Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0215-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0215-Z3K/06vom 05.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 8. Mai 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 31. März 2006,
Zahl: aa, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
19. Jänner 2006, Zahl: bb, wurde der Antrag der Bf. vom
14. November 2002 auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom
8. Oktober 2002, Zahl: cc, betreffend die Rückforderung von
Ausfuhrerstattung und die Verhängung einer Sanktion als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der
Zwischenzeit sei mit Berufungsvorentscheidung über die Berufung betreffend
den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid entschieden worden. Da über
den Antrag auf Aussetzung noch nicht entschieden worden sei, bleibe bei Ergehen
einer Berufungsvorentscheidung über die Berufung in der Hauptsache
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Raum für eine
meritorische Entscheidung.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
27. Februar 2006. Die Bf., vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, brachte Folgendes vor:
"Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 19.01.2006, eingelangt bei der Berufungswerberin unter
dem 25.01.2006, Zahl: bb, über die Ablehnung der Aussetzung der
Einhebung.
Die Begründung unserer Berufung erfolgt durch
gesonderten Schriftsatz. Hierfür bitten wir um die Einräumung einer
Frist von einem weiteren Monat, sowie um die Bestätigung der
Einräumung einer Begründungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen (...)"
Nach Gewährung einer entsprechenden
Fristverlängerung brachte die Bf. mit Schreiben vom
27. März 2006 vor, im Rückforderungsverfahren habe die
nationale Erstattungsstelle das Nichtvorliegen der Erstattungsvoraussetzungen zu
beweisen. Anlässlich der Ausfuhrabfertigung habe eine zollamtliche Beschau
stattgefunden. Dabei seien keine Diskrepanzen zwischen den Angaben in der
Ausfuhranmeldung und der tatsächlichen Warenbeschaffenheit festgestellt
worden. Es komme die Fiktionswirkung nach Art. 71 ZK zum Tragen. Es
sei daher davon auszugehen, dass die Ware die angemeldete Beschaffenheit gehabt
habe und entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei diese in die
Position 0203 2911 9100 der Marktordnungswarenliste einzuordnen. Die
Ladeliste, auf die sich die Zollbehörde stütze, stamme nicht aus dem
Aktenbestand der Bf. Es fehle auch die Begründung, warum die Ladeliste
unzweifelhaft dem betreffenden Ausfuhrvorgang zuzuordnen sein soll. Die Bf. sei
zum Zeitpunkt des fraglichen Exports ein Neuling im Erstattungsgeschäft
gewesen. Sie habe daher weitgehend der Firma AA, die die Exportgeschäfte
nach Russland vermittelt habe, vertraut. Dabei habe es in einer Reihe von
Fällen offenbar Fälschungen von Ladelisten durch die Firma AA gegeben,
die mit Hilfe dieser Fälschungen versucht habe, russische Einfuhrabgaben zu
hinterziehen. Die Ladeliste sei daher nicht zum Beweis dafür geeignet, dass
eine andere als die in der Ausfuhrlizenz bezeichnete Ware exportiert worden sei.
Abschließend stellte die Bf. den Antrag auf Einsichtnahme in die
Verfahrensakten bezüglich der genannten Ladeliste. Diesbezüglich gab
die Bf. an, sie sei mit der Übersendung einer Kopie einverstanden.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
31. März 2006, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die für
die Rückforderung maßgeblichen Dokumente seien bei einer
Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Bf. sichergestellt worden, diese
Unterlagen würden aus ihrer Buchhaltung stammen. Für die belangte
Behörde bestehe daher kein Zweifel an deren Authentizität.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 erhob die Bf.
"Beschwerde zum Unabhängigen Finanzsenat gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
31.03.2006, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 07.04.2006,
Zahl: aa.
Die Begründung unserer Beschwerde erfolgt durch
gesonderten Schriftsatz. Hierfür bitten wir um die Einräumung einer
Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde um einen weiteren Monat."
Nach entsprechender Fristverlängerung durch die
belangte Behörde brachte die Bf. mit Schreiben vom 13. Juni 2006
vor, die nationale Erstattungsstelle müsse die Voraussetzungen für die
Rückforderung einer endgültig gewährten Ausfuhrerstattung
beweisen. Die Ladeliste habe keinerlei Beweiswert. Diese stelle lediglich einen
Anhaltspunkt dafür dar, dass eine andere als die zur Ausfuhr angemeldete
Ware exportiert worden sei. Die Existenz einer derartigen Ladeliste rechtfertige
die Annahme eines Anfangsverdachtes. Zweifel an der Richtigkeit der
getätigten Angaben würden im Rückforderungsverfahren jedoch nicht
ausreichen. Weiters legte die Bf. unter Zugrundelegung gerichtlicher
Feststellungen ausführlich die Modalitäten betreffend die
Durchführung der Exporte nach Russland dar und brachte auch vor, die
verfahrensgegenständliche Ladeliste sei vom Vertragspartner erstellt und
auch bei diesem aufgefunden worden.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender Verfügung vom
15. Dezember 2006 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit
Schreiben vom 19. Jänner 2006 (offensichtlich
19. Jänner 2007) beantragte die Bf.,
"den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 31.03.2006, Zahl: aa, eingelangt bei der
Beschwerdeführerin unter dem 07.04.2006, aufzuheben,
den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
19.01.2006, Zahl: bb, aufzuheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 27. Februar 2006 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl hinreichend genau bezeichnet.
Die Berufungsergänzung vom 27. März 2006 enthält eine
(zwar die Hauptsache betreffende) Begründung.
Der Berufungsschrift fehlt jedoch die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden. Durch die Erklärung soll die
Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Aus den Vorbringen, die belangte Behörde habe im
Rückforderungsverfahren die Beweislast zu tragen und für die
Erstellung der Ladeliste sei der Vertragspartner der Bf. verantwortlich und aus
dem Antrag auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten lassen sich keine Hinweise
entnehmen, welche Änderungen beantragt werden.
Trotz Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 250
Abs. 1 lit. c) BAO erließ die belangte Behörde am
31. März 2006 eine Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht befugt.
Ergeht trotz inhaltlichen Mangels vor dessen Behebung eine Sachentscheidung, so
ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf.
die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen
(Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag, "den
Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2006, Zahl: bb, aufzuheben",
aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu entsprechen war. Im
verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus.
Graz, am 5.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0215-Z3K/06
- Stammnummer
- 34569
- Gültig
- 05.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF