Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0033-G/04
Liebhaberei aufgrund langjähriger Verluste aus einem Lizenzvertrag (Mauertrockenlegung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-G/04vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Christian
Grossek, Wirtschaftstreuhänder, 8042 Graz, Petrifelderstraße 13,
vom 22. August 2003, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vom
21. Juli 2003, betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1997
bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob von der Berufungswerberin (Bw) vom Beginn
bis zum Ende ihrer Geschäftstätigkeit
(1993 bis 2001) laufend erklärte
Verluste aus Gewerbebetrieb, die Lizenzeinkünfte für ein bestimmtes
Verfahren zur Mauertrockenlegung betrafen, einer sog. Liebhabereitätigkeit
zuzuordnen waren oder im Rahmen einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle
erzielt worden sind. Die Verluste betrugen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
Einnahmenerzielung (1994) bis zum Jahr 2001 in chronologischer Reihung
S 105.655,-, S 48.297,-, S 126.601,-, S 89.951,-,
S 55.985,-, S 213.386,-, S 14.793,- und S 15.288
(Gesamtverlust rd. S 669.900,-).
Vom Finanzamt wurden die negativen Betriebsergebnisse nach
Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (betreffend 1999
bis 2001) für die Vorperioden 1994 bis 1996 als Anlaufverluste anerkannt
und die Beurteilung dieser Tätigkeit als Liebhaberei (§ 2
Abs. 1 LVO) mit gesondertem Schriftsatz zu den Feststellungsbescheiden 1997
bis 2000 wie folgt begründet:
Die Kriterienprüfung (§ 2 Abs. 1 LVO)
zeige in allen Jahren negative Ergebnisse, deren (interne) Ursache darauf
beruhe, dass seitens der Gesellschafter kein entsprechendes Personal für
die Produktvermarktung eingestellt wurde und dass mangels eigener Erfahrung auf
dem Gebiet der Mauertrockenlegung auf fachliche Aussagen von dritter Seite
zurückgegriffen werden musste. Da das Verwertungsrecht anderen Firmen
- mit Ausnahme der Fa. S GmbH & CoKG, deren Gesellschafter mit
jenen der Bw (Fa. G&O OHG) ident gewesen seien - weder
angeboten noch der Versuch unternommen wurde, dafür einen höheren
Preis zu erzielen, liege im Hinblick auf die angebotenen Leistungen und die
Preisgestaltung kein marktgerechtes Verhalten vor. Bei
Verbesserungsmaßnahmen sei von den Gesellschaftern zu spät reagiert
worden und seien anderweitige Bemühungen, wie das Suchen neuer
Geschäftspartner, unterblieben.
Dem wurde in der
Berufung entgegen gehalten, dass die
Entwicklung der (betragsmäßig unbestrittenen) Verluste gegenüber
dem Jahr 1994 eine rückläufige Tendenz aufweise, und dass ein im Jahr
1999 angestiegener Verlust sich ausschließlich aus der
Veräußerung der Lizenzrechte zum 31. August 1999 ergeben habe,
mit der eine Beendigung dieser Tätigkeit erwirkt worden sei. Die Verluste
der Folgeperioden 2000 und 2001 seien lediglich auf Zinsaufwendungen noch nicht
abgedeckter Bankkredite zurückzuführen. Bei den vorgehaltenen
Verlustursachen übersehe das Finanzamt, dass die Lizenz zum Vertrieb des
Trockenlegungssystems vertraglich
exklusiv der Fa. S GmbH & CoKG
überlassen wurde und dass die weitere Vermarktung daher dieser Firma und
nicht der G&O OHG zustand. Dabei sollte die Vereinbarung einer
Mindestnutzungsgebühr von monatlich netto S 3.500,- nach einer
dreijährigen Anlaufzeit über einen Zeitraum von 160 Monaten zumindest
die laufenden Kosten und den Teil der Lizenzanschaffungskosten abdecken, der
sich aus den geplanten Gewinnen der ersten drei Jahre noch nicht amortisiert
haben sollte. Letztendlich sollte auch ein allfälliger Verkauf des
Trockenlegungsverfahrens einen entsprechenden Ertrag bringen.
Zum Vorwurf eines fehlenden Erfahrungspotenzials auf dem
Gebiet der Mauertrockenlegung sei zu sagen, dass der OHG-Gesellschafter H.G.
aufgrund seiner beruflichen Kontakte mit einem in diesem Arbeitsbereich
tätigen Klienten sehr wohl Einblick in die wirtschaftlichen Gegebenheiten
dieser Branche hatte. Der Gesellschafter J.O., der vorübergehend eine
Gewerbeberechtigung für den Baustoffhandel besaß, sei über die
Belange des Baugewerbes selbst einschlägig informiert gewesen. Den beiden
Gesellschaftern habe zwar die Zeit gefehlt, an der praktischen Durchführung
von Mauertrockenlegungsarbeiten selbst Hand anzulegen, doch sei dies auch nicht
geplant gewesen.
Das Einholen fachlicher Aussagen von dritter Seite
könne nicht grundsätzlich negativ beurteilt werden, zumal der im
Entscheidungsverfahren beigezogene Fachmann jahrelang selbständig in dieser
Branche tätig gewesen sei und in einem (auch dem Finanzamt vorliegenden)
Schreiben vom 16. Februar 1994 an die Fa. S GmbH & CoKG auch auf
die zum damaligen Zeitpunkt führende Marktposition dieses
Trockenlegungssystems sowie seine persönlichen Kontakte zur Verwertung des
vorliegenden Produktes am Markt hingewiesen habe. Dieser Fachmann sei seit
1. September 1993 als operativer Geschäftsführer der Fa. S
GmbH & CoKG mit der Prüfung beauftragt gewesen, ob am Markt ein
geeignetes Mauertrockenlegungssystem käuflich wäre. Da seitens der
Verkäufer (Fa. E-GmbH in Nürnberg) für die Kaufentscheidung nur
eine kurze Zeit zugestanden wurde, aber nicht alle Gesellschafter der Fa. S
vom Ankauf eines Mauertrockenlegungssystems überzeugt waren, habe die
Fa. G&O OHG angeboten, den Ankauf zu übernehmen und das
erworbene Produkt der Fa. S zur Nutzung zu überlassen. Die mit dem
Geschäftsführer zunächst mündlich getroffene Vereinbarung
sei in der Folge auch schriftlich festgehalten worden.
Mit den aufgezeigten Gründen für diese
Vertragsgestaltung sei zugleich die Frage eines marktgerechten Verhaltens im
Hinblick auf angebotene Leistungen beantwortet. Die erstinstanzlich getroffene
Feststellung einer Personenidentität hinsichtlich der Gesellschafter der
Fa. S GmbH & CoKG und der G&O OHG sei unzutreffend, da weder
H.G. noch J.O. jemals Gesellschafter der Fa. S waren. In Bezug auf die
Preisgestaltung sei nochmals auf die bestandenen vertraglichen Vereinbarungen
hinzuweisen, auf Grund welcher die Preisgestaltung im Vertrieb von der
Fa. G&O OHG nicht mehr beeinflussbar war. Bei der im Zeitablauf
zunehmenden Verschärfung der Konkurrenzsituation in dieser Branche
wären allfällige Preiserhöhungen mit Sicherheit nicht
durchsetzbar gewesen. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes sei auch nicht
überzeugend, weil bei dem in Rede stehenden Produkt einerseits die
Marktfähigkeit in Zweifel gezogen wurde, anderseits aber - was
einander ausschließe - dafür ein höherer Preisansatz
verlangt wird.
Zur Frage von Maßnahmen zur Verbesserung der
Ertragslage sei gleichfalls auf die vertraglichen Vereinbarungen hinzuweisen.
Darnach seien die Lizenzrechte von der Fa. S GmbH & CoKG zum
31. August 1999 erworben und sei der Kaufpreis mit netto S 190.000,-
festgesetzt worden. Ein höherer Kaufpreis sei nicht erzielbar gewesen, weil
die Preise am Mauertrockenlegungsmarkt durch Billiganbieter stark gefallen
waren, was dem hier vorgelegenen (hochpreisigen) Verfahren geschadet habe. Von
langwierigen Streitigkeiten zur Feststellung eines höher erzielbaren
Preises wurde in Abwägung der möglichen Erfolgsaussichten Abstand
genommen.
Damit seien die im Rahmen der Kriterienprüfung
gewürdigten Umstände vom Finanzamt unrichtig ausgelegt und
vertragliche Vereinbarungen überhaupt nicht berücksichtigt worden.
In den abweisend ergangenen
Berufungsvorentscheidungen hielt das
Finanzamt an seinem Rechtsstandpunkt fest. Begründet wurde dies im
Wesentlichen damit, dass bei diesem Geschäftszweig kein Gesamtgewinn zu
erwarten gewesen wäre und dass auch die im Zuge der Betriebsprüfung
vorgelegte Prognoserechnung, die einen kalkulatorischen Überschuss von
S 322.880,50 auswies, als nicht aussagekräftig anzusehen sei. So wurde
in der Prognoserechnung von einem ständigen Anstieg der Aufträge
ausgegangen, wobei die Laufzeit überhöht angesetzt und die
Abschreibung des Produktes zu niedrig bemessen worden sei. Die Prognoserechnung
beinhalte auch keine Risikofaktoren, wie eine technische Abnutzung des Produktes
aufgrund neuer Methoden oder sonstige Einflüsse. Im Übrigen sei bei
den Gesellschaftern eine Personenidentität sehr wohl feststellbar
- laut Firmenbuchauszug (Stichtag 1.9.2003) war der OHG-Gesellschafter J.O.
bei der Fa. S GmbH bis Oktober 1997 handelsrechtlicher
Geschäftsführer -, womit vertragliche Umgestaltungen möglich
gewesen wären.
Im Vorlageantrag
wird dazu ausgeführt, dass die vom Finanzamt verlangte
Berücksichtigung von Risikofaktoren in der Prognoserechnung ohnehin
Niederschlag gefunden hätte, weil die Entwicklungserwartung bei den
Lizenzgebühren vorsichtig angenommen und zur Abdeckung unwägbarer
Umstände auch eine jährliche Mindestnutzungsgebühr von
S 42.000,- vereinbart worden sei. Zur Frage technologischer Änderungen
sei anzumerken, dass das gegenständliche Verfahren damals wie heute ein
gängiges System der Mauertrockenlegung darstellt. Wesentlich neue Verfahren
gegenüber dem Jahr 1993 seien bis heute nicht auf dem Markt. Damit sei ein
angenommener Basisumsatz der Lizenznehmerin von ca. S 2 Mio nach einer
Anlaufzeit von 5 Jahren auch nicht zu hoch gegriffen. Diese
Umsatzgröße wäre bereits bei einem (in der Prognosedarstellung
vorsichtshalber nicht angesetzten) Großauftrag, wie zB bei
Altwohnbausanierungen im Auftrag einer Wohnbaugenossenschaft oder bei einer
Trockenlegung von Sakralbauten oder von Krankenhäusern erreicht worden.
Für die Abschreibung des Produktes wurde eine Dauer von
12 Jahren angesetzt, weil eine Kündigung der Nutzungsvereinbarung
durch die Lizenznehmerin erst nach einem Ablauf von 12 Jahren vertraglich
vereinbart werden konnte. Wäre das Finanzamt schon im Zuge der
Betriebsprüfung von einer zu niedrig bemessenen Produktabschreibung
überzeugt gewesen, wäre dies wohl bei der Gewinnermittlung
ex tunc berücksichtigt worden.
Eine Personenidentität der Gesellschafter liege
entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen nicht vor, weil kein
Gesellschafter der Fa. S GmbH & CoKG auch Gesellschafter bei
der Fa. G&O OHG gewesen ist. Vertragliche Änderungen
hätten die OHG-Gesellschafter im Bereich der Fa. S
gesellschaftsrechtlich niemals erwirken können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung (LVO) in der für die Streitjahre maßgeblichen
Fassung (BGBl 1993/33) liegen Einkünfte bei einer Betätigung
(Tätigkeit oder Rechtsverhältnis) vor, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
die nicht unter Absatz 2 der Verordnung fällt. Voraussetzung ist, dass
die Gewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände (§ 2
Abs. 1 u. 3 LVO) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen der (subjektiven)
Gewinnerzielungsabsicht ist nach den in § 2 Abs. 1 der Verordnung
genannten Wirtschaftlichkeitskriterien anhand objektiver Umstände zu
erweisen. Das Ertragstreben des Pflichtigen muss dabei darauf gerichtet sein, im
Laufe der Betätigung Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus zu
einem Gesamtgewinn führen. Unter Gesamtgewinn (§ 3 Abs. 1
LVO) ist das Gesamtergebnis betrieblicher Einkünfte (§§ 21
bis 23 EStG 88) von der Begründung der Tätigkeit bis zu deren
Beendigung zu verstehen (Doralt, EStG-Kommentar, § 2, Tz. 375). -
Dass die Lizenzvergabe für ein Verfahren zur Mauertrockenlegung eine
mögliche Einkunftsquelle nach dem Tatbestand des § 1 Abs. 1
LVO annehmen lässt, steht zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens
außer Streit und teilt auch der unabhängige Finanzsenat diese
Auffassung.
Zum
Ausmaß und zur
Entwicklung der dargestellten
Verluste
(§ 2 Abs. 1, Z 1 LVO) ist zunächst festzuhalten, dass
diese entgegen der Meinung der Bw keine (für eine Einkunftsquelle
sprechende) sinkende Tendenz anzeigen, sondern gegenüber dem Ausgangsjahr
zunächst angestiegen sind, da dem nach
1994 (Verlust S 105.655,-)
erzielten Resultat für 1995
(S 48.297,-) im Jahr 1996 wiederum
ein auf S 126.601,- angestiegener Verlust gefolgt war. In den Nachjahren
1997
und 1998 wurden zwar
demgegenüber geringere Verluste von je S 89.951,- und S 55.985,-
erwirtschaftet, doch wurde das Wirtschaftsjahr
1999 wieder mit einem höheren
Verlust von S 213.386,- abgeschlossen (ob dafür die
Veräußerung der Lizenzrechte im August 1999 ausschlaggebend gewesen
ist, ändert nichts an der Beachtlichkeit des angefallenen Verlustes im
Gesamtbild). Die in den Jahren 2000 und
2001 verzeichneten Verluste von
S 14.793,- und S 15.288,- sind nach dem Berufungsvorbringen nicht
repräsentativ, da diese nur aufgrund von Zinszahlungen für offene
Bankkredite (nach dem Verkauf der Lizenzrechte) bewirkt wurden. Für
Liebhaberei spricht in dem Zusammenhang auch, dass die Verluste ein
beträchtliches Ausmaß erreicht haben (vgl. VwGH 30.6.1992, 92/14/0044
zu mehrjährigen Verlusten zwischen S 32.000,- und S 261.000,-).
Die Frage, ob auch nach der für den Zeitraum Oktober
1993 bis Dezember 1999 erstellten Prognoserechnung ein Gesamtgewinn nicht zu
erwarten gewesen wäre, kann auf sich beruhen, weil die tatsächliche
Verlustentwicklung bis zum Jahr 1999 mit einem negativen Gesamtergebnis von
S 639.800,- zeigt, dass die prognostizierte Erwartung eines
Einnahmenüberschusses unrealistisch gewesen ist.
Zum
Verhältnis der
Verluste zu den
Gewinnen
(§ 2 Abs. 1, Z 2 LVO) ist in Ermangelung erwirtschafteter
Gewinne nur die Feststellung möglich, dass die Bw mehrere Jahre hindurch
erhebliche Verluste hingenommen hat, was in Verbindung mit anderen
Wirtschaftlichkeitskriterien gleichfalls eine Liebhabereibetätigung
anzeigen kann.
Was mögliche
Ursachen der
Verluste gegenüber
Vergleichsbetrieben
(§ 2 Abs. 1 Z 3 LVO) betrifft, ist dem Finanzamt
beizupflichten, dass ein fehlendes oder nicht ausreichendes (eigenes)
Branchenwissen ein ("hausgemachtes") Sachelement darstellt, das von den
Gegebenheiten eines vergleichbaren Betriebes mit geschultem Personal abweicht
und Fehleinschätzungen grundsätzlich begünstigt. Dass seitens der
OHG-Gesellschafter das erforderliche Erfahrungspotenzial mit Recht angezweifelt
werden kann, beweist schon die Heranziehung des von der Fa. S
GmbH & CoKG beauftragten Geschäftsführers als
notwendigen Fachmann im sog. "Entscheidungsverfahren". Bei diesem Vorgang
können personenbezogene Interessen durchaus eine Rolle gespielt haben, weil
neben dem bis 21. Oktober 1997 als Geschäftsführer der Fa. S
aufscheinenden Gesellschafter J.O. auch nahe Angehörige beider
OHG-Gesellschafter als Gesellschafter der Vertragsfirma aktenkundig sind. Mit
der Lebenserfahrung steht auch nicht in Einklang, dass ein Unternehmen für
ein anderes (fremdes) Unternehmen den Ankauf eines Wirtschaftsgutes zur weiteren
Nutzungsüberlassung an dieses tätigt, nur weil im fremden Unternehmen
Meinungsdifferenzen in Bezug auf eine derartige Anschaffung bestehen. Diese
Meinungsunterschiede deuten zugleich auf wirtschaftliche Bedenken in der
Beurteilung dieses Ankaufes innerhalb dieser Firma hin, die seitens der Bw
offensichtlich nicht vorlagen. Wurde von den OHG-Gesellschaftern hier somit ein
Risiko in Kauf genommen, zu dem andere Personen nicht ohne weiteres bereit
gewesen sind, kann dies in Zusammenhalt mit anderen Wirtschaftlichkeitsfaktoren
für Liebhaberei sprechen.
Ein
marktgerechtes
Verhalten beim
Leistungsangebot
(§ 2 Abs. 1 Z 4 LVO) ist im Streitfall insofern nicht in
Abrede zu bringen, als das Anbieten eines technisch gängigen Systems zur
Mauertrockenlegung Marktbedürfnissen durchaus entspricht
- Gegenteiliges wird vom Finanzamt auch nicht behauptet -, und weil
auch die Vermarktung dieses Verfahrens über eine Vertriebsgesellschaft mit
einem marktüblichen Vorgehen an sich nicht in Widerspruch steht. Dass das
Vermarktungsrecht vertraglich exklusiv der Fa. S eingeräumt und keinen
weiteren Partnern angeboten wurde, kann allerdings - unabhängig von
der Frage persönlicher Beziehungen der Gesellschafter zu jenen der
Fa. S - als Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht
aufgrund mangelhafter Flexibilität, angesehen werden, weil gerade die laut
Angaben der Bw damals bestandene führende
Marktposition dieses Trockenlegungssystems (Schreiben vom 16.2.1994)
Geschäftsbeziehungen auch mit anderen (zusätzlichen) Vertragspartnern
als Lizenznehmer unter dem Aspekt eines subjektiven Ertragstrebens nahe gelegt
hätte. Die Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes
für das Trockenlegungsverfahren an die Fa. S stellt nach diesen
Gegebenheiten somit eine Selbstbeschränkung der in der Ausgangslage
rechtlich und wirtschaftlich bestimmenden OHG-Gesellschafter dar.
In Bezug auf die
Preisgestaltung
(§ 2 Abs. 1 Z 5 LVO) ist das Argument des Finanzamtes, dass
die Bw ihre (laufenden) Preise - wären diese im Rahmen einer
unternehmerischen Entscheidung von ihr tatsächlich beeinflussbar
gewesen - am Markt anheben hätte können, nicht zielführend,
weil im Berufungsverfahren unwiderlegt geblieben ist, dass das in Rede stehende
Trockenlegungssystem bereits ein hohes Preisniveau aufwies und höhere
Marktpreise auf diesem Sektor durch Billiganbieter wirksam verhindert worden
sind (aus diesem Grund soll für dieses System in weiterer Folge auch kein
höherer Kaufpreis erzielbar gewesen sein). Zweifel an einem
erwerbstypischen Verhalten bestehen in dem Zusammenhang aber deshalb, weil die
auch hierzu angegebene vertragliche
Selbstbindung der OHG, wonach sie auf
die Preisgestaltung selbst keinen Einfluss nehmen konnte, dokumentiert, dass
sich die Bw gegenüber dem (einzigen) Vertragspartner von vornherein der
Möglichkeit begeben hat, wesentliche Elemente einer kaufmännischen
Tätigkeit selbst wahrzunehmen und maßgebliche Entscheidungen
über das zu vermarktende Produkt (zB auch hins. einer Preisreduktion) nach
eigener Beurteilung treffen zu können. Da für diese Selbstbindung auch
der Mangel einer einschlägigen Erfahrung mitentscheidend gewesen sein kann,
kommt dem bei der Gewichtung der oben erörterten Verlustgründe im
Gesamtbild ebenfalls Bedeutung zu.
Soweit die Bw zur Frage
struktureller
Verbesserungsmaßnahmen
(§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO) auf den Nutzungsvertrag mit der
Fa. S sowie auf den Verkauf der Lizenzrechte an den Vertragspartner im Jahr
1999 hinweist, ist in der zunächst getroffenen Lizenzvereinbarung keine
"Verbesserungsmaßnahme" zu erblicken, weil eine derartige Vereinbarung
ohnedies nur mit diesem Unternehmen als einzigem Geschäftspartner
abgeschlossen wurde und diese Geschäftsbeziehung von Anbeginn, also
ab der erstmaligen Erzielung von
Lizenzeinnahmen (im Jahr 1994), bestand. Eine Verbesserungshandlung, die
sich (gegenüber früheren Geschäftstätigkeiten) auf die
Ertragslage somit positiv auswirken hätte können, ist daraus nicht zu
erkennen. Die starre Bindung an den (einzigen) Partner weist vielmehr in die
Gegenrichtung, da der Vertriebsvorgang und damit der wirtschaftliche Erfolg des
Trockenlegungssystems nach eigenem Vorbringen der Bw aufgrund der vertraglichen
Gegebenheiten nicht mehr beeinflusst werden konnte.
Als mögliche Verbesserungsmaßnahme kommt
grundsätzlich das Einstellen einer
Tätigkeit in Betracht, wenn diese etwa aufgrund der
Aussichtslosigkeit, in absehbarer Zeit Gewinne zu erzielen, beendet wird (vgl.
VwGH 27.5.1999, 97/15/0113). Wird trotz Aussichtslosigkeit des Erfolges die
Betätigung nicht eingestellt, ist sie ab dem Erkennen dieser Situation
jedenfalls als Liebhaberei zu betrachten (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0219).
Vorliegendenfalls hat die OHG ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2001
zwar eingestellt, doch steht dies gegenüber den oben erörterten
Wirtschaftlichkeitskriterien aus folgenden Überlegungen nicht im
Vordergrund:
Da der Verkauf der Lizenzrechte an den Vertragspartner
bereits am 31. August 1999 erfolgt war, was Gewinne aus dem Nutzungsvertrag
ab diesem Zeitpunkt denknotwendig ausschloss, ist die für den
31. August 2001 bekannt gegebene Einstellung der Tätigkeit der OHG
(Eingabe vom 23.9.2001) als "Verbesserungsmaßnahme" nicht
überzeugend. Der Hinweis in der Berufung, wonach die Verluste der Jahre
2000 und 2001 (nach dem Verkauf) lediglich auf
Zinsaufwendungen noch offener
Bankkredite beruhten, verdeutlicht, dass von den OHG-Gesellschaftern keine
weitere Geschäftstätigkeit entfaltet wurde und sie die Erfolglosigkeit
ihres Betreibens somit schon früher (im Jahr 1999) erkannt haben mussten.
Das Hinnehmen weiterer Verluste bis zum Jahr 2001 lässt angesichts dieser
Situation daher nicht den Schluss auf ein subjektives Ertragstreben zu, sondern
weist vielmehr auf ein Interesse der handelnden Personen an Verlusten (für
steuerliche Zwecke) hin.
Vom Regelfall einer unternehmerischen Tätigkeit
abweichende atypische Ereignisse (sog. Unwägbarkeiten) sind im Streitfall
nicht zu erkennen und werden von der Bw auch nicht behauptet. Eine Änderung
der Konkurrenzsituation (zB durch Billiganbieter) stellt im Wirtschaftsleben
keinen unwägbaren (außergewöhnlichen) Umstand dar, sondern ein
gewöhnliches Risiko, das üblichen Marktgegebenheiten entspricht. -
Dass die konkrete Marktlage geschäftlichen Belangen keineswegs entgegen
stand, beweist schon der Kauf des Trockenlegungssystems durch die Fa. S im
Jahr 1999.
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 14.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-G/04
- Stammnummer
- 34677
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF