Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3447-W/07
Aufteilung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung bei zwei Anspruchsberechtigten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3447-W/07vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach herrschender Meinung steht der Pauschbetrag von € 110,00 nur einmal je Kind zu und ist bei mehreren Unterhaltspflichtigen – nach der Verwaltungspraxis (Rz 878 LStR 2002) und nach Fuchs in Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle „Auswärtige Berufsausbildung (Kinder)“ im Verhältnis der tatsächlichen Kostentragung für die Berufsausbildung, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0055) entsprechend den jeweiligen Unterhaltspflichten – aufzuteilen, ansonsten steht er jenem Steuerpflichtigen zu, der ihn beantragt hat (vgl. Doralt, EStG, 11. Auflage, § 34 Tz. 67; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [1.11.2007], § 34 Anm. 76; idS auch UFS [Wien], Senat 1 [Referent], 10. 4. 2008, RV/0336-W/08).
Es bestehen keine Bedenken, den Pauschbetrag im Verhältnis der tatsächlichen Kostentragung aufzuteilen, zumal die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens dies beantragt haben und auch eine Aufteilung nach den gesetzlichen Unterhaltspflichten im konkreten Fall im Wesentlichen zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Juli 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 27. Juni 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002
bis 2004 sowie betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer für die Jahre
2002 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten S. und F. P. wurden vom Finanzamt Amstetten
bzw. Amstetten Melk Scheibbs zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Ehegatten reichten ihre Einkommensteuererklärungen
bzw. Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung nicht gleichzeitig, sondern
jeweils mit mehrmonatigem Abstand beim Finanzamt ein.
Beide Ehegatten beantragten in den Steuererklärungen
für die Jahre 2002 bis 2004 die Gewährung des Pauschbetrages für
auswärtige Berufsausbildung von Kindern wie folgt:
|
Erklärung 2002
|
S. P.
|
F. P.
|
Geburtsdatum Kinder
|
1978
|
1979
|
|
1978
|
1979
|
1982
|
Kostentragung in Prozent
|
100
%
|
100
%
|
|
100
%
|
100
%
|
100
%
|
Auswärtige Berufsausbildung von-bis
|
1-12
|
1-12
|
|
1-12
|
1-12
|
1-12
|
Postleitzahl
|
1010
|
8020
|
|
1010
|
8020
|
4400
|
Erklärung 2003
|
S. P.
|
F. P.
|
Geburtsdatum Kinder
|
1978
|
1979
|
1982
|
1978
|
1979
|
1982
|
Kostentragung in Prozent
|
100
%
|
100
%
|
100
%
|
100
%
|
100
%
|
100
%
|
Auswärtige Berufsausbildung von-bis
|
1-12
|
1-12
|
1-12
|
1-12
|
1-12
|
a)
1-12
b)
9-12
|
Postleitzahl
|
1010
|
8020
|
4400/1020
|
1010
|
8020
|
a)
4400 b) 1020
|
Erklärung 2004
|
S. P.
|
F. P.
|
Geburtsdatum Kinder
|
1978
|
1979
|
1982
|
1978
|
1979
|
1982
|
Kostentragung in Prozent
|
100
%
|
100
%
|
|
100
%
|
100
%
|
100
%
|
Auswärtige Berufsausbildung von-bis
|
1-12
|
1-12
|
1-2
/ 1-2
9-12
/ 9-12
|
1-12
|
1-12
|
1/9-2/12
|
Postleitzahl
|
1010
|
8020
|
1010/4020
|
1010
|
8020
|
4020
Die Ehegatten wurden vom Finanzamt unter Zugrundelegung
der Angaben in den jeweiligen Steuererklärungen wie folgt zur
Einkommensteuer veranlagt:
|
|
S. P.
|
F. P.
|
Einkommensteuer
|
2002
|
2002
|
Bescheid vom
|
5.9.2003
|
20.5.2003
|
Kosten für auswärtige Berufsausbildung von
Kindern
|
€
2.640,00
|
€
2.640,00
|
= für Kinder ganzjährig
|
2
|
2
|
|
S. P.
|
F. P.
|
Einkommensteuer
|
2003
|
2003
|
Bescheid vom
|
14.9.2004
|
13.5.2004
|
Kosten für auswärtige Berufsausbildung von
Kindern
|
€
3.960,00
|
€
3.080,00
|
= für Kinder ganzjährig
|
2
|
2/3
|
|
S. P.
|
F. P.
|
Einkommensteuer
|
2004
|
2004
|
Bescheid vom
|
1.8.2005
|
28.7.2005
|
Kosten für auswärtige Berufsausbildung von
Kindern
|
€
2.860,00
|
€
3.300,00
|
= für Kinder ganzjährig
|
2/3
|
2/3
Die Einkommensteuerbescheide erwuchsen in
Rechtskraft.
Mit Datum 5. bzw. 9. März 2007 erließ das
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gegenüber den Ehegatten jeweils
gemäß
§ 293 b BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide und
führte begründend aus, dass der "Freibetrag wegen Berufsausbildung"
von beiden Ehegatten jeweils zu 100 % geltend gemacht worden sei, was
jedoch "nicht möglich ist", weswegen der Freibetrag jeweils zu 50 %
berücksichtigt worden sei.
Im Einzelnen wurde der Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 wie folgt berücksichtigt:
|
|
S. P.
|
F. P.
|
Einkommensteuer
|
2002
|
2002
|
Bescheid vom
|
9.3.2007
|
5.3.2007
|
Kosten für auswärtige Berufsausbildung von
Kindern
|
€
1.320,00
|
€
1.320,00
|
= für Kinder ganzjährig
|
2
(50 %)
|
2
(50 %)
|
|
S. P.
|
F. P.
|
Einkommensteuer
|
2003
|
2003
|
Bescheid vom
|
9.3.2007
|
5.3.2007
|
Kosten für auswärtige Berufsausbildung von
Kindern
|
€
1.540,00
|
€
1.540,00
|
= für Kinder ganzjährig
|
2/3
(50 %)
|
2/3
(50 %)
|
|
S. P.
|
F. P.
|
Einkommensteuer
|
2004
|
2004
|
Bescheid vom
|
5.3.2007
|
5.3.2007
|
Kosten für auswärtige Berufsausbildung von
Kindern
|
€
1.320,00
|
€
1.320,00
|
= Kinder ganzjährig
|
2/3
(50 %)
|
2/3
(50 %)
Mit Schreiben vom jeweils 15. März 2007 erhob
jeder der Ehegatten inhaltlich gleichlautend Berufung gegen die gemäß
§ 293 b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide und führte
unter anderem aus:
"Wie Sie in den
Bescheiden feststellen, handelt es sich um eine Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 hinsichtlich
eines Ausfertigungsfehlers im Pkt. "Außergewöhnliche Belastung". Eine
genauere Angabe fehlt, sodass eine Rückvollziehbarkeit meinerseits nicht
erfolgen kann. Auch die für die Jahre nachzuzahlenden Beträge werden
angefochten, da eine angenommene geringfügige Änderung des zu
versteuernden Einkommens nicht diesem Gegenwert entsprechen kann.
Die entsprechenden
Anträge wurden von mir wahrheitsgetreu eingebracht und von Ihnen
ausgefertigt, ein allfälliger Fehler in der Berufung, welcher von Ihnen
erkennbar hätte sein müssen, wurde über mehrere Jahre nicht
reklamiert, keiner der Bescheide wurde gem. § 299 BAO aufgehoben, der
Bescheid ist daher rechtsgültig und somit ist auch bereits Verjährung
eingetreten.
Ich stelle weiters den
Antrag die im Betreff genannten Bescheide gem. BAO § 299 aufzuheben
..."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 18. April 2007
wurde den Berufungen der Ehegatten betreffend die gemäß
§ 293 b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2002 bis 2004 ohne Begründung stattgegeben und wurden die angefochtenen
Bescheide aufgehoben.
Mit Ergänzungsvorhalt ebenfalls vom 18. April
2007 wurden die Ehegatten ersucht anzugeben, "wie hoch ihr
prozentmäßiges Ausmaß an der Kostentragung der auswärtigen
Berufsausbildung ihrer Kinder ist".
Dieser Vorhalt wurde von den Ehegatten am 31. Mai 2007
wie folgt beantwortet:
"S.P. :
I.: Studium in Wien 2 Mo
- 04
Pädak Linz ab
10/04
2002:
monatlich I.:
€ 250,00
2003
monatlich I.
€ 480,00 +
€ 200,00 Familienbeihilfe + € 230,00 Wohnung
2004
monatlich I.
€ 480,00 +
€ 200,00 Familienbeihilfe + € 250,00 Wohnung
2005
monatlich I.
€ 500,00 +
€ 200,00 Familienbeihilfe + € 250,00 Wohnung"
"F.P. :
2002:
monatlich T.
€ 400,00 +
€ 200,00 Familienbeihilfe + € 220,00
Wohnung C.
€ 550,00 +
€ 180,00 Wohnung
2003
monatlich T.
€ 450,00 +
€ 200,00 Familienbeihilfe + € 220,00
Wohnung C.
€ 550,00 +
€ 240,00 Wohnung
2004
monatlich T.
€ 580,00 +
€ 220,00 Wohnung C.
€
580,00 + € 240,00 Wohnung"
Mit Bescheiden vom 27. Juni 2007 nahm das Finanzamt
Amstetten Melk Scheibbs das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend S. P. und für die Jahre 2003 und 2004
betreffend F. P. gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
begründete dies wie folgt:
"Anlässlich einer
nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der
Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten
Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen.
Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im
vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der
Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit
und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig
angesehen werden."
Der Wiederaufnahmebescheid ist mit "EINKOMMENSTEUERBESCHEID
[JAHR]" überschrieben und mit "Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 (4) BAO zu Bescheid vom ..." untertitelt.
In den Rechtsmittelbelehrungen heißt es unter
anderem: "... In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen
(Einkommensteuerbescheid für ... vom 27. Juni 2007) sowie die
gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen
..."
Gleichzeitig wurden entsprechende Einkommensteuerbescheide
erlassen:
S. P. :
Einkommensteuer 2002
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung:
€ 0,00
Abgabennachforderung € 891,53
Begründung: "... In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2002 wurden von Ihnen die Kosten des Studiums Ihrer
Kinder C. und T. zu 100 % beantragt. Aufgrund Ihrer Erklärung vom
31.5.2007 wurde jedoch festgestellt, dass für das Studium Ihrer Kinder C.
und T. zur Gänze Ihr Gatte aufgekommen ist. Der betreffende Freibetrag war
daher zu streichen."
Einkommensteuer 2003
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung:
€ 330,00
Abgabennachforderung € 1.206,95
Begründung: "... In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurden von Ihnen die Kosten des Studiums Ihrer
Kinder C. und T. zu 100 % beantragt. Aufgrund Ihrer Erklärung vom
31.5.2007 wurde jedoch festgestellt, dass für das Studium Ihrer Kinder C.
und T. zur Gänze Ihr Gatte aufgekommen ist. Der betreffende Freibetrag war
daher zu streichen."
Einkommensteuer 2004
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung:
€ 220,00
Abgabennachforderung € 959,08
Begründung: "... In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004 wurden von Ihnen die Kosten des Studiums Ihrer
Kinder C. und T. zu 100 % beantragt. Aufgrund Ihrer Erklärung vom
31.5.2007 wurde jedoch festgestellt, dass für das Studium Ihrer Kinder C.
und T. zur Gänze Ihr Gatte aufgekommen ist. Der betreffende Freibetrag war
daher zu streichen."
F. P.:
Einkommensteuer 2003
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung:
€ 2.640,00
Abgabennachforderung € 180,40
Begründung: "... In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurden von Ihnen die Kosten des Studiums Ihrer
Tochter I. zu 100 % beantragt. Aufgrund Ihrer Erklärung vom 31.5.2007
wurde jedoch festgestellt, dass für das Studium Ihrer Tochter I. zur
Gänze Ihre Gattin aufgekommen ist. Der betreffende Freibetrag war daher zu
streichen."
Einkommensteuer 2004
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung:
€ 2.640,00
Abgabennachforderung € 270,60
Begründung: "... In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004 wurden von Ihnen die Kosten des Studiums Ihrer
Tochter I. zu 100 % beantragt. Aufgrund Ihrer Erklärung vom 31.5.2007
wurde jedoch festgestellt, dass für das Studium Ihrer Tochter I. zur
Gänze Ihre Gattin aufgekommen ist. Der betreffende Freibetrag war daher zu
streichen."
Mit gleichlautenden Schreiben vom 20. Juli 2007, beim
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 27. Juli 2007 eingelangt, erhoben die
Ehegatten jeweils Berufung (auch) gegen den "Einkommensteuerbescheid 2002, 2003,
2004" und begründeten dies wie folgt:
"Wie Sie in den
Bescheiden feststellen, handelt es sich um eine Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 hinsichtlich
eines Ausfertigungsfehlers im Pkt. "Außergewöhnliche Belastung". Auch
die Höhe der einzelnen nachzuzahlenden Beträge werden angefochten, da
eine angenommene geringfügige Änderung des zu versteuernden Einkommens
nicht diesem Gegenwert entsprechen kann.
Die entsprechenden
Anträge wurden von mir zum Zeitpunkt der Antragstellung wahrheitsgetreu
eingebracht, ein allfälliger Fehler wurde von mir nicht vorsätzlich
gemacht und hätte von Ihnen erkennbar sein müssen, da eine
EDV-Verknüpfung zu meinem Ehepartner vorhanden sein muss und zudem die
Anträge fast immer zeitgerecht eingebracht wurden.
Der Fehler wurde
Ihrerseits erst im Jahre 2004 beanstandet und aufgrund einer Berufung trotzdem
toleriert, sodass meinerseits keinerlei Versäumnis vorliegt und auch im
Antrag auf Einkommensteuerbescheid kein Hinweis vorhanden ist, dass nur ein
Ehepartner diese Begünstigung in Anspruch nehmen darf.
Ich bin von der
Grundregel ausgegangen "Lohnsteuerfreibeträge stehen jedem
Lohnsteuerpflichtigen zu".
Keiner der Bescheide
wurde gem. § 299 BAO aufgehoben, der Bescheid ist daher
rechtgültig und somit ist auch bereits Verjährung
eingetreten.
Ich stelle weiters den
Antrag die im Betreff genannten Bescheide gem. BAO § 299 aufzuheben.
..."
Wie sich einem Vermerk im Akt der S. P. entnehmen
lässt, ging das Finanzamt davon aus, dass keine Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide vorliege.
Mit Bescheid vom 14. August 2007 wurde die Berufung
des F. P. "vom 27.7.2007 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 20.5.2003"
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Es befinde
sich der Bescheid vom 20.5.2003 im Rechtsbestand, da der Bescheid vom 5.3.2007
mit Bescheid vom 20.4.2007 aufgehoben worden sei. Die Berufung sei daher als
verspätet zurückzuweisen gewesen.
Im Übrigen erließ das Finanzamt Amstetten Melk
Scheibbs hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 betreffend S.
P. und 2003 und 2004 betreffend F. P. abweisende Berufungsvorentscheidungen mit
folgender Begründung:
"Ihre Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid musste als unbegründet abgewiesen werden, da die
Veranlagung entsprechend Ihrer Beantwortung des Vorhaltes vom 18.4.2007 erfolgte
und in Ihrer Berufungsbegründung keine Gründe genannt wurden, die zu
einem anders lautenden Spruch geführt hätten. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Mit inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben
vom 8. September 2007, beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am
17. September 2007 eingelangt, beantragten die Ehegatten jeweils die
Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz und führten
unter anderem aus:
"In Ihrer
Berufungsvorentscheidung wurden meine Einwendungen der Berufung vom 20.7.2007
nicht behandelt.
Zur Feststellung
Ihrerseits, dass in der Berufung vom 20.7.2007 dieselben Argumente wie in der
Berufung 18.4.2007 ausgeführt sind:
Die Berufung vom
18.4.2007 führte zur Aufhebung der Einkommensteuerbescheide. Der Inhalt der
Berufung ist daher in keinem Zusammenhang mit der Wiederaufnahme vom Juni 2007
gemäß
§ 303 Abs.4 BAO zu sehen und beinhaltet auch andere
Argumente.
In der Bescheidaufhebung
haben Sie auf eine Begründung verzichtet - und somit meine Argumentation
vom 18.7.2007 vollinhaltlich akzeptiert. Dies hätte naturgemäß
eine neuerliche Bescheidaufhebung zur Folge. ...
Weiters mache ich
Formfehler und somit Rechtsungültigkeit der Berufungsvorentscheidung vom
10.8.2007 geltend, da die Berufung gegen die Bescheide vom 27.6.2007 die
Datierung 20.7.2007 und nicht im Bescheid angeführte Datum 27.7.2007
trägt.
Ich stelle wegen
Formfehler den Antrag auf Einstellung des Verfahrens. ..."
Aktenkundig sind Ausdrucke aus dem
Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung vom 28. November 2007
betreffend die von den Kindern C., T. und I. im Berufungszeitraum absolvierten
Ausbildungen.
Mit Vorlageberichten vom 29. November 2007 legte das
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs die Berufungen der Ehegatten dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor und führte zum Streitpunkt aus:
"Auswärtige
Berufsausbildung: Unrichtige Angaben in den Steuererklärungen: Obwohl
tatsächlich nur teilweise Kostentragung vorlag (in Summe wurden die
Aufwendungen von den Eltern gemeinsam getragen), haben beide Ehegatten für
mehrere Kinder in den Erklärungen 100 % Kostentragung angegeben und
den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 somit mehrfach
beantragt."
Mit Mail vom 15. Jänner 2008 teilte der Referent
dem Vertreter des Finanzamtes mit, dass seiner Ansicht nach im Hinblick auf die
jüngste Judikatur des VwGH (24.5.2007, 2000/15/0043) die Berufungen der S.
und des F. P. vom 20.7.2007 als auch gegen die Wiederaufnahmebescheide gerichtet
anzusehen seien werden. Das Finanzamt werde daher gebeten, sich zum
diesbezüglichen Vorbringen der Berufungswerber zu äußern.
Insbesondere möge auch bekannt gegeben werden, zu welchem Zeitpunkt -
für jeden der angefochtenen Bescheide - das Finanzamt erstmals Kenntnis von
der Beantragung des Pauschbetrages durch den Ehepartner erlangt hat.
Mit Mail vom 28. Jänner 2008 gab der Vertreter des
Finanzamtes bekannt, dass aus den gespeicherten Daten zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 F. P. (Bearbeitungsstationen im elektronischen Akt)
ersichtlich sei, "dass im Zuge der Veranlagung dieses Jahres hervorkam, dass
beide Ehegatten hinsichtlich ag. Belastung wegen ausw. Berufsausbildung von
Kindern unrichtigerweise eine 100%-ige Kostentragung angegeben haben. Eine
Überprüfung der Vorjahre am 14.2.2007 brachte als Tatsache neu hervor,
dass auch in den Vorjahren beide Ehegatten falsche Angaben hinsichtlich
Kostentragung gemacht haben. Die in Verbindung dazu stehenden Vorhalteverfahren
vom 18.4.2007 (beantwortet am 31.5.2007 bzw. 26.6.2007) führten zu den
Wiederaufnahmsbescheiden. Nach Ansicht des Finanzamtes sind die Voraussetzungen
für die Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt."
In der am 23. April 2008 am Finanzamt in Amstetten für
beide Ehegatten gemeinsam durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung stellte F. P. über Befragen durch den Referenten klar,
dass sich die Berufungen vom 20. Juli 2007 nicht nur gegen die
Einkommensteuerbescheide, sondern auch gegen die Wiederaufnahmebescheide
richten.
Alle Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens
ersuchten auch diesbezüglich um eine Entscheidung durch den UFS.
Die Bw. verwiesen darauf, dass ihrer Rechtsansicht nach
Steuerfreibeträge jedem Arbeitnehmer ungekürzt zustehen. So seien etwa
bei den Sonderausgaben Darlehensrückzahlungen bei jedem
Lohnsteuerpflichtigen abziehbar, unabhängig davon, ob diese auch der
Ehegatte beantrage.
Die Angabe in den Steuererklärungen, dass die
Kostentragung jeweils zu 100 % erfolgt sei, beruhe insoweit auf einem
Missverständnis, als die Bw. davon ausgingen, dass damit gemeint gewesen
sei, ob die Eltern zur Gänze die Kosten tragen oder ob es ein Stipendium
bzw. eine Eigenleistungen der Kinder gebe. Da die Eltern die Kosten ohne
Beteiligung Dritter übernommen haben, sei die Eintragung "100 %"
erfolgt.
Es lasse sich auch weder dem
Einkommensteuererklärungsformular noch dem Steuerhandbuch entnehmen, dass
der Pauschbetrag zwischen Eltern aufgeteilt werden sollte.
Die Bw. hätten davon erst Kenntnis durch das
anschließende Verfahren erlangt.
Zur Wiederaufnahme des Verfahren sei zu bemerken, dass das
Finanzamt einen von ihm angenommenen Fehler jahrelang toleriert habe. Das
Finanzamt habe Kenntnis von der Kostenaufteilung durch eine Vorhaltsbeantwortung
vom 31. März 2006 erhalten, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass in
den vergangenen Jahren die von den Bw. eingeschlagene Vorgangsweise vom
Finanzamt akzeptiert worden sei.
Darüber hinaus sei es schwer vorstellbar, dass bei der
Veranlagung eines Ehegatten nicht gewusst werde, welche Angaben der andere
Ehegatte in seiner Steuererklärung gemacht habe. In den
Steuererklärungen sei jeweils auch die Sozialversicherungsnummer des
Ehegatten anzugeben, dies mache nur dann einen Sinn, wenn eine entsprechende
Datenverknüpfung bestehe.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes
stellten die Bw. klar, dass bei Sonderausgaben der tatsächlich geleistete
Gesamtbetrag insgesamt einmal, prozentmäßig aufgeteilt auf die beiden
Ehegatten, (und nicht doppelt) geltend gemacht worden sei.
Der Vertreter des Finanzamtes stellte grundsätzlich
fest, dass es zu den Prinzipien des Einkommensteuerrechtes gehöre, dass
jeder Aufwand nur einmal abgesetzt werden kann. Dies gelte nicht nur für
die außergewöhnlichen Belastungen, sondern etwa auch für
Sonderausgaben, Werbungskosten und Betriebsausgaben.
Eine elektronische Verknüpfung der
Steuererklärungen der Ehegatten und automatische Prüfung der
Erklärungsinhalte auf Vereinbarkeit mit der Erklärung des anderen
Ehepartners bestehe grundsätzlich nicht. Allenfalls werde automatisch
geprüft, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.
Ferner gebe es in der Arbeitnehmerveranlagung keinen
durchgehenden Akt, sondern werden die in Papierform vorliegenden Unterlagen
für jedes Jahr gesondert abgelegt und mit einer eigenen Ablagenummer
versehen. Es ließen sich zwar die unterschiedlich abgelegten Unterlagen
zusammenführen, doch sei dies eine eigene Vorgangsweise, die bei der
üblichen Bearbeitung nicht angewendet wird.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens sei zu bemerken, dass dem
Bearbeiter der jeweiligen Steuererklärungen daher nicht bewusst gewesen
sei, dass derselbe Pauschbetrag auch vom anderen Ehegatten beantragt wurde. Das
Finanzamt habe davon erst anlässlich einer späteren Veranlagung
erfahren, da erst zu diesem Zeitpunkt die Vorakten beider Ehegatten
"durchforstet" worden seien.
Die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens gehen
einvernehmlich davon aus, dass wenn man der Rechtsansicht des Finanzamtes in
Bezug auf die Aufteilung des Pauschbetrages folgt, der Aufteilungsmaßstab
die jeweilige Kostentragung und nicht die jeweiligen Unterhaltspflichten
seien.
Der Antrag, (auch) die angefochtenen Bescheide nach §
299 BAO aufzuheben, werde - ebenso wie die Berufung - aufrecht erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens
Wenngleich die Berufung als angefochtene Bescheide jeweils
die "Einkommensteuerbescheide" anführt, ergibt sich doch aus ihrem Inhalt,
dass sie sich auch gegen die vom Finanzamt verfügte Wiederaufnahme der
Verfahren richtet.
Angesichts der Tatsache, dass auch die
Wiederaufnahmebescheide in den Bescheidausfertigungen als
"Einkommensteuerbescheide" bezeichnet wurden und die Rechtsmittelbelehrung
jeweils als Bescheidbezeichnung auch bei den Wiederaufnahmebescheiden
"Einkommensteuerbescheid" anführt, ist im Hinblick auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.2007, 2000/15/0043 die Berufung als auch gegen
die Wiederaufnahmebescheide gerichtet anzusehen.
Die Bw. haben in der mündlichen Berufungsverhandlung
auch bekräftigt, dass sie sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die
Sachbescheide bekämpfen wollten.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel sind
solche, die schon vor Erlassung des das wiederaufnehmende Verfahren
abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt
bekannt wurden (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, MGA
BAO, § 303 Anm. 11).
Die amtswegige Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt war, dass sie schon diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die
nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden soll (vgl. die
bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
MGA BAO, § 303, E 163 zitierte Judikatur).
Die erklärungsgemäße Veranlagung ohne
weitere Erhebung des Sachverhaltes steht der amtswegigen Wiederaufnahme nicht
entgegen (VwGH 27.4.2000, 97/15/0207).
Nun sind Tatsachen und Beweismittel der Abgabenbehörde
nicht schon deshalb im abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen, weil beide
Ehegatten beim Finanzamt Amstetten bzw. Amstetten Melk Scheibbs zur
Einkommensteuer veranlagt wurden; das Hervorkommen von Tatsachen oder
Beweismittel ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. die
bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
MGA BAO, § 303, E 165 zitierte Judikatur) und nicht aus der
anderer Verfahren, in denen diese Tatsachen oder Beweismittel
möglicherweise erkennbar waren (vgl. die bei
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, MGA
BAO, § 303, E 166 zitierte Judikatur).
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismittel bezieht
sich auf den Wissensstand (aufgrund der Abgabenerklärung und ihrer
Beilagen) des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH
19.3.2002, 97/14/0034).
Nun ergibt sich aus der Aktenlage, dass die
Einkommensteuererklärungen der Ehegatten jeweils zu unterschiedlichen
Zeitpunkten beim Finanzamt eingereicht worden sind. In den
Abgabenerklärungen selbst findet sich kein Hinweis darauf, dass der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für das selbe
Kind auch jeweils vom anderen Ehegatten geltend gemacht worden ist.
Es ist daher glaubwürdig, wenn das Finanzamt in seiner
Stellungnahme vom 28. Jänner 2008 ausführt, dass erst bei der
Veranlagung eines weiteren, nicht streitverfangenen Jahres hervorkam, dass beide
Ehegatten gleichzeitig die Pauschbeträge beantragt haben, und erst zu
diesem Zeitpunkt Überprüfungshandlungen auch hinsichtlich der
berufungsgegenständigen Veranlagungen vorgenommen wurden.
Es ist zwar zutreffend, dass der die Veranlagungen
durchführende Organwalter des Finanzamtes bei Durchführung
entsprechender Ermittlungen erkennen hätte können, dass auch vom
jeweils anderen Ehegatten der Pauschbetrag beantragt worden ist. Für
derartige Ermittlungen bestand jedoch kein Anlass. Es ist daher dem Finanzamt
nicht vorzuwerfen, dass es derartige Ermittlungen nicht gepflogen hat, ganz
abgesehen davon, dass auch ein Verschulden der Abgabenbehörde an der
Unkenntnis rechtserheblicher Tatsachen einer Wiederaufnahme nicht entgegen steht
(vgl. die bei
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, MGA
BAO, § 303, E 180ff. zitierte Judikatur).
Wie im Folgenden dargestellt war die Kenntnis der Tatsache
der gleichzeitigen Geltendmachung des Pauschbetrages für auswärtige
Berufsausbildung auch geeignet, im Spruch anders lautende Bescheide
herbeizuführen.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide war daher
als unbegründet abzuweisen.
2.
Einkommensteuer:
2.1 Auswärtige
Berufsausbildung:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Nach herrschender Meinung steht der Pauschbetrag von
€ 110,00 nur einmal je Kind zu und ist bei mehreren
Unterhaltspflichtigen - nach der Verwaltungspraxis (RZ 878 LStR 2002)
und nach Fuchs in
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser,
Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle
"Auswärtige Berufsausbildung (Kinder)" im Verhältnis der
tatsächlichen Kostentragung für die Berufsausbildung, nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0055)
entsprechend den jeweiligen Unterhaltspflichten - aufzuteilen, ansonsten steht
er jenem Steuerpflichtigen zu, der ihn beantragt hat (vgl.
Doralt, EStG, 11. Auflage,
§ 34 Tz. 67;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 34 Anm. 76; idS auch UFS [Wien],
Senat 1 [Referent], 10. 4. 2008, RV/0336-W/08).
Das Finanzamt hat den Pauschbetrag nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 jeweils dem Ehegatten gewährt, der
tatsächlich die wesentliche Unterhaltslast für das jeweilige Kind
getragen hat. Damit folgte es der Verwaltungspraxis und
Fuchs, die Aufteilung des
Pauschbetrages im Verhältnis der Kostentragung vorzunehmen.
Dies erscheint zum Einen nicht unsachgerecht (vgl.
§ 35 Abs. 4 EStG 1988 und
Doralt, EStG, 11. Auflage,
§ 34 Tz 67) und entspricht auch dem Vorbringen der Parteien in
der mündlichen Berufungsverhandlung.
Zum Anderen käme auch eine Aufteilung nach den
jeweiligen gesetzlichen Unterhaltspflichten im Wesentlichen zu keinem anderen
Ergebnis: Beide Eltern sind berufstätig, wobei das maßgebende
Einkommen von F. P. - zumindest in den Jahren 2003 und 2004 - rund das Doppelte
des Einkommens der S. P. betrug. Sind beide Eltern berufstätig, kann das
Verhältnis der Nettoeinkommen zueinander herangezogen werden (vgl. UFS
[Linz], Senat 2 [Referent], 13.2.2004, RV/0524-L/03). Mit der Zurechnung
des Pauschbetrages für ein Kind an S. P. und für zwei Kinder an F. P.
wird somit auch den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen.
Den berufungswerbenden Ehegatten ist beizupflichten, dass
sich aus dem Steuererklärungsformular nicht ersehen lässt, dass der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht gleichzeitig
zu 100 % von beiden (Ehe)Partnern beansprucht werden kann. Nun soll dieser
Pauschbetrag in pauschalierter Form die Mehraufwendungen, die mit einer
auswärtigen Berufsausbildung verbunden sind, abgelten. Es liegt auf der
Hand, dass es hinsichtlich der Höhe dieser Mehraufwendungen keinen
Unterschied machen kann, ob etwa bei einem Alleinerzieher (idR) nur ein
Steuerpflichtiger den Pauschbetrag beantragen kann oder - wie im
gegenständlichen Fall - grundsätzlich zwei (Ehe)Partner
anspruchsberechtigt sind. In Summe müssen, will man dem Gesetz keinen
gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen, die Abgeltungsbeträge gleich sein,
da es ansonsten zu einer Bevorzugung von in einer aufrechten Partnerschaft
Lebenden gegenüber allein Erziehenden käme.
2.2
Verjährung
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf
Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem
der Abgabenanspruch entstanden ist.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das
die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 lit. a
Z. 2 BAO).
Hinsichtlich der streitverfangenen
Einkommensteuerfestsetzungen ist daher Verjährung noch nicht
eingetreten.
2.3 Höhe der
Abgabennachforderung
Die Berechnung der Einkommensteuer und daraus resultierend
der Abgabennachforderung der jeweiligen Jahre durch das Finanzamt ist mit keinem
Fehler behaftet. Ein konkreter Fehler wird in der Berufung auch nicht behauptet.
Die Höhe der Nachforderung resultiert aus den jeweils weggefallenen
Freibeträgen und dem anzuwendenden, zwischen 31% und 41% gelegenen
jeweiligen Grenzsteuersatz, wobei es durch den Wegfall von Freibeträgen
gesetzeskonform infolge höheren Einkommens teilweise auch zur Erhöhung
des Grenzsteuersatzes von 31% auf 41% gekommen ist.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide waren
daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3. Sonstiges
3.1 Bescheidaufhebung nach
§ 299 BAO
Gemäß
§ 299 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amtswegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich nicht als richtig erweist.
Über diesen Antrag ist vom Finanzamt in einem eigenen
Verfahren und nicht vom Unabhängigen Finanzsenat im gegenständlichen
Berufungsverfahren zu entscheiden.
Bemerkt wird, dass der Unabhängige Finanzsenat in
dieser Berufungsentscheidung zu der Auffassung gelangt ist, dass sich der Spruch
der angefochtenen Bescheide als richtig erwiesen hat. Eine Bindung an diese
Rechtsansicht gemäß
§ 289 Abs. 3 BAO besteht in diesem
vom Finanzamt noch zu führenden Verfahren betreffend Bescheidaufhebung nach
§ 299 BAO jedoch nicht.
3.2 Formfehler der
Berufungsvorentscheidung
Der gerügte "Formfehler" der
Berufungsvorentscheidungen vom 10. August 2007, wonach über eine
Berufung vom 27. Juli 2007 abgesprochen wird, betrifft offenkundig die
angefochtenen Anspruchszinsenbescheide und nicht die Einkommensteuerbescheide.
Im Übrigen wird bemerkt, dass die mit 20. Juli 2007 datierten
Berufungen am 27. Juli 2007 beim Finanzamt eingelangt sind.
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des VerfahrensVerjährungBescheidaufhebungAuswärtige BerufsausbildungPauschbetragAufteilungKostentragung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3447-W/07
- Stammnummer
- 34593
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF