichend begründeter Verdacht.
Der Unabhängige Finanzsenat gelangt zu der selben
Auffassung wie die Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass nämlich im
gegenständlichen Fall jedenfalls durch die oberwähnten Anhaltspunkte
genügend konkrete Verdachtsgründe vorhanden sind, welche die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigen: Wiewohl RT anlässlich
dessen Einvernahme am 20.12.2005 bestritten hat, die bei ihm mittels SMS
bestellten Zigaretten ausgeliefert zu haben, kann, so vermeint der
Unabhängige Finanzsenat, dennoch auf seine geständige Verantwortung
vom 14.9.2005 verwiesen werden, worin er zugegeben hat, dass es sich bei den auf
seinem Mobiltelefon gespeicherten SMS-Eintragungen tatsächlich um
Zigarettenbestellungen gehandelt habe und er diese auch tatsächlich in der
Form erfüllt habe, dass er die von einem unbekannten ausländischen
LKW-Lenker um jeweils € 16.- pro Stange angekauften Schmuggelzigaretten um
€ 20.- je Stange an die jeweiligen Besteller weiterverkauft habe, wobei er
diese einige Tage, nachdem die Bestellung bei ihm eingegangen sei, an jene
geliefert habe. Dazu ist festzustellen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung
entspricht, wenn einer derartigen, detaillierten und widerspruchsfreien
Schilderung des Geschehensablaufs im Zusammenhang mit dem Handel geschmuggelter
Zigaretten, zu dem außerdem noch zusätzliche Beweise (in Form der
oberwähnten, auf Zigarettenbestellungen hindeutenden SMS-Texte)
hinzutreten, mehr Glaubwürdigkeit zugemessen wird wie einer erst einige
Monate später erfolgten, lediglich (d.h. ohne eine entsprechende plausible
Erklärung hiefür zu liefern) leugnenden Verantwortung. (Dazu wird auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu 89/16/0147 verwiesen, worin
dieser die Ansicht vertreten hat, dass die vom Abgabepflichtigen zunächst
vorhanden gewesene rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung in
gewisser Weise als Gewähr für die Übereinstimmung dessen
Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann,
wie überhaupt eine Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie
der Wahrheit am nächsten kommt (sh. VwGH 86/16/0080 u.87/14/0016)).
Besondere Bedeutung muss in diesem Zusammenhang
übrigens auch der Aussage der Bf vom 22.9.2005 beigemessen werden, worin
sie u.a. ausdrücklich bestätigt hat, dass nur sie ihr Mobiltelefon
benutzt habe, sodass ihrer (späteren) Behauptung vom 21.6.2006, sie wisse
nicht, wer die in Rede stehenden 4 SMS von ihrem Handy aus verschickt habe, kaum
glaubwürdig erscheint. Keinesfalls kann dieser Aussage aber so großes
Gewicht beigemessen werden, dass der sich auf Grund der übrigen Beweise und
Anhaltspunkte ergebende Tatverdacht dadurch entkräftet würde, noch
dazu, wenn man bedenkt, dass die Bf anlässlich ihrer
Verdächtigenvernehmung vom 22.9.2005 zum Vorhalt des Ermittlungsorgans des
Zollamtes, es seien auf dem Handy des RT unter "Eingang SMS", als deren Absender
die (ehemalige) Rufnummer des Mobiltelefons der Bf eruiert werden konnte,
Eintragungen über Zigarettenbestellungen gefunden worden, keine plausible
Erklärung abgeben konnte.
Auch in den übrigen Punkten vermag der
Unabhängige Finanzsenat dem Beschwerdevorbringen vom 7.8.2006 nicht zu
folgen: Keineswegs stellt der angefochtene Einleitungsbescheid fest, die Bf
hätte die ihr darin angelasteten Finanzvergehen tatsächlich begangen,
sondern äußert lediglich den (durch die darin konkret erwähnten
Anhaltspunkte und Beweismittel erhärteten) begründeten Tatverdacht,
wobei allein schon auf Grund der innerhalb kurzer Zeit angekauften
Zigarettenmenge (insgesamt 337 Stangen Zigaretten in 3 Monaten), die faktisch
unmöglich von der Bf in diesem Zeitraum allein verraucht werden hätte
können, von gewerblicher Begehung ausgegangen werden musste, ohne dass es
diesbezüglich -zur Äußerung eines dementsprechenden
Tatverdachts- weiterer Anhaltspunkte (insbesondere Abnehmer, Käufer)
bedurfte. Insofern erscheint der beschwerdegegenständliche
Einleitungsbescheid in diesem Punkt nicht von vornherein rechtswidrig, wiewohl
darin eine konkrete Begründung hiefür fehlt.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag weiters weder dem
in der Beschwerde vom 7.8.2006 enthaltenen (und darin näher
ausgeführten) Antrag, das gegenständliche Finanzstrafverfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des vor dem Zollamt Linz als Abgabenbehörde
geführten Eingangsabgabenverfahrens zu Zl.500/90873/05/2005, zu
unterbrechen, weil in jenem Verfahren geklärt werden würde, ob die
gegen die Bf erhobenen Vorwürfe richtig seien oder nicht, wobei in jenem
Verfahren sie insbesondere darauf hingewiesen habe, dass sie nie mit derartigen
Zigaretten angetroffen worden sei bzw. die Behörde keinerlei Beweise gegen
sie in Händen habe, noch dem (für den Fall der Nichtentsprechung des
Unterbrechungsantrages gestellten) Eventualantrag auf Aufhebung des
Einleitungsbescheides vom 5.7.2006, da damit einem anderen präjudiziellen
Verfahren vorgegriffen werde, dessen Ausgang darüber entscheide, ob ein
Finanzstrafverfahren gegen sie einzuleiten sei oder nicht, zu folgen:
Zum einen erscheint der Einwand, die Bf sei nie mit
derartigen Schmuggelzigaretten angetroffen worden, insofern irrelevant, als eine
Betretung auf frischer Tat ja nicht das einzige Beweismittel in einem
Finanzstrafverfahren bzw. einen Verfahren über die Einleitung eines solchen
sein kann, bei dem lediglich darum geht, festzustellen, ob genügend
Verdachtsmomente hiefür vorhanden sind, und zum anderen ist die Behauptung,
die Zollbehörde hätte keinerlei Beweismittel gegen die Bf in der Hand,
aktenwidrig, zumal die derartige Beweismittel (Verdächtigenaussagen des RT
, SMS-Texte über Zigarettenbestellungen der Bf bei RT ) sehr wohl evident
sind.
Aber auch rechtlicher Hinsicht kann dem Begehren der Bf
nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem von ihr angesprochenen
Abgabenverfahren um ein vom Finanzstrafverfahren völlig verschiedenes
Verfahren handelt, welches insbesondere anderen Verfahrensvorschriften und
Verfahrensgrundsätzen folgt und außerdem inhaltlich -im Gegensatz zum
gegenständlichen Verfahren, bei dem es ausschließlich um die
Beurteilung geht, ob die Bf als Täterin des im Einleitungsbescheid konkret
umrissenen Finanzvergehens in Frage kommt- ein gänzlich anderes
Verfahrensziel, nämlich die Feststellung, ob für bestimmte Personen
Eingangsabgabenschuldigkeiten entstanden sind und ob diese in einem bestimmten
Ausmaß an eine oder mehrere Zollschuldner zur Entrichtung mitgeteilt
werden, verfolgt.
Zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat
(als zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz iSd. § 62
Abd.1 FinStrG) unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur zum
§ 82 FinStrG, wonach es bei dem im Vorfeld des eigentlichen
Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad um eine lediglich
vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten
handelt, welche im nachfolgenden (förmlichen) Untersuchungsverfahren
entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie überhaupt das
Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die
Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen, fest, dass er im
gegenständlichen Fall die vorhandenen (d.h. ihm vorliegenden) Anhaltspunkte
und tatsächlichen Umstände für ausreichend ansieht, um daraus
eine für die Aufrechterhaltung des Verfahrensstatus eines gegen die Bf
eingeleiteten Finanzstrafverfahrens hinreichende Verdachtslage zu
konstatieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0097-L/06
- Stammnummer
- 34679
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF